Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.927/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_927/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 11. April 2019 (SB170232-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

Am 14. März 2017 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ unter
anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Auf
Berufung von ihm sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht
des Kantons Zürich am 11. April 2019 die Schuldsprüche, soweit diese nicht in
Rechtskraft erwachsen waren, und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 53 /4 Jahre.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Subeventualiter sei
die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein
zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher ist
vorliegend aufgrund des Verzichts der Vorinstanz und der Oberstaatsanwaltschaft
auf eine Vernehmlassung nicht erforderlich.

2.

Der Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, das Verfahren sei
infolge unheilbarer Mängel einzustellen. Namentlich sei die Untersuchung
unvollständig und von einer offensichtlich voreingenommenen Staatsanwältin
allein gegen ihn geführt worden, obwohl Täterschaft und Tathergang hinsichtlich
des Vorwurfs der versuchten Tötung unklar seien. Der Schuldspruch verletze die
Unschuldsvermutung, das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz.
Ausserdem basiere er auf unverwertbaren Beweisen und willkürlichen Annahmen.

2.1.

2.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür
bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit
freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren
Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I
310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei
darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden
Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III
364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E.
1.3.1 mit Hinweisen).

2.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil
solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,
d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10
Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der
Grundsatz "in dubio pro reo" kommt zudem nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter
Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als
Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). Als Beweislastregel ist der
Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft
das Bundesgericht frei (Urteil 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).

2.1.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden
Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene
Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter
Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung
werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I
229 E. 5.3; Urteile 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3; 6B_311/2017 vom
19. Februar 2018 E. 2.1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zu den formellen Einwänden des
Beschwerdeführers. Sie erwägt, entgegen seiner Darstellung sei ihm bereits bei
der ersten polizeilichen Einvernahme ein verständlicher, die gesetzlichen
Anforderungen erfüllender Vorhalt hinsichtlich des Sachverhalts und Tatvorwurfs
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemacht worden; er habe sich entsprechend
verteidigen können. Den Beizug eines Dolmetschers habe er mehrfach, teilweise
in Anwesenheit seiner Verteidigung, abgelehnt, was diese nie moniert habe; aus
den Befragungen seien auch keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten
ersichtlich. Die Untersuchungsbehörden seien daher nicht gehalten gewesen,
einen Übersetzer beizuziehen, zumal die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers
zum Verständnis des Tatvorwurfs offensichtlich ausgereicht hätten. Auch mit dem
gerichtlich bestellten Dolmetscher würden sich aus den Akten keine
Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien
verwertbar.

Sodann seien zwar zwei weitere Personen zum Vorwurf der versuchten Tötung
polizeilich als Beschuldigte einvernommen worden. Da sich der Verdacht gegen
diese aber nicht verdichtet habe, seien deren Verfahren zu Recht eingestellt
und mangels gemeinschaftlicher Tatbegehung getrennt geführt worden. Der
Beschwerdeführer sei mit den ihn belastenden Personen zudem konfrontiert und
die Akten beigezogen worden. Seine Verfahrens- bzw. Teilnahmerechte seien daher
gewahrt. Entgegen seiner Auffassung hätten weder er noch die anderen
Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten
sein müssen. Seitens der Staatsanwaltschaft seien die übrigen Beschuldigten zum
- ihnen ebenfalls hinreichend klar vorgehaltenen - Vorwurf der versuchten
Tötung auch zu Recht als Zeugen befragt worden, da ein Tatverdacht gegen sie,
wenn überhaupt, nur in der ersten polizeilichen Einvernahme bestanden habe.
Zusammenfassend seien daher sämtliche Aussagen und erhobenen Beweise
verwertbar.

2.2.2. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, gemäss Anklageschrift
soll der Beschwerdeführer den Geschädigten B.________ am 14. März 2016
anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gepackt und ihm bewusst und
gewollt mit einem Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm und einen
weiteren Stich rechts des 10. Brustwirbels in den Rücken versetzt haben. Die
Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen und hätten keine bleibenden
Nachteile zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe aber die möglicherweise
tödlichen Folgen des Stichs in den Rücken des Geschädigten in Kauf genommen.

Das Erstgericht stütze sich, so die Vorinstanz, auf Aussagen des
Beschwerdeführers, des Opfers und von Zeugen sowie auf eine DNA- bzw. eine
Video-Auswertung und ärztliche Untersuchungen, welche es ausführlich und
sorgfältig würdige. Es sei erstellt, dass nur der Beschwerdeführer als Täter
der Stichverletzungen in Frage komme. Er habe zugegeben, das Messer bereits vor
der Auseinandersetzung in der Hand gehalten zu haben. Hingegen habe er nie
behauptet, er habe es irgendwann verloren, wie die Verteidigung argumentiere.
Ferner sei ausgeschlossen, dass eine andere Person das Messer behändigt und
zugestochen habe, als dieses kurzzeitig zu Boden gefallen sei. Auf der
Videoaufzeichnung sei vielmehr zu erkennen, dass der zunächst mitbeschuldigte
C.________ von der Zeugin D.________ festgehalten werde, während der
Beschwerdeführer das Messer wiederum an sich nehme. Entgegen seiner Darstellung
komme dieses zudem als Tatwaffe eindeutig in Frage, zumal sich darauf
DNA-Spuren des Beschwerdeführers und Blutspuren des Geschädigten befunden
hätten. Dieser habe schliesslich glaubhaft ausgesagt, dass sich der
Beschwerdeführer hinter ihm befunden habe, als er von C.________ mit Schlägen
traktiert worden und mit dessen Abwehr beschäftigt gewesen sei. Er habe in
diesem Moment einen heftigen Schlag im Rücken - den Messerstich - verspürt. Die
von der Verteidigung geltend gemachten alternativen, hypothetischen
Handlungsabläufe seien unbehelflich, so die Vorinstanz. Namentlich finde die
Hypothese mehrerer möglicher Täter oder Messer in den Akten keine Stütze, zumal
niemand berichtet habe, dass ausser dem Beschwerdeführer jemand ein Messer
behändigt hätte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die Tat anders
abgelaufen sein könnte, begründe keine hinreichenden Zweifel an der Täterschaft
des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen seien zudem keineswegs stringent und
gleich bleibend. Sie seien just in den relevanten Passagen, wenn es um das
Gerangel und die Messerstiche gehe, auffallend detailarm, und der
Beschwerdeführer mache Erinnerungslücken aufgrund seiner Trunkenheit geltend.
Im Gegensatz dazu habe er sich aber sehr gut an die übrigen Geschehnisse
zeitnah vor und nach dem Gerangel sowie an Einzelheiten währenddessen erinnern
können. So habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er das Messer ergriffen
habe. An den Stich nur wenige Sekunden später könne er sich aber nicht
erinnern, was unglaubhaft sei. Überhaupt sei eine derart selektive Erinnerung
lebensfremd. Angesichts des vom Opfer geschilderten "heftigen Schlages" sei
zudem von einer kräftigen, aktiven, mithin willentlichen Stichbewegung in den
Rücken auszugehen. Ohnehin sei die Trunkenheit des Beschwerdeführers nicht so
schwer gewesen wie behauptet, seien doch seine Bewegungen gemäss
Videoaufzeichnung koordiniert gewesen, und habe er das Messer nach der Tat in
einer Werkzeugkiste in einem Lagerraum versteckt, was auf zielgerichtetes
Handeln hinweise. Es belege im Übrigen, dass er sich der Tat bewusst gewesen
sei. Ferner wiesen seine Aussagen Dramatisierungstendenzen auf, sobald der
Beschwerdeführer mit belastenden Aussagen konfrontiert werde. Schliesslich sei
aufgrund von Zeugenaussagen widerlegt, dass der Geschädigte als erster
angegriffen habe und sei davon auszugehen, dass die Verletzungen des
Beschwerdeführers im nachfolgenden Gerangel entstanden seien. Ebensowenig sei
glaubhaft, dass er sich vor dem Geschädigten oder dessen möglicher Verstärkung
gefürchtet habe, zumal er diesfalls mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, diesen
aus der Bar auszusperren.

2.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie auf die
erhobenen Beweise abstellt, den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet und
annimmt, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten willentlich, mit einer
kräftigen Bewegung, in den Rücken gestochen und möglicherweise tödliche Folgen
mindestens in Kauf genommen. Was er vorbringt, belegt weder Willkür noch eine
anderweitige Verletzung von Bundesrecht.

2.3.1. Von vornherein nicht zu hören sind Einwände des Beschwerdeführers
betreffend die Verfahrensführung und -erledigung der zunächst Mitbeschuldigten.
Dagegen hätte er in jenen Verfahren vorgehen müssen. Auch sind die
Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO, wie
sie der Beschwerdeführer in seinem Hauptstandpunkt beantragt, offensichtlich
nicht erfüllt (STEPHENSON/ZALUANARDO-WALSER, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 329 StPO). Er behauptet nicht
und es ist nicht ersichtlich, dass definitive Verfahrenshindernisse bestünden
oder, dass Prozessvoraussetzungen fehlen würden.

2.3.2. Aus dem in Erwägung 2.2.1 vorstehend Gesagten sind sodann keine
Verfahrensmängel ersichtlich. Es ist weder erkennbar, dass die
Staatsanwaltschaft einseitig oder voreingenommen ermittelt hätte, noch dass
hierbei die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Solches
ist weder darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft nur ihn in Haft nahm,
obwohl im ersten Polizeibericht noch zwei weitere Personen als mögliche
Tatverdächtige bezeichnet worden waren, noch darin, dass diese Personen später
als Zeugen befragt und die Verfahren gegen sie eingestellt oder per Strafbefehl
beendet wurden, was die Vorinstanz überzeugend begründet. Vor diesem
Hintergrund wurde der Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft zu Recht auch
"im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer" befragt. Entgegen seiner
Auffassung liegt darin keine Suggestion oder unzulässige Beeinflussung des
Geschädigten, welche seine Aussagen unverwertbar machen würden. Ebenso wenig
drängten sich aufgrund der ersten Befragungen und Auswertungen der
Videoaufnahmen weitere Untersuchungshandlungen geradezu auf, etwa eine
umfassende Durchsuchung des Clubs nach weiteren Waffen oder die Analyse der
Blutspuren auf dem Mobiltelefon von D.________ und dem T-Shirt von C.________.
Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden,
womit sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander setzt. Dies
gilt ebenso für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beizug eines Übersetzers.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es sodann nicht per se zu
beanstanden, dass der Geschädigte lediglich einmal von der Polizei und ein
weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm eine Konfrontation verweigert worden
wäre. Er zeigt auch nicht auf, welche konkreten Fragen er zum Zeitpunkt der
Einvernahme nicht stellen konnte, weshalb eine Konfrontation des Geschädigten
mit den Aussagen weiterer Beteiligter erforderlich und warum dessen Befragung
suggestiv bzw. täuschend gewesen sein soll (vgl. auch oben). Die Beschwerde
genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) nicht. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge war die
Vorinstanz auch nicht gehalten, sich zum Einwand, wonach die Befragung des
Geschädigten unrechtmässig gewesen sei, ausdrücklich zu äussern.

2.3.3. Die Vorinstanz legt ferner nachvollziehbar dar, weshalb von den drei
Personen die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Geschädigten aufhielten, nur
der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt. Er bestreitet weder, dass
alleine er - gemäss eigener Aussage - bereits zu Beginn der Auseinandersetzung
ein Messer behändigte, noch die vorinstanzliche Darstellung, wonach kein
Beteiligter angegeben habe, bei jemand anderem als ihm ein Messer gesehen zu
haben. Auch die Videosequenz, woraus erhellt, dass er das zu Boden gefallene
Messer aufhebt und auf den Geschädigten zugeht, stellt er nicht in Abrede. Wie
die Vorinstanz überzeugend erwägt, stützen ferner dessen Schilderungen die
Annahme, dass der Beschwerdeführer ihm in den Rücken stach, als er mit der
Abwehr von Schlägen des anderen Angreifers beschäftigt war. Schliesslich
befanden sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Messergriff, was ebenfalls
unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund verwirft die Vorinstanz die Hypothese
eines Alternativtäters zu Recht, jedenfalls aber ohne Willkür oder Verletzung
der Unschuldsvermutung, als rein theoretisch. Wenig einleuchtend ist etwa der
Einwand, wonach der Geschädigte angesichts des allein gegen den
Beschwerdeführer geführten Verfahrens keinen Anlass gehabt habe, einen Dritten
zu verdächtigen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, welches Interesse der Geschädigte an einer Falschaussage haben
sollte, wobei im Übrigen unbestritten ist, dass dieser ihn nicht als Täter
identifizieren konnte. Die Vorinstanz erwägt insoweit zu Recht, dass der
Geschädigte den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet hat. Indem dieser
die Geschädigtenaussagen neuerlich als unglaubhaft rügt, etwa unter Hinweis auf
dessen kriminelle Vorgeschichte, und wenn er einige angebliche
Widersprüchlichkeiten zum Grund der Auseinandersetzung, mithin nicht zum
Kerngeschehen, aufzeigt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid. Dies gilt ebenso, soweit er einmal mehr seine eigene
Sachverhaltsdarstellung erläutert und diejenige der Vorinstanz in Frage stellt,
oder wenn er darauf hinweist, dass er während der Auseinandersetzung völlig
ruhig gewesen sei. Auch, dass alternative Handlungsabläufe theoretisch denkbar
sind, ein Dritter ein Tatmotiv gehabt oder, weitere Personen Messer mit sich
geführt bzw. solche im Club herum gelegen haben könnten, genügt zur Annahme von
Willkür nicht. So behauptet der Beschwerdeführer etwa, es sei primär der
Beschuldigte C.________ gewesen, welcher gegen den Geschädigten aggressiv
geworden sei. Dass dieser den Geschädigten mit Fäusten traktierte, ist indes
unbestritten. Es lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinsichtlich der
Täterschaft aber ebenso wenig als haltlos erscheinen wie der Einwand, wonach
auch die Ex-Freundin des Geschädigten, D.________, ein Motiv gehabt habe, da
dieser sie bedroht und beschimpft habe.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rekonstruktion der Tat verlangt, scheint er zu
verkennen, dass sich die Vorinstanz hierbei wesentlich auf seine eigenen
Angaben stützt. So etwa auf die Aussage, wonach er das Messer ergriffen habe.
Dies sei, so die Vorinstanz, kurz vor dem vom Geschädigten festgestellten
"heftigen Schlag" in den Rücken gewesen. Im Übrigen weist sie nachvollziehbar
darauf hin, dass es nicht plausibel ist, wenn sich der Beschwerdeführer zwar an
das Ergreifen des Messers, nicht aber an das Zustechen wenige Sekunden später
will erinnern können. Ohnehin setzt sie sich mit dessen Aussagen ausführlich
auseinander und stellt nachvollziehbar nicht darauf ab. Nicht zu beanstanden
ist namentlich, dass die Vorinstanz Widersprüchlichkeiten,
Dramatisierungstendenzen und Schutzbehauptungen ausmacht, was sie überzeugend
begründet. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sie die Alkoholisierung des
Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte, wobei sie diese aber
überzeugend als nicht derart schwerwiegend beurteilt. Als geradezu abwegig
erscheint das Argument, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund einer völlig unzureichenden Verteidigung zu sehen seien und er
"also einfach davon ausgegangen [sei], dass er es gewesen sein müsse", der dem
Geschädigten die Stichverletzungen zufügte. Nachdem die Vorinstanz auch auf die
Aussagen des Beschuldigten C.________ nicht abstellt, zielen ferner die
diesbezüglichen Einwände in Leere. Schliesslich war auch die Vorinstanz unter
dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung nicht gehalten, weitere
Untersuchungen wie DNA-Analysen oder Durchsuchungen des Tatorts bzw. von
Mobiltelefonen oder Abklärungen zur Vorgeschichte sowie zum Verhältnis der
Beteiligten und zum Grund der Auseinandersetzung vorzunehmen. Es leuchtet nicht
ein, was damit für den Kernsachverhalt gewonnen wäre.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen
Tötung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.

3.1.

3.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.
3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der
Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich
ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte
innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht
nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141
IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in
Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom
Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor,
wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und
das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E.
2.2; je mit Hinweisen).

3.2. Es steht somit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Klappmesser in den Rücken stach,
wobei dieses auf Höhe des 10. Brustwirbels drei Zentimeter tief in den Körper
eindrang. Gemäss Akten war die Klinge acht, das Messer insgesamt 19.5
Zentimeter lang. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht ernsthaft bestritten werden, dass die inkriminierte
Attacke objektiv als versuchte vorsätzliche Tötung zu werten ist. Was der
Beschwerdeführer vorbringt ändert nichts. Da es sich lediglich um einen Versuch
handelt, spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr
bestand und, dass die Verletzung folgenlos abheilte. Angesichts der
Einstichstelle im Bereich der Brustwirbelsäule kann auch keine Rede davon sein,
dass der nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz mit einiger Kraft
ausgeführte Stich mit einem knapp zwanzig Zentimeter langen Messer ungefährlich
resp. schlechterdings nicht geeignet gewesen wäre, tödliche Verletzungen zu
verursachen. Dass der Stich in den Rücken erfolgte und nicht, wie der
Beschwerdeführer argumentiert, in Hals, Brust oder Bauch, spielt keine Rolle.
Im Übrigen hätten auch bei einem Stich in den Rücken ohne Weiteres die Lunge
oder wichtige Blutgefässe tangiert werden können, was der Beschwerdeführer zu
verkennen scheint.

Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ferner die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer tödliche Verletzungen des Opfers
in Kauf genommen hat, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es
muss als notorisch gelten, dass Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers
tödliche Folgen haben können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in
Anbetracht der Dynamik der Situation weder die Einstichstelle noch deren Tiefe
genau bestimmen bzw. kontrollieren konnte, sodass es letztlich vom Zufall
abhing, welche Verletzungen der Geschädigte davon tragen würde. Da er zudem in
den Rücken gestochen wurde, als er mit der Abwehr eines weiteren Angreifers
beschäftigt war, blieb ihm keinerlei Abwehrchance. Wenn der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin erblickt, dass
in der Anklage nirgends von einem "kräftigen Schlag" die Rede sei, wie die
Vorinstanz annehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Tatvorwurf ist in der
vorinstanzlich wiedergegebenen Anklage in tatsächlicher Hinsicht klar
umschrieben. Die abschliessende Würdigung des Anklagesachverhalts obliegt
hingegen dem Gericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war denn auch
ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Mit Blick auf den
strafrechtlichen Tatvorwurf kann er ferner nichts daraus ableiten, dass in
einem Arztbericht von einer unfallkausalen Verletzung im Rahmen eines Gerangels
die Rede ist. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer hätte lediglich fahrlässig gehandelt, wobei es sich ohnehin um
eine - vom Gericht zu beantwortende - Rechtsfrage handelt. Auch, dass die
Vorinstanz hinsichtlich der Armverletzung nur von Fahrlässigkeit ausgeht,
begründet solches mit Bezug auf die Rückenverletzung nicht, zumal die
Vorinstanz die Unterscheidung plausibel erklärt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt