Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.933/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://29-01-2020-6B_933-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1789 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_933/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache (unzulässige Ausübung der Prostitution usw.);
Kostenvorschuss; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 13. August 2019 (BKBES.2019.66).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 7. September 2018 wegen
unzulässiger Prostitution und Widerhandlung gegen die Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs zu einer Busse von Fr. 2'200.--
(Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten
verurteilt. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 11.
April 2019 zur Gültigkeitsprüfung an das Amtsgericht Olten-Gösgen. Am 16. April
2019 trat der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen auf die Einsprache wegen
verspäteter Einreichung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Solothurn am 13. August 2019 ab.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene und als "Einspruch" bezeichnete
Beschwerde vom 16. August 2019 leitete das Obergericht Solothurn
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. 

Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 23. August 2019 und 20.
September 2019 mit, dass ihre Eingabe vom 16. August 2019 als Beschwerde
entgegengenommen und ein Verfahren eröffnet wurde. Zugleich wurde sie über ihre
Kostenpflicht gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG informiert. Beide Mitteilungen wurden
mit Rückschein versandt. Die Mitteilung vom 23. August 2019 kam ohne
Grundangabe zurück; diejenige vom 20. September 2019 wurde mit dem Vermerk der
deutschen Post "nicht abgeholt" retourniert. Da die Beschwerdeführerin mit
behördlichen Zustellungen rechnen musste, gilt die Mitteilung als zugestellt.
Diese wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen auch noch mit A-Post zugestellt.

Mit Verfügungen vom 23. August 2019 und 26. September 2019 wurde der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 16. September 2019 bzw. 18. Oktober 2019
angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
einzuzahlen. Beide Verfügungen wurden mit Rückschein versandt. Die Verfügung
vom 23. August 2019 ging offensichtlich verloren, diejenige vom 26. September
2019 kam mit dem Vermerk "Annahme verweigert" bzw. "Refusé" zurück. Die
Annahmeverweigerung geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb das
Schreiben als zugestellt gilt.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin
mit Verfügungen vom 22. Oktober 2019 und 13. Dezember 2019 eine Nachfrist bis
zum 8. November 2019 und erneut bis zum 15. Januar 2020 angesetzt, um den
Kostenvorschuss zu bezahlen, mit der Androhung, dass ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide mit
Rückschein versandten Mitteilungen auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit
rechnen musste, gelten sie als zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte und der Kostenvorschuss auch innert
Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill