Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.920/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-09-2019-6B_920-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1764 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_920/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5.
August 2019 (4H 19 6).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2017 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.--.

Am 20. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Vollzugs- und
Bewährungsdienst (VBD) des Kantons Luzern an, die Ersatzfreiheitsstrafe zu
vollziehen.

Am 18. Dezember 2018 lud der VBD den Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl zum
Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 19. Februar 2019 vor.
Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, der Strafvollzug werde hinfällig,
sollte die ausstehende Geldstrafe bis zum Strafantritt beglichen werden.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 20. Februar 2019 ab.
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Kantonsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe die gegen den Strafbefehl
vom 19. Oktober 2017 erhobene Einsprache anlässlich der staatsanwaltlichen
Befragung vom 27. August 2018 zurückgezogen. Der Rückzug sei eindeutig. Auf die
Frage, ob er an der Einsprache festhalte, habe er erklärt, die Einsprache
zurückzuziehen. Anhaltspunkte, dass er vom Staatsanwalt "nach Strich und Faden
gelegt worden sei" und der Anschein geweckt worden sei, er werde "von Strafe
befreit", seien nicht auszumachen. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft
erwachsen, über dessen Rechtmässigkeit sei nicht mehr zu befinden. Es handle
sich um eine abgeurteilte Sache, gegen die materielle und formelle Einwendungen
grundsätzlich nicht mehr möglich seien. Der Beschwerdeführer könne folglich mit
seinen den Inhalt des Strafbefehls betreffenden Ausführungen nicht gehört
werden. Dass und weshalb die Voraussetzungen zur Umwandlung der Geldstrafe in
eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht erfüllt sein sollten, zeige er indes weder auf
noch sei solches ersichtlich. Der Vollzugsbefehl sei rechtmässig. Dem
Beschwerdeführer stehe nach wie vor offen, den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe durch die Bezahlung der Geldstrafe abzuwenden.

4. 

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen wendet er sich vor
Bundesgericht erneut unzulässig gegen die Rechtmässigkeit bzw. Richtigkeit des
Strafbefehls und wiederholt die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgetragenen Standpunkte, wonach er nie einen Ausweis gefälscht habe, "ohne
jeden Beweis" zu Unrecht verurteilt worden sei und er die Einsprache (nur)
zurückgezogen habe, "weil es den Anschein machte", er "würde von der Busse
befreit". Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich hingegen
nicht im Geringsten auseinander. Inwiefern dieser verfassungs- oder
rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill