Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.950/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_950/2019

Urteil vom 19. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (geringfügige Zechprellerei); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2019 (SBE.2019.9).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 24. Oktober 2018 wegen geringfügiger Zechprellerei mit Fr.
800.--. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und
überwies die Akten der Strafsache an das Bezirksgericht Lenzburg zur
Durchführung des Hauptverfahrens. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit
Vorladung vom 14. Januar 2019 zur Hauptverhandlung auf den 13. Februar 2019
vorgeladen. Am 24. Januar 2019 retournierte sie die ihr am 21. Januar 2019
zugestellte Vorladung und erklärte, sie verhandle nicht über Menschen-/
Grundrechte. Zur Hauptverhandlung am 13. Februar 2019 erschien sie nicht. Die
Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schrieb das Verfahren infolge Rückzugs
der Einsprache ab und hielt fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am
23. Juli 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auseinander. Stattdessen fordert
sie das Bundesgericht auf, "sofort zu reagieren" und "die betreffenden Behörden
zu zwingen", "die gesetzten Forderungen [...] zu bezahlen". Wie man wisse, sei
das Zivilgericht Basel-Stadt der Schuldner der Hotel- und Übernachtungskosten.
Die Regierung und das Polizei-/Justizdepartement Basel-Stadt hätten die
Forderungen stillschweigend akzeptiert und erhielten die Abrechnungen
vierteljährlich. Dass und inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus nicht
ansatzweise. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill