Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.934/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_934/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Juli 2019 (SBK.2019.95 / CH / va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Steuerkommission der
Gemeinde C.________, den Grossen Rat des Kantons Aargau und das Steueramt des
Kantons Aargau wegen Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen im Zusammenhang
mit der Erhöhung des Eigenmietwerts seiner Liegenschaft per 1. Januar 2016
verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. April 2019 die
Nichtanhandnahme. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen
gerichtete Beschwerde am 26. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal
letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht
eingetreten werden kann daher auf die Beschwerde, soweit sich der
Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. Verfahren vor
Steuerkommission und Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau) äussert, er
inhaltlich die Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert und die Verfahrensführung
des fallführenden Oberstaatsanwalts beanstandet, ohne einen hinreichend
konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen
Entscheid herzustellen.

3. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1).

Die Person, die den Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde legitimiert, soweit
es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6
BGG).

4. 

Der Beschwerdeführer beruft sich legitimationsweise auf Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 und 6 BGG. Indessen stehen ihm zivilrechtliche Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche gegen die Mitglieder der kommunalen Steuerkommission, des
kantonalen Steueramts und des Grossen Rats des Kantons Aargau nicht zu, sondern
allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche, welche allerdings
öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. § 75 der kantonalen Verfassung vom 25.
Juni 1980 [SAR 110.000], § 10 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 24. März 2009
[SAR 150.200]; § 2 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 21. Dezember
1939 [SAR 150.100]) und demnach in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise
geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist mithin nicht im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Da
es vorliegend auch nicht um das Strafantragsrecht als solches geht, ist auch
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nicht anwendbar. Folglich ist mangels
Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer
Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der
Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse
ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).

Nach der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung einzig vom Oberstaatsanwalt B.________ unterzeichnet
bzw. erlassen worden ist. Inwiefern dies verfassungs- oder rechtswidrig sein
könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass Anzeigen, die von vornherein aussichtslos sind, nach Art. 310 StPO vom
fallführenden Staatsanwalt sofort durch eine Nichtanhandnahmeverfügung erledigt
werden.

Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation ab und
tritt auf die Beschwerde nicht ein, soweit er mit seiner Beschwerde auch
öffentliche oder private Interessen Dritter wahrnehmen wolle. Inwiefern sie
damit Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen. Seine an der Sache vorbeigehenden
Ausführungen in der Beschwerde genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz hält den Anzeigesachverhalt gemäss Strafanzeige vom 2. April
2019 strafrechtlich nicht für relevant. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 22. Mai 2019 ist sie nicht eingetreten; es gehe um eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands. Dass und inwiefern die Vorinstanz damit
gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2
BGG). Im Übrigen zielt das Vorbringen, der Anzeigesachverhalt sei zu Unrecht
nicht auf die geltend gemachten Urkundendelikte gemäss Eingabe vom 22. Mai 2019
untersucht worden, auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig
ist.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach vor, die Akten unvollständig
gewürdigt, den Sachverhalt manipuliert und die ihr eingereichten handfesten
Beweise (z.B. zu den reellen Mietpreisen in der Gemeinde C.________) ignoriert
zu haben. Er rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die
Vorbringen gerechtfertigt sind oder nicht, könnte nur nach einer unzulässigen
Prüfung der Sache beurteilt werden. Im Übrigen müssen sich Gerichte nicht mit
sämtlichen Parteistandpunkten befassen; sie können sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Inwiefern die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht verletzt haben könnte und dem Beschwerdeführer dadurch eine
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, zeigt er in seiner
Beschwerde nicht auf. Damit genügt diese auch insoweit den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien rechtswidrig keine Stellungnahmen
eingeholt worden, ist von vornherein nicht ersichtlich, welche Rechte nach Art.
95 BGG verletzt sein könnten. Die geltend gemachten Verstösse gegen das
Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot zielen auf eine
unzulässige Prüfung in der Sache. Dass die Vorinstanz seinen Antrag auf
Entschädigung ignoriert haben soll, ist aktenwidrig.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Einholung einer Sicherheitsleistung und
ersucht um deren Rückerstattung. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und
Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagt er indessen nicht. Soweit er auf
seine "wenigen Mittel" verweist und geltend macht, er hätte angefragt werden
müssen, ob er sich eine Sicherheitsleistung leisten könne, zeigt er auch nicht
auf, dass er im Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer
Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Dass und
inwiefern sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein
soll, legt er nicht rechtsgenügend dar und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, zumal sich im Verfahren vor Bundesgericht ergeben hat, dass von
Mittellosigkeit keine Rede sein kann (vgl. Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Oktober 2019).

6. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weitschweifigen und teilweise an
der Sache vorbeigehenden Vorbringen und Erörterungen des Beschwerdeführers
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill