Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.964/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-09-2019-6B_964-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1844 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_964/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für
Justizvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anordnung einer neuen ambulanten Massnahme nach Aufhebung einer früheren
ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10.
Juli 2019 (AK.2019.188+AK.2019.189).

Sachverhalt:

A. 

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ am 25. Januar 2018
des mehrfachen Vergehens sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn - unter Einbezug einer
für vollziehbar erklärten Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug - zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.
Den Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe schob es zugunsten einer ambulanten
Massnahme gemäss Art. 63 StGB auf. Der Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft und es wurde mit der ambulanten Massnahme begonnen.

Am 6. August 2018 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen
X.________ mit, dass es aufgrund der Empfehlung des Betreuungsumfeldes, des
hohen Rückfallrisikos, des anhaltenden Drogenkonsums und der instabilen
Verhältnisse vorsehe, die ambulante Massnahme aufzuheben und den Fall dem
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zu überweisen mit dem Antrag, den Vollzug
der aufgeschobenen Strafe sowie eine stationäre Massnahme anzuordnen. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 16. August 2018 zur Stellungnahme
eingeräumt, welche er unbenutzt verstreichen liess. In der Folge hob das
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die am 25. Januar
2018 angeordnete ambulante Massnahme mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf.
Gleichzeitig verfügte es die Überweisung der Angelegenheit an das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland mit dem Antrag, den Vollzug der aufgeschobenen
Freiheitsstrafe anzuordnen. Die Verfügung vom 27. Dezember 2018 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

B. 

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland entschied am 2. Mai 2019, die mit
Urteil vom 25. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten sei
zu vollziehen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat auf die von
X.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels einer rechtsgenügenden
Begründung mit Entscheid vom 10. Juli 2019 nicht ein.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 10. Juli
2019 sei aufzuheben und die am 25. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe
von acht Monaten sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche
Rechtspflege.

D. 

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit
Verfügung vom 4. September 2019 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft,
ob die Voraussetzungen für die Weiterführung der früheren ambulanten Massnahme
erfüllt seien bzw. ob diese Massnahme zu Recht infolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben worden sei. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Gemäss BGE 143 IV 1 könne das Gericht nach der Aufhebung einer
ambulanten Massnahme entgegen dem Wortlaut von Art. 63b Abs. 5 StGB anstelle
des Strafvollzugs oder einer stationären therapeutischen Massnahme auch eine
andere ambulante Massnahme anordnen. Der Entscheid sei so zu verstehen, dass
das Gericht auch eine mit der aufgehobenen gleichartige ambulante Massnahme
anordnen könne. Die Vorinstanz gehe zudem aktenwidrig davon aus, er habe die
Anordnung einer "anderen" ambulanten Massnahme nicht geltend gemacht.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sei nicht
verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme infolge
Aussichtslosigkeit zu Recht aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe
die Verfügung vom 27. Dezember 2018 nicht angefochten. In einem allfälligen
Beschwerdeverfahren hätte er sich insbesondere gegen die Aufhebung der
ambulanten Massnahme zur Wehr setzen und vorbringen können, die ursprünglich
angeordnete Massnahme könne nicht als gescheitert bzw. aussichtslos gelten. Im
Verfahren vor dem Kreisgericht und der Anklagekammer habe er diesen
rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht mehr zur Diskussion stellen können
(angefochtener Entscheid E. 3c S. 5). Daran vermöge der vom Beschwerdeführer
zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_955/2017 nichts zu ändern, zumal sich
dieser nicht auf ein Beschwerdeverfahren, sondern auf ein Berufungsverfahren
beziehe, und der diesbezüglich einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
im Beschwerdeverfahren widerspreche. Diese betone die Kompetenzteilung durch
den Gesetzgeber explizit und halte auch fest, dass das Gericht nur noch über
die Rechtsfolgen der Aufhebung zu entscheiden habe. Auch BGE 143 IV 1 betone,
dass gegebenenfalls eine andere Massnahme angeordnet werden könne. Solches
werde mit vorliegender Beschwerde jedoch weder geltend gemacht noch hinreichend
konkret begründet (angefochtener Entscheid E. 3d S. 6).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB hebt die zuständige Behörde die
ambulante Behandlung auf, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint.
Über die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach
Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB hat die Vollzugsbehörde zu befinden. Die
Vollzugsbehörde hat im Aufhebungsentscheid festzustellen, dass die angeordnete
Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug
deshalb eingestellt wird. Der Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde kann nach
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 134 IV 246 E.
3.4 S. 252; Urteil 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1). Erwächst der
Aufhebungsentscheid in Rechtskraft, hat das zuständige Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde über die Konsequenzen der Aufhebung der ambulanten Massnahme zu
befinden. Dem Gericht obliegt es zu prüfen, ob die aufgeschobene
Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB) oder eine stationäre
therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs.
5 StGB).

Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche
sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch deren Umwandlung
gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (BGE 145 IV 167 E. 1.5
S. 172 ff.). Sieht das kantonale Recht keine solche einheitliche
Gerichtsinstanz vor, führt dies zu einer zeitlichen Staffelung der Entscheide.
Ein gerichtlicher Entscheid über die Rechtsfolgen der Aufhebung der früheren
ambulanten Massnahme kann in solchen Fällen erst nach rechtskräftiger Aufhebung
der Massnahme durch die Vollzugsbehörde ergehen (BGE 145 IV 167 E. 1.4 S. 172;
Urteil 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis).

1.3.2. Das Bundesgericht entschied in BGE 143 IV 1 in Änderung seiner früheren
Rechtsprechung, das Gericht könne entgegen dem Wortlaut von Art. 63b Abs. 5
StGB anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme auch eine andere
ambulante Massnahme anordnen. Es erwog dazu, der Umstand, dass eine ambulante
Therapie nicht die erhoffte Wirkung zeige und als aussichtslos eingestuft
werde, müsse keineswegs bedeuten, eine andere ambulante Therapie sei ebenfalls
nicht zielführend. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass bei
Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nur eine
stationäre Massnahme, nicht aber, was einen milderen Eingriff darstelle, eine
andere ambulante Massnahme angeordnet werden könne (BGE, a.a.O., E. 5.4 S. 4).

1.4.

1.4.1. Soweit aus den Akten ersichtlich ordnete das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB im
Urteil vom 25. Januar 2018 wegen des Suchtverhaltens des Beschwerdeführers an,
welchem gutachterlich ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis attestiert wurde.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser seine
frühere Therapeutin bzw. das Verhältnis zu dieser für das Scheitern der am 25.
Januar 2018 angeordneten Therapie verantwortlich macht (Beschwerde Ziff. 9 S.
12 f.). Abgesehen vom Therapeuten zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf,
inwiefern sich die neu beantragte ambulante Behandlung von der früheren
ambulanten Behandlung unterscheiden soll. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine andere Massnahme, sondern
eine identische Massnahme mit einem anderen Therapeuten verlangt. Nicht zu
beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe die
Anordnung einer "anderen" ambulanten Massnahme weder geltend gemacht noch
hinreichend konkret begründet.

1.4.2. Der Vollzug einer angeordneten Massnahme liegt bei der Vollzugsbehörde.
Diese bestimmt insbesondere die Person des Therapeuten. Zeigt sich im Laufe der
Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung der Massnahme, ist hierfür
ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig, soweit die Änderung dem Zweck der
ursprünglich angeordneten Massnahme entspricht und sich die neue Massnahme in
den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (BGE
134 IV 246 E. 3.3 S. 251). Bei blossen Problemen mit dem Therapeuten bzw. wenn
keine konkrete therapeutische Beziehung mit diesem hergestellt werden kann, ist
die Massnahme daher nicht leichthin aufzuheben, sondern es ist vorerst ein
Wechsel des Therapeuten in Erwägung zu ziehen (MARIANNE HEER, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 63a StGB). Der
Beschwerdeführer hätte sich der Aufhebung der ambulanten Massnahme daher
widersetzen und die Auswechslung des Therapeuten bereits im Zeitpunkt
beantragen müssen, als das Amt für Justizvollzug die Aufhebung der ambulanten
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in Betracht zog und am 27. Dezember 2018
letztlich verfügte. Ihm musste bewusst sein, dass ihm im Falle einer Aufhebung
der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit der Vollzug der unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten droht. Das Amt für
Justizvollzug räumte ihm vor der Aufhebung der ambulanten Massnahme eine Frist
zur Stellungnahme ein, welche dieser unbenutzt verstreichen liess. Seine
Argumente gegen die Aufhebung der ambulanten Massnahme hätte er auf jeden Fall
spätestens im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Aufhebungsentscheid
vom 27. Dezember 2018 geltend machen müssen. Die Vorinstanz entschied zu Recht,
das Kreisgericht sei im Rahmen von Art. 63b Abs. 2 StGB nicht verpflichtet
gewesen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der ambulanten
Massnahme infolge Aussichtslosigkeit erfüllt waren (vgl. Urteil 6B_926/2017 vom
9. März 2018 E. 1.3).

1.4.3. Etwas anderes kann auch dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 143 IV
1 nicht entnommen werden. Danach kann das Gericht nach der Aufhebung einer
ambulanten Massnahme anstelle einer stationären therapeutischen Massnahme auch
eine andere ambulante Massnahme anordnen (BGE, a.a.O., E. 5.4 S. 4; oben E.
1.3.2). Der Entscheid ist im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Fall
insofern anders gelagert, als das Gericht damals nach der Aufhebung der
ambulanten Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörde in Anwendung von Art. 63b
Abs. 5 StGB eine stationäre Massnahme anordnete, womit von der
Behandlungsfähigkeit des Massnahmeunterworfenen auszugehen war. Eine stationäre
Massnahme bedeutet ein massiver Eingriff in die verfassungsmässig verankerten
Freiheitsrechte der betroffenen Person. Eine solche Massnahme ist daher nur
zulässig, wenn sie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art.
36 Abs. 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB) vereinbar ist (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S.
112). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es
muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 S. 69; 140 I
2 E. 9.2.2. S. 24; je mit Hinweisen). Die Anordnung einer stationären Massnahme
ist unverhältnismässig und folglich unzulässig, wenn eine ambulante Behandlung
als mildere Massnahme für die Erreichung des verfolgten Ziels ebenfalls
geeignet ist und in einer vernüftigeren Zweck-Mittel-Relation steht. Dies
rechtfertigt, dass das Gericht, wenn es nach der Aufhebung einer ambulanten
Massnahme im Rahmen von Art. 63b Abs. 5 StGB die Anordnung einer stationären
Massnahme in Betracht zieht, auch prüft, ob anstelle der stationären Massnahme
eine andere ambulante Massnahme auszusprechen ist. Insoweit geht es nicht um
eine Überprüfung des Aufhebungsentscheids der Vollzugsbehörde, sondern um die
Beurteilung der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme,
welche nicht Gegenstand des Entscheids der Vollzugsbehörde betreffend die
Aufhebung der früheren ambulanten Massnahme bildete.

Vorliegend wurde eine stationäre Massnahme weder beantragt noch ausgesprochen.
Die Frage, ob eine ambulante Massnahme einer stationären Massnahme als mildere
Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzugehen hat, stellt
sich daher nicht. Wenn der Beschwerdeführer von der Vorinstanz verlangt, dass
sie im Rahmen von Art. 63b Abs. 2 StGB vor der Anordnung des Vollzugs prüft, ob
die Voraussetzungen für eine gleichartige ambulante Massnahme mit einem neuen
Therapeuten erfüllt sind, läuft dies daher auf eine blosse Überprüfung der
Rechtmässigkeit des Aufhebungsentscheids vom 27. Dezember 2018 hinaus. Darauf
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch. Der Beschwerdeführer zeigt nicht
ansatzweise auf, mit welchen Aspekten, die nicht bereits Gegenstand des
Aufhebungsentscheids vom 27. Dezember 2018 bildeten, die Vorinstanz sich
zwingend noch hätte befassen müssen.

Offenbleiben kann damit, ob BGE 143 IV 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet -
dahingehend zu verstehen ist, dass das Gericht im Rahmen von Art. 63b Abs. 5
StGB auch eine mit der aufgehobenen gleichartige Massnahme anordnen kann.

1.4.4. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem von ihm angerufenen Urteil 6B_955
/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
Urteil 6B_955/2017 erging ebenfalls in einem anderen Kontext. Das Bundesgericht
entschied damals, das Berufungsgericht habe als Sachgericht auch über die
Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme zu befinden, wenn eine früher
angeordnete und gemäss dem erstinstanzlichen Urteil weiterzuführende ambulante
Massnahme noch vor Ergehen des zweitinstanzlichen Urteils von der
Vollzugsbehörde (infolge Wegweisung aus der Schweiz) aufgehoben worden sei. Da
die Anordnung der ambulanten Massnahme Gegenstand des betreffenden Verfahrens
bildete, ergab sich die Pflicht des Berufungsgerichts, sich über die
Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme auszusprechen, direkt aus Art. 63
StGB. Zu beurteilen war im Urteil 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018, ob eine
erstinstanzlich angeordnete Massnahme von der Vollzugsbehörde aufgehoben werden
kann, bevor das Gericht im Berufungsverfahren überhaupt rechtskräftig über
deren Anordnung befunden hat. Das Bundesgericht verneinte dies, indem es
entschied, die Aufhebung der Massnahme und das Feststellen des Scheiterns
derselben setze die rechtskräftige Anordnung der Therapie voraus (Urteil,
a.a.O., E. 2.3.2). Diese Frage stellt sich vorliegend nicht. Die am 27.
Dezember 2018 aufgehobene ambulante Massnahme erwuchs bereits mit der
Nichtanfechtung des Urteils vom 25. Januar 2018 in Rechtskraft.

1.5. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
liegt nach dem Gesagten nicht vor.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld