Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.916/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_916/2019

Urteil vom 5. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,

vom 14. Juni 2019 (P1 18 74).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wurde am 25. März 2017 um 5.15 Uhr von der Polizei in seiner Wohnung
festgenommen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm unter anderem vor, bei seiner
Verhaftung ein Gewehr und Munition auf bzw. bei sich getragen zu haben. Zuvor
habe er im Streit seiner Familie gedroht, zuerst die beiden Kinder im Alter von
zwei und vier Jahren, dann seine Ehefrau und schliesslich sich selbst zu
erschiessen.

B. 

Das Kreisgericht für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms erklärte
A.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2018 der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend die
ausgesprochenen Drohungen sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz stellte es infolge Verjährung ein. Das Kreisgericht
bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten und
mit einer Busse von Fr. 200.--. Es schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer
ambulanten Massnahme auf, erteilte ihm Weisungen und ordnete Bewährungshilfe
an. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Schliesslich ordnete das
Kreisgericht Ersatzmassnahmen an und regelte die Beschlagnahme sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Kantonsgericht des Kantons Wallis stellte am 14. Juni 2019 fest, dass das
Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich des Freispruchs, der
Verfahrenseinstellung, des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Busse, dem Verzicht auf Widerruf und der
Entschädigung des Verteidigers in Rechtskraft erwachsen war. Das Kantonsgericht
verurteilte A.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es ordnete Bewährungshilfe an, schob die
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf und erteilte ihm
Weisungen. Ferner ordnete es Ersatzmassnahmen an und regelte die Beschlagnahme
sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil
des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei vom
Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Die Verurteilung
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die entsprechend
angeordneten Massnahmen sowie Weisungen seien aufzuheben. A.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verzichtet unter Verweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht
Wallis lässt sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen. A.________ nahm
zu dieser Vernehmlassung am 13. Januar 2020 Stellung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt bei der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht zusammengefasst
geltend, die vorinstanzliche Darstellung des Sachverhalts sei einseitig und
stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen sowie zu denjenigen seiner Ehefrau. Als
die Polizeibeamten eingetroffen seien, habe er in seinem Wohnzimmer gesessen,
zwar mit einer Waffe in der Hand, aber ohne den Anschein zu machen, dass er
andere Personen töten wolle. Ohnehin habe er kein funktionierendes Tatwerkzeug
gehabt, da sich in der Waffe kein Magazin befunden habe, der Verschluss nicht
geöffnet gewesen sei und die einzelnen Patronen nicht geladen gewesen seien. Er
habe stets bestritten, dass er den Vorsatz gehabt habe, einen oder mehrere
Menschen umzubringen. Sodann habe er die Schwelle zum Versuch nicht
überschritten: die Waffe sei nicht geladen gewesen und seine Ehefrau habe sich
mit den Kindern hinter der verschlossenen Schlafzimmertür befunden (Beschwerde
S. 4 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe am 25. März 2017
morgens in einem deutlich alkoholisierten, durch Drogen beeinflussten und
wütenden Zustand, nach einem Streit mit seiner Ehefrau, zunächst die WC-Türe
mit dem Fuss beschädigt und dann entschieden, seine Ehegattin sowie eines
seiner Kinder mit seiner Waffe zu erschiessen. Er habe den Karabiner, den
Verschluss sowie sieben Patronen geholt und sich auf das Sofa gesetzt. Der
Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin seinen Entschluss mit der Waffe in der
Hand eröffnet und den Karabiner gleichzeitig für die Schussabgabe vorbereitet.
Die stark verängstigte Ehegattin habe die Wohnungstüre einen Spalt breit
geöffnet und sei mit den zwei Kindern ins Elternschlafzimmer geflüchtet. Sie
habe die zwei dazwischenliegenden Türen verschlossen, was aber ihre Flucht
durch den Wohnungseingang verunmöglicht habe. Die Ehegattin und die Kinder
seien in der Falle gewesen. Der Beschwerdeführer, der die Waffe vor mehreren
Jahren zum letzten Mal gebraucht habe, habe aufgrund seines alkoholisierten
Zustands und des Drogenkonsums Mühe gehabt, den Karabiner bereit zu stellen.
Dementsprechend habe er lange an der Waffe herum hantiert. Er habe das Gewehr,
den Verschluss und die Munition behändigt, welche an verschiedenen Orten
aufbewahrt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Verschluss in den
Karabiner eingesetzt. Unmittelbar neben ihm auf dem Sofa hätten sich sieben
Patronen befunden. Der Karabiner sei gespannt gewesen. Der Beschwerdeführer
habe nicht auf das Klingeln an der Eingangstüre reagiert. Die Polizeibeamten
hätten die Wohnung durch die geöffnete Tür betreten können. Sie hätten den
Beschwerdeführer im Wohnzimmer mit der Waffe in der Hand auf einer Couch
sitzend vorgefunden, was sie zu einem unverzüglichen Eingreifen veranlasst
habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Warnung "Waffe" eines Polizisten gehört
habe, habe er versucht aufzustehen, sei aber durch die Beamten gewaltsam
arretiert worden. Die Agenten hätten ihm das Gewehr entzogen und ihm
Handschellen angelegt (Urteil S. 22 f. E. 3.15). Die Vorinstanz führt aus, sie
gehe "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Einsetzen des
Verschlusses aus eigener Einsicht von seinem Vorhaben, seine Ehegattin und ein
Kind zu erschiessen, wieder abgerückt sei (Urteil S. 23 E. 3.15).

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angekündigt, seine Frau und
ein Kind zu erschiessen. Diese Äusserung müsse wegen des Drogenkonsums, der
Alkoholisierung, dem vorgängigen Einschlagen der Türe, der ausserordentlichen
Erregung, der Anstachelung durch die Ehefrau, dem Bereitstellen von Munition
und der Waffe sowie dem Vorbereiten des Karabiners als ernst qualifiziert
werden. Die Ehegattin, die den Beschwerdeführer gut kenne, habe sich gefürchtet
und mit den Kindern im Schlafzimmer verschanzt. Sie habe der Drohung Glauben
geschenkt. Ein Tatentschluss habe mithin vorgelegen, der deliktische Wille sei
zu diesem Zeitpunkt als intensiv zu qualifizieren. Die Opfer hätten sich in der
Wohnung befunden, wo der Beschwerdeführer, nachdem er die Waffe schussbereit
gemacht hätte, zur Tat hätte schreiten wollen. Die Familienmitglieder hätten
sich hinter zwei verschlossenen Türen verbarrikadiert, was jedoch eine Flucht
durch den Wohnungseingang verunmöglicht hätte. Fotos der Türen in der Wohnung,
namentlich das beschädigte Schliessblech bei der Badezimmertür, würden zeigen,
dass die hölzernen Türblätter für den kräftigen und unbeherrschten
Beschwerdeführer ein überwindbares Hindernis dargestellt hätten. Es liege ein
in örtlicher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Der Plan des Beschwerdeführers sei
es gewesen, die Waffe zu behändigen, den Verschluss einzusetzen, sie zu laden,
um sich anschliessend zu den Familienmitgliedern zu begeben und auf diese zu
schiessen. Die dazu erforderliche Munition habe neben ihm gelegen. Er hätte
wahlweise auch das bereits abgespitzte Magazin aus dem wenige Meter entfernten
Putzschrank behändigen können. Die Opfer, die sich eingeschlossen in der
gleichen Wohnung befunden hätten, hätten nicht fliehen können, weil der
bewaffnete und körperlich überlegene Beschwerdeführer im Weg gestanden wäre.
Einen Teil seines Vorhabens, das nach seinem Plan nicht bemerkenswert
unterbrochen worden wäre und ausserdem zeitlich nahe gelegen wäre, sei bereits
ausgeführt worden. Es liege ein in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln vor.
Der Beschwerdeführer habe den bevorstehenden Amoklauf ausdrücklich angekündigt.
Das Vorbereiten der Waffe stelle unter diesen Umständen nach seiner Vorstellung
den Beginn der eigentlichen Tatausführung, dem Erschiessen, dar. Diese sei
teilweise abgeschlossen gewesen, indem der Beschwerdeführer den Verschluss
eingesetzt gehabt habe. Die ebenso bereitgestellte Munition sei griffbereit
gewesen. Das weitere Handeln, Einsetzen der Patrone, Vordringen zur Familie und
Schiessen, wäre nach Plan des Beschwerdeführers kontinuierlich weitergelaufen.
Er habe unmittelbar zur Tat angesetzt und damit die Grenze von der Vorbereitung
zum Versuch überschritten. Er habe sich auf der Couch sitzend, beim Vorbereiten
der Waffe, schliesslich entschieden, von seinem Vorhaben abzurücken. Er habe
jedoch den Karabiner in seiner Hand behalten, bis die Polizei eingegriffen
habe. Es liege ein Versuch der mehrfachen vorsätzlichen Tötung vor, den der
Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe (Urteil S. 25
f. E. 4.1.2).

1.3.

1.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

1.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1
StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E.
7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des
Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in
eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE
140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu
begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen
umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls
dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives
Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f. mit
Hinweisen).

Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der
Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht
hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden
Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn
wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder
verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht
mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen
Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein
sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln.
Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und
subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch
darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes
vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der
Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach
seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt
(zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen).

1.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte
innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor,
wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S.
375; je mit Hinweisen).

1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass
die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend
in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der
Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern inwiefern das angefochtene
Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht
einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn er behauptet, er habe lediglich das
Gewehr reinigen wollen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Waffe nie gegen seine Ehefrau,
seine Kinder oder die eintretenden Polizisten gerichtet. Dieser Einwand geht an
der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er die
Waffe auf jemanden gerichtet hat.

1.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Schwelle zum Versuch
nicht überschritten, ist angesichts des von der Vorinstanz erstellten
Sachverhalts begründet. Diese geht zu Unrecht davon aus, mit dem Vorbereiten
der Waffe habe der Beschwerdeführer mit der Ausführung der Tat, dem
angekündigten Erschiessen seiner Familienmitglieder begonnen. Sie nimmt weiter
an, er habe sich, nachdem er den Verschluss in den Karabiner eingesetzt habe,
dazu entschlossen, sein Vorhaben doch nicht umzusetzen. Unter den von der
Vorinstanz festgestellten Tatumständen ist nicht von einem (mehrfachen)
Tötungsversuch auszugehen. Der Beschwerdeführer sass auf der Couch und hatte
damit angefangen seine Waffe schussbereit zu machen. Zuvor hatte er den
Karabiner, den Verschluss und sieben Patronen geholt. Als er nach dem Einsetzen
des Verschlusses in das Gewehr - gemäss Feststellungen der Vorinstanz - von
seinem Tatentschluss abrückte, hatte er noch nicht mit der Ausführung der Tat
begonnen. Das Einsetzen des Verschlusses in die Waffe war nicht der letzte
entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung. Das Gewehr,
das der Beschwerdeführer in der Hand hielt, als er festgenommen wurde, war
nicht schussbereit. Er hätte es noch laden müssen. Sodann hätte er sich noch zu
seinen Familienmitgliedern begeben müssen, die sich im elterlichen Schlafzimmer
verschanzt hatten, wobei er zwei verschlossene Türen zu überwinden gehabt
hätte. Der blosse Entschluss eine strafbare Handlung zu begehen, ist nicht
strafbar. Mithin kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich den Entschluss gefasst hatte, seine Ehefrau und eines seiner Kinder
zu erschiessen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher
versuchter Tötung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, mit diesem Schuldspruch
zusammenhängenden Einwände (wie dem Fundort des Magazins, Beschwerde S. 9 f.,
dem Zustand des Beschwerdeführers, Beschwerde S. 10 ff., oder dem Verhalten und
die Glaubwürdigkeit seiner Ehegattin, Beschwerde S. 12 ff.) des
Beschwerdeführers einzugehen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,
welche - in Beachtung des Anklagegrundsatzes - auch zu prüfen haben wird, ob
allenfalls ein anderer Tatbestand erfüllt ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte. Er macht geltend, die Verletzung des
Polizeibeamten sei weder dokumentiert noch bewiesen (Beschwerde S. 15 Ziff. 9).

2.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst mit den Aussagen des Beschwerdeführers,
des polizeilichen Einsatzleiters und des Polizeibeamten B.________ auseinander
(Urteil S. 13 ff. und S. 18 f. E. 3.6, E. 3.8 sowie E. 3.10). Sie stellt fest,
der Schlag ans Schienbein von B.________ werde durch den Einsatzleiter
C.________ bestätigt und sei nachgewiesen (Urteil S. 23 E. 3.15). Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine
Einwände sind appellatorischer Natur und zeigen lediglich eine andere mögliche
Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge auf. Darauf ist nicht
einzutreten (vgl. E. 1.3.3).

2.3. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht. Es kann
vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 26 E. 4.2.2).

3. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit der
Beschwerdeführer obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Soweit er
unterliegt, ist es abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Dem Beschwerdeführer sind unter
Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse reduzierte
Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Wallis sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat
als teilweise unterliegende Partei dem Vertreter des Beschwerdeführers eine
angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis vom 14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. 

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4. 

Der Kanton Wallis hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Philipp Matthias Bregy, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.--
zu entschädigen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini