Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.957/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_957/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau Vollzugs- und Bewährungsdienste,

Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug von Freiheitsstrafen; Ausstand; Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
19. Juni 2019 (VG.2018.133 + VG.2019.23).

Sachverhalt:

A.

A.________ befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Mit Eingabe vom 12. August
2018 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau (AJV) ersuchte A.________
um Gewährung eines Sachurlaubs. Dabei verlangte er gleichzeitig den Ausstand
verschiedener Mitarbeiter der Abteilung für Vollzugs- und Bewährungsdienste
(VBD). Das Ausstandsbegehren wurde zuständigkeitshalber an das Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) weitergeleitet. Dieses wies das
Gesuch am 18. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat bzw. das Gesuch nicht
gegenstandslos war.

B.

Am 9. Oktober 2018 erhob A.________ gegen den Entscheid des DJS vom 18.
September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
(Verfahren VG.2018.133).

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 stellte A.________ unter anderem den Antrag,
es sei die Befangenheit des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts zu prüfen.

Mit Zwischenentscheid vom 14. November 2018 wies das Verwaltungsgericht das
Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten ab. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 gelangte A.________ betreffend "Rechtmässiger
Vollzug Freiheitsstrafe; Rechtsverweigerung" an das Verwaltungsgericht und
stellte eine Vielzahl von Anträgen. Unter anderem erhob er eine
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren VG.2019.23).

Mit Entscheid vom 19. Juni 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden
Beschwerdeverfahren (VG.2018.133 und VG.2019.23). Es trat auf die Beschwerde im
Verfahren VG.2018.133 nicht ein. Die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VG.2019.23 wurde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019. Eventualiter sei die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine
Rechtsverweigerung festzustellen. Weiter sei die Nichtigkeit der Entscheidung
betreffend die bedingte Entlassung festzustellen. Es seien ihm die Teilgehalte
des fairen Verfahrens sowie des rechtlichen Gehörs, insbesondere die
Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit vor Entscheid, zu gewähren. Zudem seien
ihm sämtliche Akten zu seinem Strafvollzug zuzustellen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung, wobei ihm Rechtsanwalt B.________ als
unentgeltlicher Vertreter beizuordnen sei. Schliesslich seien sämtliche
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung
für die Wahrnehmung seiner Verteidigung auszurichten.

Das Verwaltungsgericht verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das AJV liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit
mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b
BGG).

2.

Der Beschwerdeführer zitiert zunächst seitenweise juristische Literatur, ohne
einen konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen
Entscheid herzustellen. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Beschwerde S. 12
ff.).

3.

3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde im Verfahren VG.2018.133 betreffend
das Ausstandsbegehren nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er
rügt unter anderem eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und
des rechtlichen Gehörs. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei zwar
lang. Sie sei aber übersichtlich gegliedert. Die Vorinstanz hätte somit auf die
Beschwerde eintreten müssen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der angefochtene Entscheid im Verfahren VG.2018.133
umfasse sechs Seiten. Die Beschwerdeschrift hingegen erstrecke sich auf über 36
Seiten und beinhalte zahlreiche Anträge und umfassende Ausführungen zu Themen,
die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten. Die Beschwerde
genüge den Anforderungen von § 57 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23.
Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1), wonach
Rechtsschriften unter anderem nicht übermässig weitschweifig sein dürften,
offenkundig nicht.

Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts habe den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift
die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, da sie weitschweifig sei. Er habe
dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur
Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift
angesetzt. Hierbei habe er ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Nachfrist keine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht werde.
Nachdem der Beschwerdeführer hierauf mit einem Ausstandsbegehren gegen den
Vizegerichtspräsidenten reagiert habe, welches vom Gericht mit
Zwischenentscheid vom 14. November 2018 abgewiesen worden sei, habe der
Vizegerichtspräsident den Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses
Zwischenentscheides mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erneut darauf
hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2018 den gesetzlichen
Anforderungen nicht genüge, da sie übermässig weitschweifig sei. Er habe ihm
erneut eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdefrist angesetzt und ihn
wiederum darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
wenn innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende
Beschwerdeschrift eingereicht werde. Der Beschwerdeführer habe innert Frist
keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht.
Zwar habe er sich am 3. März 2019 erneut vernehmen lassen und ausgeführt, er
sei in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2019 im Verfahren VG.2019.23
verkürzt auf die Verfahrensgegenstände der Beschwerde vom 8./9. Oktober 2018
eingegangen, doch vermöge er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn
davon abgesehen, dass er aufgrund der erneuten Nachfristansetzung im Schreiben
des Vizegerichtspräsidenten vom 19. Februar 2019 habe erkennen müssen, dass
seine Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2019 (Verfahren VG.2019.23) nicht als
rechtsgenügliche Beschwerdeschrift im Verfahren VG.2018.133 entgegengenommen
worden sei, sei er in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2019 entgegen
seinen Behauptungen auch nicht auf die im Verfahren VG.2018.133 zu beurteilende
Ausstandsthematik eingegangen. Da es im Verfahren VG.2018.133 trotz zweimaliger
Nachfristansetzung an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Beschwerdeschrift fehle, sei auf die Beschwerde in diesem Verfahren
androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.3. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt
oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den
Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11).

3.4. Gemäss § 57 Abs. 2 VRG/TG dürfen Rechtsschriften nicht unleserlich,
ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder in einer anderen
Sprache als der Amtssprache verfasst sein. Zwar trifft es zu, dass die an das
Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde vom 9. Oktober 2018 mit rund 36 Seiten
eine beträchtliche Länge aufweist. Es ergibt sich weiter, dass die Länge zur
Hauptsache der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von
Rechtsquellen geschuldet ist, die in der Tat keinen Bezug zum angefochtenen
Entscheid betreffend Ausstand erkennen lassen. Das heisst indessen nicht, dass
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht
nicht konkret auf den Entscheid des DJS vom 18. September 2018 bzw. auf die
Frage des Ausstands eingeht. Das Gegenteil ist der Fall. So können aufgrund der
klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung samt Inhaltsverzeichnis
die irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers leicht
überflogen werden und es lässt sich unschwer erkennen, wo sich der
Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Ausstandsproblematik auseinandersetzt.
Dies ist insbesondere auf S. 35 f. und allenfalls auf S. 13 der Fall.
Entsprechend fällt ein "Absuchen" der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen
im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Die in Anwendung
von § 57 Abs. 2 VRG/TG erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit
Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe war bei dieser
Ausgangslage folglich nicht nötig. Das Vorgehen, die Eingabe vom 9. Oktober
2018 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie in Anwendung von § 57 Abs. 2
VRG/TG wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und darauf
schliesslich nicht einzutreten, beruht auf einer exzessiven Formstrenge, die
durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und zum reinen
Selbstzweck wird (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer sowie den Kanton
Schaffhausen betreffende Urteil 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3 f.). Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 verletzt damit Bundesrecht.
Er ist aufzuheben und die Sache ist in diesem Punkt zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Verfahren VG.2018.133 einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Abweisung seiner
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde.

4.2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 13. Februar 2019 als
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen. Sie erwägt,
der Beschwerdeführer mache darin geltend, das DJS habe seinen Schriftsatz vom
3. August 2018 nicht behandelt. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde
grundsätzlich ein.

Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer werfe dem DJS zu
Unrecht vor, die Eingabe vom 3. August 2018 nicht bearbeitet zu haben. Es sei
unklar gewesen, welchen anfechtbaren Entscheid oder welches Verfahren die
Eingabe betreffe. Es sei in der Folge alles unternommen worden, um
herauszufinden, worauf sich die Eingabe beziehe. Der Beschwerdeführer habe
trotz entsprechender Aufforderung weder einen von ihm beanstandeten Entscheid
beigelegt noch konkrete Anträge gestellt oder eine nachvollziehbare Begründung
geliefert. Das Vorgehen des DJS, die fragliche Eingabe des Beschwerdeführers
als Bestandteil des damals vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens
(VG.2018.68) zu betrachten und zu jenen Akten zu legen, erscheine entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, durchaus als nachvollziehbar. Den Akten könne
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits in jenem
Verwaltungsgerichtsverfahren eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem
von ihm beanstandeten Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der JVA Sennhof
vorgeworfen habe. Dieses Verfahren sei im Zeitpunkt der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 3. August 2018 immer noch hängig gewesen. Angesichts des
thematischen Zusammenhangs erscheine die Einschätzung plausibel, wonach die
Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen jenes Verfahrens erfolgt sei.

Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei kein formeller Nichteintretensentscheid
notwendig gewesen. Faktisch sei das DJS auf die Eingabe vom 3. August 2018
nicht eingetreten. Dieses "faktische Nichteintreten" sei zu Recht erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe es versäumt, anzugeben, worauf sich seine Eingabe
beziehe. Die Verlegung in die JVA Sennhof sei ohnehin nicht anfechtbar gewesen,
was dem Beschwerdeführer bereits zuvor mitgeteilt worden sei. Der
Beschwerdeführer befinde sich zudem mittlerweile nicht mehr in der JVA Sennhof,
weshalb seine Anträge in materieller Hinsicht gegenstandslos geworden seien.
Das verfahrensbeteiligte Amt habe in seiner Stellungnahme sodann ausführlich
dargelegt, weshalb noch nicht über allfällige Vollzugslockerungen habe befunden
werden können.

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Haftbedingungen und verlangt
Vollzugslockerungen. Dabei verkennt er, dass das vorliegende Verfahren
ausschliesslich sein Ausstandsgesuch sowie seine Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde zum Gegenstand hat. Die Haftbedingungen und
allfällige Haftlockerungen können daher nicht geprüft werden.

Weiter beharrt der Beschwerdeführer auf dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung
und bestreitet den Erhalt von Verfügungen. Die Vorinstanz hat ausführlich und
nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den
Erlass einer Verfügung hatte und weshalb seine Eingabe vom 3. August 2018 zu
den Akten gelegt wurde. Mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit genügt er den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Schliesslich bezieht
sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss
Vorinstanz auf die Eingabe vom 3. August 2018. Soweit sich der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe ans Bundesgericht auf andere Eingaben bezieht, welche
angeblich nicht behandelt wurden und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
EMRK rügt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Darauf kann
ebenfalls nicht eingetreten werden.

5.

Der Beschwerdeführer stellt eine Vielzahl weiterer Anträge, ohne diese jedoch
zu begründen. Darauf kann grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dies betrifft
zunächst den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Entscheidung betreffend die
bedingte Entlassung festzustellen. Die Frage der bedingten Entlassung bildet
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weshalb dem Beschwerdeführer vor
Erlass des Entscheides eine weitere Äusserungsmöglichkeit zu gewähren wäre, ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Beschwerde
umfassend äussern. Inwiefern die Teilgehalte des fairen Verfahrens oder das
rechtliche Gehör verletzt sein sollten, erhellt nicht. Soweit der
Beschwerdeführer die Akteneinsicht und die Zustellung aller Akten beantragt,
ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht hierzu nicht zuständig ist.

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2019 ist
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Umfang seines
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Im
bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden
Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt
nach Art. 41 Abs. 1 BGG indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person
offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist
vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen,
was er mit dem Verfahren erreichen will. Dies zeigt sich bereits darin, dass
die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird. Der Umstand, dass die Beschwerde im
Umfang, in dem sie abgewiesen wird, den formellen Erfordernissen nach Art. 42
Abs. 2 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im
Sinne von Art. 41 BGG. Von der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters nach Art. 64 Abs. 2 BGG muss schon deshalb abgesehen werden,
weil der Beschwerdeführer seine Eingabe und sein Gesuch erst kurz vor Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der
Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig behoben werden könnten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit
ebenfalls abzuweisen, soweit es infolge Gutheissung der Beschwerde nicht
ohnehin gegenstandslos geworden ist. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Thurgau sind keine Kosten
aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten. Besondere
Verhältnisse oder Auslagen weist er nicht nach. Eine Entschädigung rechtfertigt
sich daher nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2019 wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 600.--
auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär