Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.923/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_923/2019

Urteil vom 19. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. Juli 2019 (UH190161-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Winterthur verurteilte die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 29. November 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte.

Die Beschwerdeführerin nahm den eingeschrieben versandten Strafbefehl am 14.
Januar 2019 entgegen. Mit Eingabe vom 10. März 2019 legte sie sinngemäss
Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 22. März 2019 an
das Bezirksgericht Winterthur mit dem Antrag, auf die Einsprache sei nicht
einzutreten.

Das Bezirksgericht stellte am 9. Mai 2019 fest, dass gegen den Strafbefehl vom
29. November 2018 keine gültige Einsprache erhoben worden und der genannte
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. In Bezug auf das
Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 hielt es fest, dass es an
einem Wiederherstellungsgrund fehle, welcher die Wiederherstellung erlauben
würde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 18. Juli 2019 ab. Es erwog, das Bezirksgericht habe zu Recht
verfügt, dass zufolge Verspätung keine gültige Einsprache erhoben worden sei.
Indessen hielt das Obergericht fest, das Bezirksgericht hätte nicht über das
Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2019 befinden dürfen und das
fragliche Gesuch nach Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache an die
hierfür zuständige Staatsanwaltschaft überweisen müssen. Das Obergericht
leitete das Gesuch zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Winterthur
weiter.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht
die Einsprache zu Unrecht als verspätet und damit als ungültig beurteilte und
es das Bezirksgericht in Bezug auf die Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs zu Unrecht als unzuständig erachtete. Damit
befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Stattdessen
ersucht sie das Bundesgericht um Fristwiederherstellung im Sinne eines
"einzigen und wichtigen Antrags" und um Neubeurteilung in der Sache, um
korruptes, unprofessionelles, unrechtmässiges und gewaltvolles Vorgehen/
Verhalten von Staatsbeamten "in die Verantwortung zu ziehen", was indessen
nicht Verfahrensgegenstand ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind
samt und sonders nicht sachbezogen. Dass und inwiefern das Obergericht mit der
angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill