Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.960/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_960/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür,
Verjährung,

Recht auf Wahlverteidigung, Strafzumessung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 19. Juni 2019

(SK 18 205).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wirft A.________ vor, zwischen
Oktober und November 2005 mindestens knapp sieben Kilogramm Hanfblüten
transportiert und verarbeitet zu haben. Am 30. Juli 2015 verurteilte ihn das
zuständige Regionalgericht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, als
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August
2007. Das Regionalgericht ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung
während und nach dem Strafvollzug an.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das
erstinstanzliche Urteil am 19. Juni 2019 im Schuld- und Strafpunkt, sah aber
von einer Massnahme ab. Zuvor hatte es die Beweisanträge von A.________,
namentlich auf Befragung von Zeugen, abgewiesen.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei
freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen;
subeventualiter sei die Sache an das Regionalgericht bzw. das Obergericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt, er sei erstinstanzlich nicht gebührend verteidigt
worden, da sein amtlicher Verteidiger gleichzeitig den Mitbeschuldigten
B.________, dessen Verfahren zum Zeitpunkt seiner Hauptverhandlung vor
Obergericht hängig gewesen sei, vertreten habe. Aufgrund dieses schwerwiegenden
unheilbaren Mangels sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.

1.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf sachkundige, engagierte und
effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 128 ff. StPO). Liegt ein Fall notwendiger
Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich ein
Verteidiger bestellt wird. Sie ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 130,
Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 StPO). Das Rechtsinstitut der notwendigen
Verteidigung dient der Sicherung eines fairen Verfahrens. Ist das
Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen
Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen
Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Störung
des Vertrauens muss mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für
ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein. Der
blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht
mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst
eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1;
138 IV 161 E. 2.4). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist auszugehen,
wenn "auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der
Verteidigung vornehmen würde". Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der
amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum
Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin
eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte
liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht
vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers
in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren
Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (Urteile 6B_28/2018 vom 7.
August 2018 E. 8.3; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2, 6B_500/2012 vom 4.
April 2013 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Rüge ist nicht zu hören. Zutreffend ist zwar, dass eine
Interessenskollision des amtlichen Verteidigers eine wirksame Verteidigung in
Frage stellen kann (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 134 StPO: Urteile 1B_80/2008
vom 27. Juni 2008 E. 1.4; 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7.1; betreffend
Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils). Jedoch geht weder aus
der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der
Beschwerdeführer die nun kritisierte Doppelvertretung im bisherigen Verfahren
gerügt hätte, obwohl ihm diese bekannt sein musste. Es kann nicht angehen, dies
nach einem zu seinen Ungunsten ausgegangenen erstinstanzlichen Urteil
nachzuholen. Auf die Rüge ist daher mangels Ausschöpfung des (kantonalen)
Instanzenzugs nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie verspätet, und verstösst
die Berufung darauf im bundesgerichtlichen Verfahren gegen den auch von
Privaten im Verkehr mit Behörden zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben
(BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob die
Doppelvertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine klare und schwerwiegende
Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers
darstellt, zumal nicht aktenkundig ist, weshalb der damalige Rechtsvertreter im
anschliessenden standesrechtlichen Verfahren genau gerügt wurde. Ebenso wenig
erkannte die Vorinstanz einen Anlass, sich mit der Thematik auseinander zu
setzen. Sie weist lediglich darauf hin, dass ein - neuerlicher -
Verteidigerwechsel letztlich auf Anzeige des Regionalgerichts selbst erfolgte.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang zudem der Hinweis der Vorinstanz,
wonach Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer einen
früheren Verteidigerwechsel bewusst provoziert habe, um das Verfahren zu
verzögern und die Verjährung herbeizuführen. Darauf hatte das Bundesgericht in
einem früheren Verfahrensstadium hingewiesen.

Insgesamt ist keine das Recht auf ein faires Verfahren unterlaufende
Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan. Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie solches nicht erkennt und auf
eine Rückweisung an das Regionalgericht verzichtet.

2. 

Der Beschwerdeführer macht auch im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung
seines Rechts auf (Wahl) verteidigung geltend, indem die Vorinstanz die
Entlassung seines amtlichen Verteidigers zugunsten eines privaten
Wahlverteidigers verweigert und die Verschiebung der Hauptverhandlung abgelehnt
habe.

2.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in
jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit
ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass
grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die
beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei
ist. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Anspruchs auf freie
Anwaltswahl sowohl bei der amtlichen als auch der privaten Verteidigung, wenn
dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Das Recht auf
Wahlverteidigung ist jedoch nur verletzt, wenn das Gericht an einem
Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des
Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl
rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist
(Urteile 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 1.5, zur Publ. vorgesehen, mit
Hinweisen; 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3).

2.2. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz bereits am
7. Januar 2019 zwei Verhandlungstermine in Aussicht stellte, da der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit gerichtlichen Vorladungen in der Regel
keine Folge geleistet habe. Eine Woche vor dem ersten Termin vom 16. Mai 2019
ersuchte er, wie bereits früher, um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie um
Aussetzung der Verhandlung, was die Vorinstanz indes ablehnte. Da der
Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt fern blieb und nicht vorgeführt
werden konnte, brach sie die Verhandlung dennoch ab und stellte die erneute
Vorladung für den zweiten Termin - den 18./19. Juni 2019 - in Aussicht. Eine
Zustellung der Vorladung an die gerichtsbekannte Adresse des Beschwerdeführers
scheiterte, da er sie nicht entgegen nahm und auch keinen Kontakt zu seinem
amtlichen Verteidiger mehr pflegte. Die Vorinstanz ging aber davon aus, dass er
vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte. Dies schloss sie nachvollziehbar daraus,
dass am 13. Juni 2019 sein designierter Privatverteidiger telefonisch um
Absetzung der Verhandlung vom 18./19. Juni 2019 ersuchte, da er das Mandat nur
bei genügender Vorbereitung übernehmen könne. Am 17. Juni 2019 zeigte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz seine Mandatierung an und
beantragte neuerlich die Verschiebung der Hauptverhandlung sowie Entlassung des
amtlichen Verteidigers aus dem Mandat. Die Vorinstanz lehnte dies gleichentags
ab. Der Beschwerdeführer blieb dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, sein
amtlicher Verteidiger war aber anwesend.

Nach dem vorstehend sowie dem in Erwägung 1.2 Gesagten ist für das
Bundesgericht offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen
zahlreichen, zuletzt weitgehend ungerechtfertigten Gesuchen um
Verteidigerwechsel und Terminverschiebung, den wiederholten, unbelegten
gesundheitlich begründeten Abwesenheiten resp. seinem insgesamt obstruktiven
Verhalten während des ganzen Verfahrens in erster Linie darum ging, dieses zu
verzögern und dessen ordentlichen Gang zu stören. Darauf weist die Vorinstanz
zutreffend hin. Die Mandatierung eines Wahlverteidigers nur einen Tag vor dem -
bereits im Januar 2019 - mithin knapp ein halbes Jahr zuvor in Aussicht
genommenen zweiten Verhandlungstermin sowie das Gesuch um Verschiebung der
Hauptverhandlung erfolgten zudem klar zur Unzeit und sind rechtsmissbräuchlich.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Verschiebung des
Verhandlungstermins ablehnt und die Verhandlung in Abwesenheit des
Beschwerdeführers durchführt (vgl. dazu Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019
E. 3.3.2). Nachdem dieser zudem von seinem bisherigen amtlichen Verteidiger
vertreten war, ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
ersichtlich. Schliesslich hätte es dem privaten Verteidiger freigestanden,
ebenfalls an der Verhandlung teilzunehmen.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Konfrontationsrechts nach Art.
147 StPO sowie des rechtlichen Gehörs, da die angeblich mit ihm eine Bande
bildende C.________ und B.________ ohne seine Anwesenheit befragt worden seien,
und die Vorinstanz die beantragte Konfrontationseinvernahme abgelehnt habe. Die
Zeugenaussagen seien nicht verwertbar.

3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 erster Satz StPO haben die Parteien das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig
oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden,
wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen
kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.
Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147; THORMANN/
MÉGEVAND, IN: CODE DE PROC édure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art.
147). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der
Beweiserhebung aus. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur
unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art.
149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden.
Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss
dessen Absatz 4 nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend
war (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE
140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage
lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_128/
2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.3).

3.2. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Es ist unbestritten und erstellt,
dass die beiden Personen, deren neuerliche Einvernahme als Zeugen der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verlangte, im Laufe der
Ermittlungen mehrmals befragt wurden und, dass der jeweilige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bei diesen Einvernahmen anwesend war. Jener hatte somit
mehrmals die Gelegenheit, die Zeugen zu konfrontieren und die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen, wobei der Beschwerdeführer auch nicht
behauptet, er hätte von den Einvernahmeterminen keine Kenntnis gehabt. Vor
diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts nicht
ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass
dem - zu jeder Zeit anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer ein faires
Verfahren vorenthalten worden wäre oder er sich nicht gebührend hätte
verteidigen können. Daran ändert nichts, dass er den Befragungen nicht
persönlich beiwohnte, zumal es ihm, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,
freigestanden hätte, daran teilzunehmen. Dies muss umso mehr gelten, als der
Beschwerdeführer - wie die Zeugen - augenscheinlich bereits vor Regionalgericht
geladen war und trotz Vorladung nicht erschien bzw. von der Polizei nicht
vorgeführt werden konnte (vgl. act. 1220). Er hat mithin mehrere Gelegenheiten
zur persönlichen Konfrontation mit den Zeugen ohne ersichtlichen Grund
verstreichen lassen, was er sich selbst zuzuschreiben hat und als Verzicht auf
eine Konfrontation zu werten ist. Darauf geht der Beschwerdeführer zudem nicht
ein. Seine Abwesenheit anlässlich der strittigen Zeugenbefragungen steht deren
Verwertbarkeit somit nicht entgegen.

Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zu verkennen,
dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den im Vor- und
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht und die
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt werden, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig
waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
Ausserdem kann die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 StPO). Derlei
Rechtsverletzungen bzw. Gründe, die eine Wiederholung oder Ergänzung der
Zeugenbefragungen durch die Vorinstanz zwingend erfordert hätten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Es ist im Gegenteil fraglich, ob die Beschwerde
insoweit überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt (vgl. dazu auch sogleich E. 4).

4. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Der vorinstanzliche
Verzicht auf die Befragung weiterer Zeugen verletze sein Recht auf
Beweisabnahme. Zudem sei seine Täterschaft nicht erwiesen.

4.1.

4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c und 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert
die Behörde nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier
Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, ihre Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dabei muss
sie das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages
ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I
229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das
Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie muss
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls das Bundesgericht nicht darauf eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit
Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3).

4.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur
vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist,
d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; mit
Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. oben). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3
mit Hinweisen; Urteil 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 zur Publ.
vorgesehen).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Demnach habe
B.________ von verschiedenen Bauern mindestens drei Felder zum Hanfanbau
gepachtet und darauf, teilweise unter Mithilfe weiterer Personen,
Hanfstecklinge THC-reicher Sorten pflanzen, pflegen und bewachen lassen. Den
geernteten Hanf habe der Beschwerdeführer nach X.________ gebracht, dort von
bulgarischen Staatsangehörigen verarbeiten lassen und anschliessend wieder
abgeholt. Die Zeugen C.________ D.________ und E.________ hätten den
Beschwerdeführer beim Abliefern des Hanfs zur Verarbeitung und bei der
anschliessenden Abholung gesehen. Der Zeuge E.________ habe ihn zudem als
Geschäftspartner von B.________ kennengelernt. Dieser wiederum habe den
Beschwerdeführer - von der Bepflanzung bis zur Destillation sowie der
Durchführung des Transports - als Organisator bezeichnet. C.________ habe die
zur Verarbeitung und Trocknung der Blüten erforderlichen Lokalitäten - zwei
Chalets in X.________ und einen Stall in Y.________ - organisiert und dem
Beschwerdeführer überlassen. Dieser und B.________ hätten einen legalen
Verwendungszweck vorgetäuscht, um zu vertuschen, dass die getrockneten Blüten
dem Betäubungsmittelmarkt zugeführt wurden. Mittels eines Briefwechsels hätten
sie suggeriert, dass sie sich über ein Inserat in der Zeitschrift "Tierwelt"
kennengelernt hätten und sich der Beschwerdeführer für den Kauf von Hanföl
interessiere, welches B.________ aus den "geputzten Blüten" produzieren sollte.

Tatsächlich sei aber nur ein kleiner Teil des Hanfs destilliert worden, nämlich
primär nicht die Blüten, sondern die restlichen Pflanzenteile. So seien gemäss
Aussage von B.________ lediglich 3.5, höchstens aber 5 Liter Hanföl gewonnen
worden, anstatt der bei 3 Hektaren zu erwartenden ca. 27 Liter. Ferner seien
die Pflanzen vor der Destillation fein gehäckselt worden, was bei der
Verarbeitung von Hanfblüten zu Öl keinen Sinn ergeben hätte und offensichtlich
in der Absicht geschehen sei, dass die mindere Qualität nicht auffalle.
Ausgehend von einer, wie behauptet, legalen Tätigkeit wären zudem weder die
Bewachung der Hanffelder nötig gewesen noch der überstürzte Wechsel des
Verarbeitungsortes, nachdem die Polizei Hinweise hierauf erhalten habe. Auch
passe die dem Beschwerdeführer in der Korrespondenz mit B.________
zugeschriebene Rolle eines blossen Abnehmers von Hanföl nicht zu seinem aktiven
Verhalten in der Organisation der Verarbeitung und dem Transport des Hanfs.
Schliesslich seien im Zuge der Ermittlungen weder Hanföl, noch Bier, Tee oder
sonstige Produkte, wie sie B.________ zu produzieren vorgegeben habe,
sichergestellt worden.

4.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, genügt zum Nachweis von
Willkür nicht. Er beschränkt sich im wesentlichen darauf, einen von den
vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten und unter
Hinweis auf weitere Zeugen seine Täterschaft zu bestreiten. Dabei scheint er zu
verkennen, dass ihn nicht nur mehrere Zeugen schwer belastet haben. Er wurde
vielmehr im Rahmen einer polizeilichen Beobachtung der Liegenschaften, in denen
die Verarbeitung des Hanfs stattfand, von der Polizei angehalten. Der von ihm
geführte Lieferwagen enthielt zwar offenbar keinen Hanf mehr, roch aber noch
stark danach, was er nicht nachvollziehbar erklären konnte. Dies gilt ebenso
für die in seiner Wohnung sichergestellten rund Fr. 20'000.-- in bar sowie die
Verträge zwischen dem Mitbeschuldigten B.________ und Destillerien resp.
Landwirten über die Destillation von Hanfblüten sowie die Landpacht zum Anbau
von Hanf. Diese bringen den Beschwerdeführer mit den Tatbeiträgen von
B.________ in Verbindung, wobei die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb
sie von fingierten legalen Geschäften ausgeht.

Unter den gegebenen Umständen ist zudem nachvollziehbar, dass die Vorinstanz
eine massgebliche Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Herstellung und
Verarbeitung des sichergestellten Hanfs als erstellt erachtet. Nachdem die
Blüten einen THC-Gehalt von zwischen 6% und 11% aufwiesen, handelt es sich
dabei zudem zweifellos um Betäubungsmittelhanf. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter dem Blickwinkel antizipierter
Beweiswürdigung, was das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft
(oben E. 4.1.1), nicht gehalten, die von ihm benannten weiteren Zeugen, welche
seine angebliche Landesabwesenheit zur Tatzeit bestätigen könnten, zu befragen.
Ohnehin verwirft die Vorinstanz das solches behauptende, 14 Jahre nach der Tat
verfasste schriftliche Alibi des Zeugen E._________ nachvollziehbar und weist
zutreffend darauf hin, dass selbst ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Norditalien im Oktober 2005 nicht gegen seine Täterschaft sprechen würde. Dabei
ist unerheblich, ob die italienische Grenze nun rund 2 oder 4 Stunden vom
Tatort entfernt ist. So oder anders war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
möglich, ein oder mehrere Male den Transport des Hanfs in der Schweiz zu
übernehmen. Diese Annahme der Vorinstanz ist jedenfalls nicht willkürlich. Ob
das vorinstanzlich als erstellt erachtete arbeitsteilige Zusammenwirken der
Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt, was der
Beschwerdeführer bestreitet, ist nachfolgend zu prüfen.

5. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung, namentlich die
Bandenmässigkeit.

5.1. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG (in der 2005 gültig gewesenen
Fassung) liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden
hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder
mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der
Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder
Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des
Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz
muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige
Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E.
3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2).

5.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ein koordiniertes Zusammenwirken des
Beschwerdeführers mit C.________ und B.________ bei Anbau, Ernte und
Verarbeitung einer grösseren Menge Betäubungsmittelhanfs erstellt. Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen einer Bande
zumindest mit Bezug auf den Beschwerdeführer und B.________ bejaht. Wie sie
willkürfrei feststellt, arbeiteten die beiden schon im Vorfeld der eigentlichen
Tat, insgesamt während rund einem halben Jahr, zusammen, indem sie eine legale
Verwendung des Hanfs - Produktion und Vertrieb von Hanföl - fingierten, um
einander bei möglichen Schwierigkeiten den Rücken freizuhalten. Zutreffend ist
ausserdem, dass die Zusammenarbeit aller drei Beschuldigten während der Ernte-
und Verarbeitungszeit des Hanfs im Oktober 2005 besonders intensiv war.
Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des
fortgesetzten Zusammenwirkens zu Recht, dass das Auffinden von Utensilien zum
Betrieb einer Indoor-Hanfanlage für den Willen zur Produktion, mithin der
gemeinsamen Tätigkeit, während des Winters spricht. Dies gilt ebenso für die
Vermutung, wonach die Beschuldigten die illegale Tätigkeit wohl fortgesetzt
hätten, wenn die Polizei nicht eingegriffen hätte. Soweit der Beschwerdeführer
dies in Abrede stellt, ist im Übrigen auf die aktenkundigen Pachtverträge,
namentlich denjenigen vom 1. Mai 2005, zu verweisen (act. 290 und 291). Demnach
wurde die Pacht von 55 Aren ausdrücklich nicht auf eine bestimmte Dauer, etwa
ein Jahr festgesetzt, was für eine einmalige Tat sprechen würde. Abgesehen
davon enthält der Vertrag einen Verweis auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2),
wonach die Pachtdauer - unter Vorbehalt einer kantonalen Genehmigung, was der
Beschwerdeführer nicht behauptet - mindestens sechs Jahre betrage. Dies muss
ihm bekannt gewesen sein. Unter diesen Umständen steht, nicht zuletzt
angesichts der Pachtzinsen von Fr. 3'000.-- pro Jahr, fest, dass die
Beschuldigten eine fortgesetzte Tätigkeit im unerlaubten
Betäubungsmittelverkehr beabsichtigten. Auf den subjektiven Tatbestand braucht
nicht eingegangen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht
äussert. Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG ist erfüllt.

6. 

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verfahren sei infolge Eintritts
der Strafverfolgungsverjährung einzustellen.

Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass das
inkriminierte Delikt im Oktober/November 2005 begangen worden sein soll. Die
damals gültige Verfolgungsverjährungsfrist betrug nach Art. 70 Abs. 1 lit. b
aStGB 15 Jahre, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit
Zuchthaus bedroht war. Dies war gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG (in der
zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) der Fall. Demnach lautete die Strafe für
schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten, worunter die bandenmässige Begehung
fällt, auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr; die Zuchthausstrafe
reichte von 1 bis 20 Jahren (Art. 35 StGB, in der 2005 gültig gewesenen
Fassung). Ferner sah Art. 70 Abs. 3 aStGB vor, dass die Verjährung nicht mehr
eintrat, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen war. Weder die Revision des allgemeinen Teils des StGB von 2007 noch
Anpassungen im Betäubungsmittelrecht (Art. 19 BetmG) brachten hinsichtlich der
Verfolgungsverjährung sowie der verjährungshindernden Wirkung eines
erstinstanzlichen Urteils für den Beschwerdeführer günstigere Regelungen (zu
letzterem vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB; zur Anwendung der lex mitior vgl. Art. 389
StGB). Vielmehr sah auch der 2007 eingeführte, bis heute gültige, Art. 97 Abs.
1 StGB eine Verfolgungsverjährung von 15 Jahren vor, wenn die angedrohte
Höchststrafe - wie vorliegend - mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe betrug
(lit. b), was bei bandenmässiger Tatbegehung von Betäubungsmitteldelikten,
soweit hier relevant, stets der Fall war. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt des
die Verjährung hindernden erstinstanzlichen Urteils, dem 30. Juli 2015,
unbestrittenermassen nicht vergangen, und die Verjährung daher, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, nicht eingetreten. Der zur Begründung seines
Standpunkts genannte Art. 70 Abs. lit. c aStGB, welcher "für mit einer anderen
Strafe bedrohte Taten" eine Verjährungsfrist von lediglich sieben Jahren
vorsieht, ist hingegen nicht einschlägig.

7. 

Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung, namentlich eine Verletzung
des Asperationsprinzips.

7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und
der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in
welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das
Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).

7.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend.
Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten
lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Der
Beschwerdeführer behauptet dies denn auch gar nicht. Entgegen seiner Auffassung
ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz Löschung der
Vorstrafe gemäss Urteil vom 10. August 2007 mit dieser zusammen eine
Gesamtstrafe bildet, zumal sie auch dies überzeugend begründet, und die hier
beurteilte Tat von 2005 datiert. Wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des
Asperationsprinzips mit der Begründung ablehnt, dass dies im hypothetischen
Fall einer bedingten Freiheitsstrafe zu seinem Nachteil wäre, ist er nicht zu
hören. Dass und weshalb für die vorliegend beurteilte Tat alleine eine
unbedingte Freiheitsstrafe - von 18 Monaten - in Frage kommt, begründet die
Vorinstanz schlüssig. Dies gilt ebenso für die hypothetische Gesamtstrafe von
39 Monaten sowie, daraus folgend unter Berücksichtigung des Verbots der
reformatio in peius, die ausgefällte Zusatzstrafe von 9 Monaten. Was der
Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Möglichkeit, das Asperationsprinzip im
Zusammenhang mit einer weiteren Vorstrafe gemäss Urteil 28. August 2018
anzuwenden, für sich ableiten will, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht.
Er führt auch nicht aus, weshalb mit diesem Urteil zusammen eine Gesamtstrafe
hätte gebildet werden müssen.

8. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt