Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.931/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_931/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 11. Juni 2019 (SB190079).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 7. April 2016, um ca. 9.05 Uhr,
in Waltalingen, auf der Hauptstrasse Richtung Gisenhard seinen Personenwagen
mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben. Dabei habe er die
dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 63 km
/h überschritten.

B.

Das Bezirksgericht Andelfingen verurteilte A.________ am 11. Juli 2018 wegen
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten und zu einer Busse von Fr.
2'000.--.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
den bezirksgerichtlichen Entscheid am 11. Juni 2019 im Schuldpunkt, reduzierte
die Strafe aber auf 12 Monate Freiheitsstrafe.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben. Er sei vom
Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Er sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu
Fr. 120.-- sowie mit einer Busse von Fr. 8'640.-- zu bestrafen. Der Vollzug der
Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er sein Fahrzeug an besagter
Örtlichkeit mit 143 km/h gelenkt hat. Er bestreitet weder den objektiven
Tatbestand noch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Er stellt jedoch in
Abrede, dass er mit seiner Fahrweise ein hohes Unfallrisiko mit
Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe. Er
macht geltend, es liege ihm völlig fern, irgendjemanden zu gefährden bzw. an
Leib und Leben zu verletzen. Die Vorinstanz gehe zu Recht nicht davon aus, dass
andere Verkehrsteilnehmer konkret oder unmittelbar abstrakt gefährdet worden
seien. Die Raserstrafnorm nach Art. 90 Abs. 3 SVG stelle die Eigengefährdung
oder Gefährdung von Tieren nicht unter Strafe. Schutzobjekt dieser Bestimmung
seien einzig andere Verkehrsteilnehmer. Eine abstrakte oder unmittelbar
konkrete Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" habe aber nicht bestanden und
werde im angefochtenen Entscheid auch nicht behauptet. Sodann seien entgegen
der vorinstanzlichen Auffassung Umstände vorhanden gewesen, die gemäss
Rechtsprechung einen Vorsatz ausschliessen würden. Es hätten geradezu ideale
Voraussetzungen vorgelegen: Es handle sich um eine 1,2 km lange, kerzengerade,
äusserst übersichtliche Strecke ohne jegliche Hindernisse. Ausser einem
Landwirtschaftsfahrzeug, das von weither zu sehen gewesen wäre, bestehe keine
Gefahr von einbiegenden Verkehrsteilnehmern. Es hätten beste Strassen-, Wetter-
und Sichtverhältnisse vorgelegen. Weiter seien keine anderen Verkehrsteilnehmer
vorhanden gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die bei ihm gemessene
Geschwindigkeit am untersten Rand des Schwellenwerts gemäss Art. 90 Abs. 4 lit.
c SVG befinde, der örtlichen Gegebenheiten und des fehlenden Verkehrsaufkommens
sei hier von besonderen Umständen auszugehen, wonach der Vorsatz, dass er ein
hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in
Kauf genommen habe, zu verneinen sei (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 13 und Ziff. 16
ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält zur Wissenskomponente hinsichtlich der
Geschwindigkeitsüberschreitung - teilweise unter Hinweis auf die
erstinstanzlichen Ausführungen - fest, auch wenn davon auszugehen sei, dass im
Audi S7 aufgrund der Fahrzeugbeschaffenheit und -ausstattung hohe
Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar seien, hätte der Beschwerdeführer bei einer
Geschwindigkeit von 143 km/h aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich seine
Umgebung bei der Fahrt verändere, erkennen müssen, dass er mit einer derart
hohen Geschwindigkeit fahre, insbesondere weil es hier nicht um eine
Überschreitung von 10 km/h oder 20 km/h, sondern um eine solche von 63 km/h
gehe, was mehr als drei Viertel schneller als die zulässige Geschwindigkeit
sei. Anzufügen sei, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker regelmässig auf den
Tachometer schaue und der Beschwerdeführer auch eingeräumt habe, dies
regelmässig immer wieder zu tun. Auch deshalb hätte ihm klar sein müssen, wie
schnell er unterwegs sei. Als erfahrener Lenker dieser Sportlimousine mit
starker Beschleunigung müsse dem Beschwerdeführer denn auch bewusst sein, dass
schon mit kurzem Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten erreicht
würden. Der Beschwerdeführer weise eine Fahrpraxis von mehr als 35 Jahren auf,
besitze das fragliche Fahrzeug seit zweieinhalb Jahren und fahre damit jährlich
30'000-40'000 Kilometer. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von 143 km/h, d.h.
63 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit, mindestens damit habe rechnen
müssen, dass er viel zu schnell gefahren sei, insbesondere da ihm eigenen
Angaben zufolge bewusst gewesen sei, dass er bezüglich Geschwindigkeitslimit
von der Historie her nicht "schweizkonform" sei. Weiter habe der
Beschwerdeführer erklärt, dass er damals rechtzeitig habe nach Zürich kommen
wollen. Es sei daher insgesamt aufgrund der Umstände als erstellt zu
betrachten, dass der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich
gehalten habe, dass er massiv zu schnell unterwegs gewesen sei, bzw. dass er
mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem fraglichen
Strassenabschnitt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren
durfte, krass verletze (Urteil S. 10 f. E. 2.5.2; erstinstanzliches Urteil S.
13 ff.).

Weiter führt die Vorinstanz aus, zur Wissenskomponente hinsichtlich der
Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern sei
vorab hervorzuheben, dass eine Tempoüberschreitung von über 60 km/h bei einer
Strecke, wo die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage, wie vorliegend,
grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle schaffe. Diese Vermutung
könne indessen beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden. Bei
der vom Beschwerdeführer mit 143 km/h befahrenen Strecke handle es sich um eine
nicht richtungsgetrennte Strasse. Die Fahrstreifengrenzen seien lediglich mit
einer Leitlinie gekennzeichnet. Gemäss den bei den Akten liegenden Fotos
befänden sich in Höhe der Radarmessung neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung des
Beschwerdeführers hohe Sträucherhecken und münde ein Feldweg in die Strasse.
Die Strasse an dieser Streckenstelle weise auf der gegenüberliegenden Seite
Felder und dahinter Waldrand auf. Die Fahrbahn sei nicht durch Zäune oder
andere Schranken von der Umgebung abgetrennt. Diese Strassenverhältnisse würden
das bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisiko eher erhöhen,
was dem Beschwerdeführer, der die Strecke kenne, bewusst sein müsse. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass wenn unter diesen Umständen aus dem Feld oder
dem Gebüsch bzw. der Hecke herkommend ein Tier (Hund, Katze oder auch kleinere
Tiere) auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein anderes Hindernis
aufgetreten wäre, es bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem
Unfall mit schweren Folgen, allenfalls für ihn selbst, gekommen wäre. Diese
hohe Geschwindigkeit berge die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines
Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der
Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. An diesen Erwägungen würden auch die
grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts ändern, dass
insbesondere der fragliche Streckenabschnitt gerade sei, die Witterungs- und
Sichtverhältnisse gut gewesen seien und die Einmündung des Feldweges zum
U.________ von der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers her gut einsehbar
gewesen sei und somit ein Traktor oder ein anderes Gefährt grundsätzlich gut
sichtbar gewesen wäre. Dies spreche zwar in der Tat gegen ein extrem hohes
Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strassen oder solchen mit
Strasseneinmündungen oder hoher Verkehrsdichte gegeben sei, was indessen
lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Bei einer
Geschwindigkeit von 143 km/h bestehe auch bei Strassenverhältnissen wie den
vorliegenden ein hohes Risiko von schweren Unfällen. Jedenfalls seien hier
keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die
gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen würden, wie etwa, dass eine
Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der
Verkehrssicherheit angeordnet worden sei. Aufgrund der gegebenen bzw.
geschaffenen Umstände habe der Eintritt einer konkreten Gefährdung daher
insgesamt doch besonders nahe gelegen, so dass auch der Beschwerdeführer dieses
Risiko zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben müsse. Weiter sei davon
auszugehen, dass er dieses hohe Unfallrisiko in Kauf genommen habe, was sich
grundsätzlich schon daraus ergebe, dass er eine krasse
Geschwindigkeitsüberschreitung und die hohe Unfallgefahr für möglich gehalten
habe und dennoch derart schnell gefahren sei. Die Strecke sei ihm bekannt
gewesen - also auch, dass die Fahrbahn nicht richtungsgetrennt sei und es
Hecken sowie Wegeinmündungen gebe. Weiter habe er eingeräumt, dass "im
Unterbewusstsein auch der Gedanke war, rechtzeitig nach Zürich (zur
Verwaltungsratssitzung) zu kommen". Auch dies deute darauf hin, dass er bei
seinem Ziel, rechtzeitig in Zürich zu sein, das hohe Unfallrisiko in Kauf
genommen bzw. er sich aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit auf der
ihm bekannten Strecke damit abgefunden habe, auch wenn er dieses Unfallrisiko
nicht gewünscht habe. Hervorzuheben sei, dass die Inkaufnahme eines Risikos
nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden
dürfe (Urteil S. 11 ff. E. 2.5.2). Die Vorinstanz erwägt, durch die
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um netto 63 km/h habe
der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4
lit. c SVG erfüllt. Dabei habe er auch ein hohes Unfallrisiko mit
Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest ernsthaft für möglich gehalten und
dieses in Kauf genommen. Er müsse sich eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen
lassen. Sodann würden keine besonderen, speziellen Umstände vorliegen, welche
die gesetzliche Vermutung, dass ein Fahrzeuglenker bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art regelmässig vorsätzlich
handle, widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer sei somit der qualifiziert
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c
SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig
zu sprechen (Urteil S. 13 f. E. 3). 

1.3.

1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder
Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist
in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um
mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die
Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die
Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233). Das nach Art. 90
Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder
Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der
Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes"
Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die
in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss
analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch
unausweichlich sein (Urteile 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/
2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2).
Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93
E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die
besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an
Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie
Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten
Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom
Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1349/2017 vom
2. Oktober 2018 E. 2.1 und 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).

1.3.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S.
140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg
herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_636/2019 vom 12. August 2019
E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach
ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der
Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in
Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein
Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu
werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das
geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten
Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f.
mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und
Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen
anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus
dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile 6B_1349/2017
vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen
und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die
festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz
gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Feststellungen zum
Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3.3. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4
SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass
derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste
Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im
Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG
vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das
grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der
Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden,
dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven
Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu
erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen
gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen
Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen.
Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines
technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats),
eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt
ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen.
Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der
subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall
von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 S. 145 f. und E. 10.1 S. 149 f.). An dieser in
BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt
festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2 S. 511 f.; Urteile 6B_636/2019 vom 12.
August 2019 E. 1.1.3; 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/2016
vom 12. Dezember 2017 E. 2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Soweit er
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder von ihnen
abweicht, ohne Willkür darzutun (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn der Beschwerdeführer darlegt, der Vorwurf des Rasertatbestands
hänge an einem einzigen Stundenkilometer (Beschwerde S. 6 Ziff. 19), denn
gemäss Polizeirapport habe seine Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz
lediglich 140 km/h betragen und erst das Gutachten habe die um 3 km/h höhere
Geschwindigkeit ergeben (z.B. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12). Gleich verhält es
sich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit dermassen stark überschreite (Beschwerde S. 5 Ziff. 13).
Bei Überschreitung der Schwellenwerte in Art. 90 Abs. 4 SVG ist grundsätzlich
ebenso der subjektive Tatbestand - sowohl bezüglich der Verletzung einer
elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung - zu bejahen. Weder
behauptet der Beschwerdeführer eine mit den von der Lehre genannten Beispielen
vergleichbare besondere Situation, welche den subjektiven Tatbestand bei der
besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4
SVG ausnahmsweise ausschliessen würde, noch ist sie erkennbar. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse
geht an der Sache vorbei (vgl. etwa Urteil 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E.
2.2.2 zu Art. 90 Abs. 2 SVG mit Hinweisen). Im Lichte der von der Vorinstanz
festgestellten Umstände - unter anderem nicht richtungsgetrennte Fahrbahn,
Vorhandensein von Hecken und einer Wegeinmündung - sowie in Anbetracht des
besonders krassen, den Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sogar
überschreitenden Geschwindigkeitsexzesses, der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung sowie des nichtigen Grundes dafür (rechtzeitiges
Erscheinen an einer Sitzung) verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht,
indem sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung des
geschaffenen, hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in
Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass er in erster Linie sich selber
gefährdete. Ferner scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der
subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG nur die Inkaufnahme der
Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines
bestimmten Erfolges verlangt. Schliesslich vermögen seine Vorbringen an der
Verbindlichkeit von Art. 90 Abs. 4 SVG für das Bundesgericht und andere
rechtsanwendende Behörden nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 190 BV; Urteil
6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1). Die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge der Verletzung von EMRK-Bestimmungen erweist sich als offensichtlich
unbegründet (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 23 ff.). Es besteht auch kein Anlass, die
konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei
Verkehrsdelikten zu ändern oder restriktiver anzuwenden.

2.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Strafzumessung äussert, macht er dies
unter der Annahme, dass er lediglich der groben und nicht der qualifiziert
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei. Darauf kann
nicht eingetreten werden.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini