Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.941/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_941/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Drohung, Verletzung des Geheim- und
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Tätlichkeiten; Strafantrag; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 29. April 2019 (SB180278-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 26. September 2015 zwischen
22.00 Uhr und 23.00 Uhr zusammen mit B.________ in seinem Fahrzeug zu einem
Parkplatz in U.________ begeben. Wenig später sei noch ein Kollege von
A.________, C.________, hinzugekommen. Die beiden Männer hätten von B.________
erfahren wollen, mit welchen Männern sie "etwas habe bzw. gehabt habe". Zu
diesem Zweck habe A.________ B.________ zunächst das Mobiltelefon aus der Hand
geschlagen und es ergriffen. Alsdann habe er B.________ mit der flachen Hand
ins Gesicht geschlagen und nach dem Passwort ihres Mobiltelefons gefragt,
woraufhin B.________ A.________ dieses aus Angst mitgeteilt habe. Während
A.________ B.________ geschlagen habe, habe er von ihr zudem gefordert, die
Wahrheit aus ihrer Vergangenheit zu erzählten, was B.________ nicht getan
hätte, wäre sie nicht psychisch und physisch von A.________ unter Druck gesetzt
worden.

Anschliessend habe A.________eine Flüssigkeit aus seinem Fahrzeug geholt,
B.________ damit bespritzt, ein von C.________ verlangtes Feuerzeug angezündet,
es in Richtung B.________ gehalten und ihr gesagt, er werde sie anzünden und
sie werde in der Hölle verrecken. A.________ habe B.________ dann aufgefordert,
von sich selber zu behaupten, dass sie eine Schlampe sei und zu erzählen, was
sie mit ihren Ex-Freunden schon alles gemacht habe. Gleichzeitig habe
A.________ von seinem Freund C.________ verlangt, er solle B.________ filmen.
Als dann das Mobiltelefon von B.________ geklingelt habe, habe A.________ den
Anruf entgegengenommen, wobei er festgestellt habe, dass ein Mann am anderen
Ende gewesen sei. Daraufhin sei er wütend geworden und habe B.________ erneut
und immer wieder geschlagen.

Sodann habe A.________ von B.________ verlangt, dass sie ihn oral befriedige,
was sie indes verweigert habe. In der Folge hätten sich A.________ und
B.________ von C.________ entfernt. A.________ habe B.________ mit der flachen
Hand ins Gesicht geschlagen, seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen,
B.________ an den Schultern gefasst und sie auf die Knie gezwungen. Aus Angst
vor möglichen weitere Schlägen habe B.________ das Glied von A.________ in den
Mund genommen, wobei A.________ gewusst habe, dass sie dies nicht habe tun
wollen. A.________ sei klar gewesen, dass sie es vielmehr nur aus Angst vor ihm
getan habe und insbesondere, weil sie von ihm bedroht und geschlagen worden
sei. Nach einer gewissen Zeit habe A.________ von B.________ abgelassen.
Anschliessend habe er sie aufgefordert, mit ihm den vaginalen
Geschlechtsverkehr auszuüben. Da A.________ B.________ geschlagen und ihr
gedroht habe, er würde sie noch härter schlagen, wenn sie nicht mit ihm
schlafe, habe sie mit A.________ gegen ihren erkennbaren Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen.

Nach dem Sexualakt habe sich B.________ auf Anweisung von A.________ auf die
Rückbank des Fahrzeugs von C.________ gesetzt. A.________ habe auf dem
Beifahrersitz Platz genommen, eine dicke Eisenstange geholt und B.________
gedroht, er werde sie mit der Stange schlagen, sollte sie nicht die Wahrheit
gesagt haben. A.________ habe betont, dass er ohnehin erfahren werde, was ihm
B.________ in dieser Nacht nicht erzählt habe. Dadurch habe B.________ grosse
Angst bekommen, was von A.________ gewollt gewesen sei.

A.b. A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2017
der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen Nötigung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.--
bestraft. Des Weiteren wurde A.________ verpflichtet, B.________ eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

B.

A.________ erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Obergericht
des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 29. April 2019 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die verhängte Strafe.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil
des Obergerichts vom 29. April 2019 aufzuheben. Es sei das Strafverfahren wegen
Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der
Tätlichkeiten einzustellen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei der einfachen Nötigung schuldig zu sprechen
und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. Es sei
die Genugtuungsforderung von B.________ auf den Zivilweg zu verweisen.

In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde vor Bundesgericht
sei auch im Hinblick auf die Genugtuungsforderung die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Verfügung vom 25. September 2019 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei hinsichtlich sämtlicher
Antragsdelikte (Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten) mangels Strafantrags einzustellen. Die
Vorinstanz sei mit keinem Wort auf seine diesbezüglichen Rügen im
Berufungsplädoyer sowie die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
eingegangen und begnüge sich weitestgehend mit einem Verweis auf die Begründung
im erstinstanzlichen Urteil. Weiter werde übersehen, dass ein Strafantrag
kumulativ zur Mitteilung von belastenden Fakten erfordere, dass der
bedingungslose Wille zur Bestrafung des Täters zum Ausdruck gebracht werde. Ein
solcher Wille gehe aus der Strafanzeige nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin
selbst habe explizit nur von einer Anzeige wegen Vergewaltigung gesprochen.
Zwar treffe es zu, dass von der Beschwerdegegnerin keine rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts zu erwarten sei. Allerdings lasse sich im
vorliegenden Fall aus der blossen Schilderung der Geschehnisse kein
bedingungsloser Wille der Beschwerdegegnerin zur Strafverfolgung des
Beschwerdeführers wegen den genannten Antragsdelikten ableiten. Erfülle ein
geschilderter Sachverhalt mehrere Tatbestände und handle es sich dabei sowohl
um Offizial- als auch um Antragsdelikte, sei es ohne eine ausdrückliche
Erklärung praktisch ausgeschlossen, dass sich der bedingungslose
Strafverfolgungswille für die einzelnen Delikte hinreichend konkret aus der
Strafanzeige ergebe. Der antragstellenden Person stehe es gemäss Bundesgericht
frei, beim Zusammentreffen von verschiedenen Tatbeständen auf eine Verfolgung
von Antragsdelikten zu verzichten, die nebst einem angezeigten Offizialdelikt
im Raum stünden. Werde nebst der Bestrafung für ein Offizialdelikt auch die
Verfolgung eines Antragsdelikts gefordert, müsse sicherheitshalber stets ein
Strafantrag gestellt werden. Schliesslich habe die protokollierende Polizistin
in ihrem Rapport vom 12. November 2015 sogar explizit darauf hingewiesen, dass
der Strafantrag mit der Beschwerdegegnerin noch nicht ausgefüllt worden sei,
was bei der ersten schriftlichen Befragung nachzuholen wäre. Die Kantonspolizei
habe einen solchen Strafantrag erst am 30. Dezember 2015 nachträglich bei der
Beschwerdegegnerin schriftlich eingeholt. Die dreimonatige Antragsfrist sei zu
diesem Zeitpunkt allerdings bereits abgelaufen gewesen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich der Prozessvoraussetzung des gültigen
Strafantrags für die Straftatbestände der Drohung, der Verletzung des Geheim-
und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten könne
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen
werden. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin am 11. November 2015 persönlich
innert laufender Strafantragsfrist auf dem Polizeiposten V.________ erschienen,
um Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu erstatten. Sie habe dabei
angegeben, eine Vergewaltigung anzeigen zu wollen. In Bezug auf die strittigen
Antragsdelikte finde sich im betreffenden Polizeirapport weder in positiver
noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Zu prüfen sei somit,
ob nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von
rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten
Sachverhalts in jeder Hinsicht, insbesondere aber in Bezug auf Antragsdelikte,
verlangt worden sei oder ob die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zum
Ausdruck gebracht habe, sie beschränke ihren Strafverfolgungswillen auf die
Vergewaltigung. Für Letzteres spreche, dass sie in ihrem Strafantrag
ausdrücklich nur davon spreche, dass sie "eine Vergewaltigung anzeigen wolle".
Allerdings gehe aus dem von der Beschwerdegegnerin anlässlich der
Anzeigeerstattung geschilderten Geschehensablauf klar hervor, dass sie damit
auch die erfolgte Drohung, die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte und die Tätlichkeiten zur Anzeige habe bringen wollen. Die
Beschwerdegegnerin habe konkrete und detaillierte Ausführungen in Bezug auf den
Geschehensablauf in der Tatnacht gemacht und auch den Zusammenhang erläutert,
in dem die genannten Antragsdelikte erfolgt seien. Bei der Beschwerdegegnerin
handle es sich um einen juristischen Laien und es könne von ihr nicht erwartet
werden, dass sie die zutreffende rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts im
Strafantrag umschreibe. Sinn und Zweck des Strafantrags sei es gerade, dass
anhand des darin beschriebenen Sachverhalts eine Strafuntersuchung eingeleitet
werden könne, in deren Rahmen die Untersuchungsbehörden den Sachverhalt weiter
abklären und in der Folge nach einer von ihr vorzunehmenden rechtlichen
Qualifikation der fraglichen Vorkommnisse, die untersuchten Delikte zur Anklage
bringen könnten. Angesichts des anlässlich der Anzeigeerstattung vom 11.
November 2015 durch die Beschwerdegegnerin geschilderten Geschehensablaufs und
des engen Zusammenhangs zwischen dem Delikt der Vergewaltigung und den weiteren
Antragsdelikten bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin den
Lebenssachverhalt umfassend zur Anzeige habe bringen wollen. Es gebe keine
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die Verfolgung einzelner
Antragsdelikte nicht beabsichtigt hatte. Somit liege ein gültiger Strafantrag
für die Vorwürfe der Drohung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten vor.

1.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter
bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei
der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die
antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E.
2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Weiss die
antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, ist aber noch
unklar, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die
Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber
stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt,
sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen
(Urteil 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1
E. 3.1 S. 2 f. und weiteren Hinweisen). Treffen verschiedene Tatbestände
zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige
in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben
einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a S. 2; Urteile
6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3;
je mit Hinweisen).

1.4. Bereits die erste Instanz hat die einschlägige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Strafantragstellung ausführlich wiedergegeben, worauf die
Vorinstanz verweist. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit
sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Diesen
Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Eine
sachgerechte Anfechtung vor Bundesgericht war denn auch offenkundig möglich.

1.5. Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den
Polizeiposten, wo sie den Vorfall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015
ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch detaillierte Angaben zum
Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen
Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen. Weitere konkrete Straftatbestände
erwähnte die Beschwerdegegnerin nicht. Dies ist allerdings nicht
ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegnerin stand als juristischer Laie die
Vergewaltigung als schwerstes Delikt im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur
Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 12.
November 2015 und den darin festgehaltenen Angaben der Beschwerdegegnerin
unmissverständlich, dass sich diese am 11. November 2015 mit der Absicht auf
den Polizeiposten begab, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des gesamten
Vorfalls der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 zu erstatten und dessen
strafrechtliche Verfolgung zu beantragen. Für die Annahme, dass nach dem Willen
der Beschwerdegegnerin die in engem Zusammenhang mit der Vergewaltigung
stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden
sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Daran ändern die Einwendungen des
Beschwerdeführers nichts. Die von ihm erwähnte Rechtsprechung zur Frage, ob die
polizeiliche Einvernahme der geschädigten Person als Auskunftsperson oder die
Konstituierung als Privatkläger als Strafantrag gilt, ist vorliegend nicht
einschlägig. Ebenfalls nicht massgebend ist das vom Beschwerdeführer zitierte
Urteil 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013. In jenem Fall wurde in einem
Polizeirapport lediglich beiläufig erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine
weitere Strafanzeige einreichen möchte. Es fehlte jedoch an Schilderungen zum
Sachverhalt. Insofern ist der Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Polizeirapport nicht
unterzeichnet wurde, womit die Protokollierungsvorschriften verletzt seien,
kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gelangen die Protokollierungsvorschriften von Art. 76 StPO bei einem
Polizeirapport, welcher der Protokollierung eines mündlich gestellten
Strafantrags dient, nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 190 E. 1.4 S. 193 f.).
Somit geht die Vorinstanz zu Recht von einem rechtzeitig und gültig gestellten
Strafantrag hinsichtlich sämtlicher Delikte aus.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 3
StPO), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, die Vorinstanz hätte den Freund der
Mutter der Beschwerdegegnerin dazu befragen müssen, ob ihm nach dem angeblichen
Übergriff Flecken auf der weissen Jacke der Beschwerdegegnerin oder Hämatome in
ihrem Gesicht aufgefallen seien. Bereits die erste Instanz habe den
Beweisantrag abgewiesen. Dies habe er vor Vorinstanz beanstandet. Die
Vorinstanz habe auf eine Befragung verzichtet, obwohl sie den Verfahrensmangel
damit hätte heilen können. Die Aussagen seien für den Ausgang des Verfahrens
wesentlich und der Verzicht auf eine Befragung verstosse auch gegen die
"Beweiserhebungsgrundsätze" (Art. 139 StPO).

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2019. Soweit sich die Kritik des
Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Beweisantrags durch die erste Instanz
richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt
von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene
Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter
Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung
werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1
S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E.
2.1.3 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage, ob der
Freund der Mutter der Beschwerdegegnerin hätte einvernommen werden müssen. Der
Beschwerdeführer warf diese Frage im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr
explizit auf. An der von ihm erwähnten Stelle des Plädoyers führte er aus,
insbesondere der Mutter der Beschwerdegegnerin hätte etwas auffallen müssen.
Einen Antrag auf Befragung des Freunds der Mutter der Beschwerdegegnerin
stellte er jedoch nicht. Die Vorinstanz erachtete eine Befragung auch nicht als
erforderlich. Sie stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die bereits von
der Staatsanwaltschaft bzw. der ersten Instanz erhobenen Beweise, was dem
gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit des
Gerichtsverfahrens entspricht (vgl. Art. 343 StPO). Jedenfalls ist der
Untersuchungsgrundsatz nicht bereits deshalb verletzt, weil die
Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben. Soweit
die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt rechtzeitig erfolgten, ist nach
dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf
rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz, die Verfahrensfairness oder die
"Beweiserhebungsgrundsätze" verletzt sein sollten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als
verletzt.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl.
zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41 mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz unterzieht die Aussagen sämtlicher Beteiligter einer
ausführlichen Würdigung. Gleiches gilt für die vorhandenen Sachbeweise wie etwa
die WhatsApp-Nachrichten, welche C.________ an die Beschwerdegegnerin geschickt
hat. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich mehrheitlich in
appellatorischer Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, welche
Aussagen von der Mutter der Beschwerdegegnerin - beispielsweise bezogen auf die
Feststellung von Verletzungen bei der Beschwerdegegnerin - zu erwarten gewesen
wären. Derartige Ausführungen sind rein spekulativ und nicht geeignet, Willkür
im angefochtenen Entscheid darzutun. Ebenfalls nicht eingegangen werden kann
auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sein Nachtatverhalten sowie das
Verhalten der Beschwerdegegnerin interpretiert und daraus eigene
Schlussfolgerungen zieht. Damit stellt der Beschwerdeführer seine Würdigung
anstelle derjenigen der Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Recht verletzt haben soll. Ohnehin ist das Verhalten von Opfern sexueller
Gewalt innerhalb von Beziehungen für Aussenstehende oft nur schwer
nachvollziehbar. Dass ein Opfer die Beziehung zum Täter jedoch weiterhin
aufrechterhält und mit diesem auch weiterhin einvernehmlich den
Geschlechtsverkehr vollzieht, ist nicht aussergewöhnlich.

3.3.2. Weiter versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Aussagen der
Beschwerdegegnerin nicht konstant sind. So habe sie anfänglich den erzwungenen
Oralverkehr nicht erwähnt. Bei späteren Einvernahmen habe sie nicht mehr
angeben können, ob sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer ein- oder zweimal
von C.________ entfernt habe, um die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe am Anfang
des Verfahrens wesentliche Aussagen gemacht, die sie später nicht wiederholt
habe. Beispielsweise habe sie später nicht mehr angegeben, dass der
Beschwerdeführer C.________ aufforderte, an den sexuellen Handlungen
teilzunehmen. Zudem habe sie mit zunehmender Verfahrensdauer keine
detaillierten Angaben mehr gemacht. Indem die Vorinstanz die Aussagen als
konstant bezeichne, verfalle sie in Willkür. Der Beschwerdeführer äussert sich
schliesslich zu möglichen Motiven für eine Falschbelastung durch die
Beschwerdegegnerin. Auch diese Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Nicht stichhaltig ist seine Argumentation, soweit er das Aussageverhalten der
Beschwerdegegnerin mit einem Verweis auf den Polizeirapport vom 12. November
2015 begründet. Dabei handelt es sich nicht um ein förmliches
Einvernahmeprotokoll. Vielmehr werden darin die Aussagen der Beschwerdegegnerin
durch die rapportierende Polizistin zusammengefasst und der Strafantrag
entgegengenommen. Es können daraus jedoch keine direkten Rückschlüsse auf das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin gezogen werden. Die Vorinstanz befasst
sich sehr ausführlich mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin. Sie
zeigt eingehend auf, weshalb sie die Aussagen als plausibel, realitätsnah und
mehrheitlich kohärent erachtet. So habe die Beschwerdegegnerin originelle
Details erwähnt, auf unnötige Diffamierungen verzichtet und zugegeben, wenn sie
sich an etwas nicht habe erinnern können. Die Ausführungen werden jeweils mit
Beispielen untermauert. Die Vorinstanz befasst sich auch mit der Frage, weshalb
die Aussagen der Beschwerdegegnerin mit zunehmender Verfahrensdauer weniger
detailreich waren. Sie liefert hierzu plausible Erklärungen (Schamgefühl,
nachlassendes Erinnerungsvermögen). Die Vorinstanz durfte gestützt auf ihre
Ausführungen willkürfrei zum Schluss gelangen, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien im Kern gleich geblieben und zeugten von innerer
Geschlossenheit und Konstanz, was gerade darauf zurückzuführen sei, dass die
Beschwerdegegnerin nicht eine gleichbleibende, einstudierte Geschichte erzählt
habe, sondern es zu Sprüngen in den Erzählungen gekommen sei. Die Vorinstanz
geht auch auf mögliche Motive für eine Falschbelastung und die Gründe für die
verzögerte Strafanzeige ein. Sie schliesst eine Falschbelastung nach
ausführlicher sowie nachvollziehbarer Begründung aus. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe erst auf Druck der Mutter hin
und wegen der ungewollten Schwangerschaft Strafanzeige erstattet, ist als
Schutzbehauptung zu werten. Unzutreffend ist die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Aussagen seien ungleich gewürdigt worden. Die Tatsache,
dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin nach ausführlicher
Würdigung als glaubhafter einstuft als jene des Beschwerdeführers, bedeutet
nicht, dass die Auslegung bundesrechtswidrig ist. Auch lassen nebensächliche
Details wie etwa, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr sagen konnte, wo sie
die "Pille danach" bezogen hatte oder dass sie ihre Ärztin nicht von der
Schweigepflicht entbunden hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
nicht als willkürlich erscheinen.

3.3.3. Der Beschwerdeführer versucht, die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen, indem er ausführt, diese habe ihrer
Mutter und ihrer besten Freundin gegenüber Lügen über ihn erzählt. Damit lässt
sich keine Willkür bei der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen zum
Kerngeschehen dartun. Massgebend sind in erster Linie die Angaben, welche die
Beschwerdegegnerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat.
Ausserdem lässt sich mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Protokollstelle
auch nicht belegen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Mutter tatsächlich
Unwahrheiten über den Beschwerdeführer erzählt hat. Auch aus der Befragung von
D.________, der besten Freundin der Beschwerdegegnerin, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Angaben zum
Vorgefallenen sind rudimentär, was ohne Weiteres darauf zurückzuführen ist,
dass die Beschwerdegegnerin ihr den Vorfall nicht in allen Einzelheiten
geschildert hatte. Im Wesentlichen bestätigte sie jedoch, dass die
Beschwerdegegnerin ihr am Tag nach dem Vorfall erzählte, dass der
Beschwerdeführer sie geschlagen, mit einer Flüssigkeit übergossen und zum
Geschlechtsverkehr genötigt hatte.

3.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Würdigung der WhatsApp-Nachricht
von C.________. Dieser hatte der Beschwerdegegnerin am 31. März 2016, nachdem
er von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren hatte, geschrieben: "Ach
was..er het dich nöt vergewaltigt sondern heschs freiwillig gmacht er het gseit
alles wird guet wemmers mache den sinder weg plus hei tue alles den heter dier
na e chAance geh". Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ habe
angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er damit gemeint habe
bzw. er habe angegeben, diese Nachricht beziehe sich auf den viel späteren
Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bei
ihr zu Hause. Die Deutschkenntnisse von C.________ seien offensichtlich
mangelhaft. Es könne aufgrund dessen nicht einzig auf die schriftliche
Nachricht abgestellt werden. Diese müsse zusammen mit seinen Aussagen gewürdigt
werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt
ausführlich dar, weshalb für die Interpretation der WhatsApp-Nachricht die
Aussagen von C.________ nicht erforderlich sind. Dazu erwägt sie, aus dem
Gesamtkontext sowie aus dem Inhalt der Nachricht ergebe sich zweifelsfrei, dass
sich diese auf die Vorkommnisse in U.________ und nicht auf den anschliessenden
Geschlechtsverkehr im Zimmer der Beschwerdegegnerin beziehe. Die Äusserung des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, alles werde gut, wenn sie
es machen würden - womit Geschlechtsverkehr gemeint gewesen sei - könne
C.________ nur in U.________ wahrgenommen haben. "Den sinder weg" bedeute
sodann, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin nach der
vorgenannten Äusserung des Beschwerdeführers entfernt hätten. Schliesslich
würde das "plus hei tue" sich chronologisch in den Geschehensablauf einfügen.
Die Erklärungsversuche von C.________ vermöchten daran nichts zu ändern. Die
vorinstanzliche Interpretation, wonach C.________ in seiner Nachricht einzig
den Geschlechtsverkehr in U.________ gemeint haben könne, ist nicht
willkürlich, sondern erscheint vielmehr als die einzige plausible
Interpretation der WhatsApp-Nachricht. Daran ändern auch die mangelhaften
Deutschkenntnisse von C.________ nichts.

3.3.5. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür im
vorinstanzlichen Urteil oder einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro
reo" aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
Er führt aus, bisher nie Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin angewendet zu
haben. In der Tatnacht sei es nur zu Ohrfeigen und damit zu blossen
Tätlichkeiten gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe sich weder gegen die
Ohrfeigen noch gegen die angebliche sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung
zur Wehr gesetzt. Dass ihr der Beschwerdeführer zur Erzwingung der sexuellen
Handlungen härtere Gewalt angedroht hätte, lasse sich nicht annehmen. Die
angebliche Drohung mit dem Feuerzeug habe nicht der Erzwingung einer sexuellen
Handlung gedient, sondern dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Wahrheit sage
über ihre früheren Beziehungen. Die Drohung mit der Eisenstange sei sodann erst
nach den sexuellen Übergriffen ausgesprochen worden. Somit fehle es an der
erforderlichen Intensität des psychischen Drucks zur Durchsetzung der sexuellen
Handlungen. Gegen eine Drucksituation spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin
ihm nach dem Vorfall angeblich nachgelaufen sein soll, um mit ihm zu reden.
Dies spreche eher dafür, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Art "Deal"
eingegangen sei, wonach sie mit ihm Sex habe, wenn er dafür anschliessend mit
ihr rede. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres auf die sexuellen Handlungen
verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerin damit nicht
einverstanden gewesen sei.

4.2.

4.2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht.

4.2.2. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190
StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine
Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder
vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch
solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das
Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm
nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die
Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von
Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile 6B_145/
2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

4.2.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher
Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich
der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers
hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in
Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der
Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit
seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen
die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf
einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der
Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich
klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil
6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der
sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter
dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn
nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b
S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/
2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).

4.2.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich
die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch
Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen
Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits
aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im
Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck,
welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes
von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber
immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.
3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich
insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des
Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteil 6B_145
/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin,
bevor er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, in mehrfacher Hinsicht
drangsaliert. Er habe sie gepeinigt, mehrfach genötigt, ihr gedroht und sie
mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, was geeignet gewesen sei,
bei ihr einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen und aufrecht zu
erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe sich in einer ausweglosen Situation
befunden, in welcher ihr Widerstand nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe dem
Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm den
Geschlechtsverkehr vollziehen möchte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
habe die Beschwerdegegnerin keinesfalls freiwillig mitgemacht. Der
Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen, es sei ihm aber egal gewesen.
Ihm sei auch klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin durch die
vorangegangenen Übergriffe verängstigt gewesen sei und keinen weiteren
Widerstand zu leisten vermocht habe. Somit habe der Beschwerdeführer gewusst,
dass es nur wegen der umschriebenen Einwirkung auf die Beschwerdegegnerin zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei daher der
Vergewaltigung schuldig zu sprechen.

In Bezug auf die sexuelle Nötigung führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin unter Einsatz seiner überlegenen
Kraft auf die Knie gezwungen und sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen.
Durch die vorangegangenen Übergriffe sei die Beschwerdegegnerin einem
zunehmenden Druck ausgesetzt gewesen, was dazu geführt habe, dass sie in ihrer
ausweglosen Situation den Widerstand aufgegeben habe, das Ganze über sich habe
ergehen lassen und den Penis des Beschwerdeführers in den Mund genommen habe.
Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich weiter gegen den Beschwerdeführer
aufzulehnen. Die geschaffene Zwangssituation sei hinreichend intensiv gewesen,
um den Widerstand der Beschwerdegegnerin zu brechen bzw. zu überwinden. Sie
habe die beischlafsähnliche Handlung geduldet zufolge des vom Beschwerdeführer
ausgeübten psychischen Drucks. Dabei habe sie ihren Willen, keinen Oralverkehr
vornehmen zu wollen, klar und deutlich manifestiert. Dies habe der
Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände erkannt. Er habe sich über
diesen klar geäusserten Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt. Der
Beschwerdeführer sei daher wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.

4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Seine Handlungen müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer schlug die Beschwerdegegnerin in der Tatnacht mehrfach heftig
ins Gesicht, um von ihr zu erhalten, was er wollte. Zunächst ging es dabei um
Informationen über ihre bisherigen Beziehungen. Dabei drohte der
Beschwerdeführer auch, die Beschwerdegegnerin anzuzünden und setzte dazu nebst
einem Feuerzeug auch eine im damaligen Zeitpunkt unbekannte Flüssigkeit ein,
womit er die Beschwerdegegnerin bespritze. Später ging es dem Beschwerdeführer
darum, mit der Beschwerdegegnerin den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr
zu vollziehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Eindruck der vom
Beschwerdeführer zuvor aufgebauten Drohkulisse auf eine (physische) Gegenwehr
verzichtete, ist nachvollziehbar. Dies war ihr aufgrund der Drohungen und
körperlichen Gewalt des Beschwerdeführers nicht zuzumuten. Dabei genügte es,
dass der Beschwerdeführer "nur Tätlichkeiten" einsetzte, um die
Beschwerdegegnerin gefügig zu machen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers,
ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin keinen sexuellen
Kontakt wünschte und er hätte auf die Vornahme der Handlungen verzichtet, wenn
ihm dies bewusst gewesen sei, stellen reine Schutzbehauptungen dar. In diesem
Zusammenhang sagte die Beschwerdegegnerin aus: "Er wollte, dass ich ihn
zunächst oral befriedige. Ich weigerte mich. Er schlug mich solange, bis ich es
einfach gemacht habe. Dies, damit er aufhört, mich zu schlagen". Indem die
Vorinstanz gestützt auf diese Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie die
genannten Tatumstände davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe die sexuellen
Handlungen nicht gewollt, was der Beschwerdeführer gewusst habe, verletzt sie
kein Bundesrecht, insbesondere nicht das Willkürverbot. Ebenfalls nicht
entscheidend ist, dass es vor der Tatnacht zu keinen Gewalttaten des
Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gekommen ist. Es genügt, dass
dies in der Tatnacht der Fall war. Auch dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer nach der Tat nachlief und mit ihm reden wollte, spricht nicht
gegen das Vorliegen einer Zwangssituation. Die Vorinstanz verletzt somit kein
Bundesrecht, indem sie annimmt, die Beschwerdegegnerin habe die sexuellen
Handlungen nur vorgenommen bzw. über sich ergehen lassen, weil sie vom
Beschwerdeführer mittels physischer und insbesondere psychischer Gewalt dazu
gebracht worden sei. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller
Nötigung ist bundesrechtskonform.

5.

Den Antrag, wonach die Genugtuungsforderung der Beschwerdegegnerin auf den
Zivilweg zu verweisen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist
nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung
zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung
aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär