Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.937/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_937/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 6. August 2019 (VA 2019 1).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm mit Verfügung vom 15. Juli 2019
eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin betreffend "dritte
Autowerkstatt-Sachbeschädigung mit Verleumdungen, Beschimpfungen, übler
Nachrede" etc. nicht an die Hand.

Die hiergegen erhobene Beschwerde schickte die Vorinstanz am 6. August 2019 als
unbeachtlich an die angegebene Adresse der Beschwerdeführerin zurück, da die
Eingabe weitschweifig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei und die
Beschwerdeführerin bereits mehrfach auf die Formerfordernisse einer Beschwerde
hingewiesen worden sei.

Am 26. August 2019 ging eine im Namen der Beschwerdeführerin erhobene
"Verfassungs-Beschwerde und Staatsrechtliche-Beschwerde" beim Bundesgericht
ein.

2.

2.1. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom
Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2
Abs. 2 StPO). Die formlose Rücksendung einer an einem Formmangel leidenden
Eingabe an die Beschwerde führende Partei sieht die StPO hingegen nicht vor
(vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 385 Abs. 2 i.V.m. 110 Abs. 4, Art. 397 StPO; Urteil
6B_898/2019 vom 23. August 2019).

Da der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine Kosten entstanden sind,
rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie
und zugunsten der Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz als
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 397, Art. 385 Abs. 2 StPO und damit
als einen verfahrensabschliessenden letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von
Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG zu behandeln, gegen den die Beschwerde in
Strafsachen zulässig ist.

2.2. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen
Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen,
ergibt sich aus der Eingabe ans Bundesgericht nicht, inwieweit der angefochtene
Entscheid - vom Formerfordernis gemäss Art. 397, 385 Abs. 2 StPO abgesehen - in
der Sache bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich in
ihrer umfassenden und nicht immer leicht verständlichen Eingabe mit den
Erwägungen der Vorinstanz, warum diese die Eingabe im kantonalen
Beschwerdeverfahren als den Begründungsanforderungen nicht genügend und somit
unbeachtlich erachtet, nicht auseinander. Darüber hinaus äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im
bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
Dies wäre insoweit erforderlich gewesen, als der Nichtanhandnahmeverfügung zu
entnehmen ist, dass der Strafanzeige (Rechts-) Streitigkeiten respektive
Meinungsverschiedenheiten zugrunde liegen, die Reparaturen an einem
Personenwagen betreffen, der nicht auf die Beschwerdeführerin zugelassen ist.
Mithin ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin unmittelbar in
ihren Rechten verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sein soll (BGE
143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1), noch wie sich der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid (und die Nichtanhandnahmeverfügung) auf "ihre"
Zivilforderungen auswirken könnte (BGE 141 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). Da die
Eingabe in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen
gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO entspricht, kann offenbleiben, ob die Eingabe an
dass Bundesgericht von einer für die A.________ AG in Liquidation
zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wurde.

Ungesehen, ob die Vorinstanz aus anderen rechtlichen Gründen nicht auf die
Eingabe im kantonalen Verfahren hätte eintreten können (Beschwerdelegitimation
mangels [dargelegter] Geschädigtenstellung, nicht nachgewiesene
Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin in Liquidation), steht der
Eröffnung eines Strafverfahrens hinsichtlich allfälliger Sachbeschädigungen
gemäss Nichtanhandnahmeverfügung das definite Verfahrenshindernis der
Verjährung entgegen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Angesichts der prozessual nicht ordnungsgemässen Verfahrenserledigung des
kantonalen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held