Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.970/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_970/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 16. Mai 2019 (SB190042-O/U/jv).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ am 24. Oktober 2018 des
mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Gleichzeitig verwies es A.________ für die
Dauer von zehn Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung
der Ausweisung im Schengener Informationssystem an. Gegen dieses Urteil erhob
A.________ Berufung, beschränkt auf die Frage der Landesverweisung und deren
Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

2. 

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. Mai 2019 sowohl die
zehnjährige Landesverweisung als auch deren Ausschreibung im Schengener
Informationssystem. Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in
Strafsachen.

3. 

Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um
diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2
mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht mehrere Rechtsverletzungen geltend. Er setzt sich
dabei aber nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

Darüber hinaus erhebt der Beschwerdeführer auch Rügen, die sich auf andere
Entscheide als den vorliegend angefochtenen beziehen. Auch in dieser Hinsicht
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 BGG). Auf die Erhebung von
Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses