Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.975/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-09-2019-6B_975-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1741 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_975/2019

Urteil vom 30. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung, üble Nachrede usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2019 (BK 19 354).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Vorinstanz trat am 29. August 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der
Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr.
800.-- zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er geltend, er sei IV-Rentner und
verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten
Sicherheit. Das Vorgehen erachtet er als menschenrechts- und konventionswidrig
sowie als amtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB. Der Beschwerdeführer
verkennt bei seiner Kritik allerdings, dass die Verfahrensleitung nach Art. 383
Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft dazu verpflichten kann, innert einer Frist
für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei die
unentgeltliche Prozessführung vorbehalten bleibt, und dass die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Sicherheit
nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2019 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung einer Sicherheit innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung
aufgefordert, unter der Androhung, dass die Beschwerdekammer bei Nichtleistung
der Sicherheit innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Dass die
Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre, macht er nicht geltend.
Zudem behauptet er selbst nicht, dass er bereits die Vorinstanz auf seine
finanziellen Verhältnisse hingewiesen und um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz
diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen.
Insoweit nennt der Beschwerdeführer auch keine Bestimmung, welche die
Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Der Beschwerde fehlt es an einer
tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2. 

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill