Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.915/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://10-01-2020-6B_915-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1876 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_915/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme; rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires
Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 7. Juni 2019

(501 2019 17).

Sachverhalt:

A. 

A.________ leidet an hebephrener Schizophrenie mit paranoiden Wahngedanken. Am
20. Dezember 2018 ordnete das Strafgericht der Saane wegen qualifizierter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des kantonalen
Einführungsgesetzes zum StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.
59 Abs. 1 und 2 StGB an. A.________ wurde zunächst zur Sicherung in eine
forensisch-psychiatrische Station und anschliessend zum vorzeitigen Vollzug der
Massnahme in eine Strafanstalt bzw. in die Klinik B.________ in U.________
überführt. Am 7. Juni 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg seine Berufung,
womit er eine ambulante Massnahme beantragt hatte, ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, die
Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses habe ein neues
psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr einzuholen und die Angelegenheit
erneut zu prüfen. Er sei sofort aus der stationären Massnahme zu entlassen, und
es sei eine geeignete ambulante Massnahme anzuordnen. Subsidiär sei er
vorläufig im Strafvollzug psychotherapeutisch zu betreuen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er
macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe ohne sein Wissen und seine
Zustimmung einen JVA-Führungsbericht und einen Bericht der Klinik B.________
eingeholt. Diese hätten den Bericht zudem mit ihm besprechen müssen und
überhaupt keinen solchen erstatten dürfen, weil sich der Beschwerdeführer
damals erst seit fünf Wochen in der Klinik aufgehalten habe. Da die Vorinstanz
vom psychiatrischen Bericht erst an der Hauptverhandlung Kenntnis genommen
habe, hätte sie diese abbrechen und den Parteien Gelegenheit für weitere
Beweisanträge geben müssen. Stattdessen sei lediglich ein kurzer
Verhandlungsunterbruch erfolgt. Schliesslich sei bezüglich beider Berichte die
Fragestellung unbekannt und in den Akten nicht vermerkt.

1.1.

1.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99
E. 3.4).

Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten
vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher
alselementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der
Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge
schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu
führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, soweit sie
nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den
Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss,
wie sie produziert worden sind, damit die beschuldigte Person allfällige
inhaltliche oder formelle Mängel rügen und gegebenenfalls Einwände gegen deren
Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte
seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann. Der Dokumentationspflicht
kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die
Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100
StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018
E. 7.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in BGE 139 IV 128;
je mit Hinweisen).

1.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ferner die Pflicht des
Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf
die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4;
139 IV 179 E. 2.2; Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1 je mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Von vornherein nicht zu hören sind die Einwände des Beschwerdeführers,
soweit sie sich gegen den vorzeitigen Vollzug der Massnahme im Sinne der
Einweisung in die Klinik B.________ sowie gegen deren Vorgehen richten. Erstere
Einwände hätte der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
vorbringen müssen, was er, soweit ersichtlich, nicht getan hat. Sein
Rechtsvertreter räumt ein, dass der Entscheid betreffend den vorzeitigen
Vollzug der Massnahme nicht angefochten wurde. Die Klinik B.________ ist zudem
keine Behörde, sodass ihren Verantwortlichen gegenüber kein Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht. Ebenso wenig mussten die
Ärzte den Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Abklärung auf ein Recht
zur Aussagen- oder Mitwirkungsverweigerung hinweisen, wie es gegenüber den
Strafbehörden besteht (vgl. Art. 158 StPO). Entgegen seiner Auffassung waren
die Ärzte auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens nicht gehalten,
ihren Zwischenbericht vor der Weitergabe an die Vorinstanz mit dem
Beschwerdeführer zu besprechen. Daran ändert nichts, dass dieses Vorgehen der
Begründung einer Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient nicht förderlich
gewesen sein mag und sich der Beschwerdeführer von den Ärzten verraten fühlt.
Eine andere Frage ist allenfalls, ob die Nichtkonsultation des
Beschwerdeführers Einfluss auf die Schlüssigkeit des Arztberichts hat, worauf
im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen ist (unten E. 2). Nicht
einzusehen ist schliesslich, weshalb die Klinik B.________ nicht berechtigt
oder in der Lage gewesen sein soll, einen Zwischenbericht über den
Beschwerdeführer zu erstatten. Die von ihm erwähnte Dauer seines Aufenthalts
von fünf Wochen ist hierfür ohne Weiteres ausreichend. Jedenfalls begründet der
Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht.

1.2.2. Mit Blick auf die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist
sodann nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich
ableiten will, dass er "erst" am 23. April 2019 persönlich zur Hauptverhandlung
vorgeladen wurde. Er bestreitet nicht, dass die Vorladung vom 2. April 2019
seinem damaligen Rechtsvertreter bereits am Folgetag zugestellt worden war.
Nachdem die Verhandlung zudem auf den 7. Juni 2019 angesetzt wurde, erfolgte
auch die persönliche Vorladung an den Beschwerdeführer ohne Weiteres
rechtzeitig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ferner
nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer über das Einholen von
Zwischen- resp. Führungsberichten bei den involvierten Institutionen nicht
vorgängig informiert wurde. Dabei handelt es sich um das zur Vorbereitung der
Verhandlung übliche Vorgehen, zumal sich die Vorinstanz andernfalls kein
vollständiges Bild des zu beurteilenden Sachverhalts hätte machen können.
Hierzu bedarf es der Zustimmung des Beschwerdeführers nicht. Im Übrigen wurden
ihm die eingeholten Berichte unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht, und
konnten sich der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Rechtsvertreter an der
Hauptverhandlung dazu äussern. Der von der Vorinstanz hierfür gewährte
Verhandlungsunterbruch war zudem zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend.
Der Bericht der Klinik B.________ umfasst lediglich drei Seiten, und die Ärzte
schliessen sich, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Beurteilung des
Gutachters Dr. C.________ vom 21. August 2018 an. Der Beschwerdeführer
behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass er das erwähnte Gutachten
nicht gekannt hätte. Vor diesem Hintergrund war ein Abbruch der Verhandlung,
etwa zwecks Einholen eines weiteren Gutachtens, nicht notwendig, zumal auch der
ebenfalls nur zwei Seiten lange Führungsbericht der JVA Bellechasse keine
medizinischen oder anderweitig komplexen Angaben enthält. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abbruch der Verhandlung absah. Auch
schadet es nicht, wenn der Spruchkörper erst an der Hauptverhandlung über den
Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers informiert worden sein sollte.
Massgebend ist vielmehr, ob der angefochtene Entscheid auf einer vollständigen
Aktenlage beruht und schlüssig ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Dies gilt
ebenso für die Rüge, wonach die Fragestellung in den Berichten der JVA
Bellechasse bzw. der Klinik B.________ unklar und in den Akten nicht vermerkt
sei. Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht, dass die Berichte
Eingang in die Akten fanden. Er konnte sich gegen die darin geäusserte
Beurteilung auch ohne Weiteres zur Wehr setzen, sodass sein rechtliches Gehör
nicht verletzt ist.

2. 

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires
Verfahren geltend, wobei er Einwände gegen die Person und Eignung des
Gutachters Dr. C.________, die Schlüssigkeit von dessen Expertise sowie die
Anordnung einer stationären Massnahme erhebt.

2.1.

2.1.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet
ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind
(Art. 56 Abs. 1 StGB).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen
des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann anordnen, dass der
psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige
Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe
bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine
notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten
beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Damit wird dem Aspekt des Verhältnisses
zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung
getragen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck
eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet,
dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei
einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der
Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in
die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_835/
2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176; 6B_1332/2019
vom 10. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

2.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 134 IV 315
E. 4.3.1; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV
369 E. 6.1; 134 IV 246 E. 4.3).

Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs.
3 StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in
einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss objektiv begründet erscheinen, wobei bereits der
Anschein der Befangenheit genügt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2; 136
I 207 E. 3.1; Urteil 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; je mit
Hinweisen).

2.1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 9 BV (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen); es
gelten erhöhte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 143
IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung
vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist,
d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2
mit Hinweisen).

2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt belegt weder Willkür in der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, noch eine
Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme.

2.2.1. Der Beschwerdeführer vermag nicht hinreichend darzutun, dass der
begutachtende Experte Dr. C.________ befangen gewesen sein könnte. Solches ist
namentlich nicht darin zu erblicken, dass dieser der beauftragenden
Staatsanwältin "herzliche Grüsse" ausrichtet, bzw. seinen Bericht damit
schliesst. Dies begründet keine besondere, persönliche Nähe der Beteiligten
oder Abhängigkeit des Experten, sodass seine Einschätzung nicht mehr als
objektiv oder als nicht lege artis erfolgt bezeichnet werden müsste. Andere
Ausstands- oder Befangenheitsgründe, insbesondere Feindschaft oder eigene
Interessen des Experten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen
begründen inhaltliche Fehler, wie er sie mehrfach geltend macht - analog zur
Rechtslage bei Behördenmitgliedern (dazu Urteil 6B_770/2019 vom 7. November
2019 E. 2.1 mit Hinweisen), - grundsätzlich keine Befangenheit. Sie sind
vielmehr im Rahmen der Schlüssigkeitsbeurteilung des Gutachtens zu prüfen (vgl.
sogleich).

2.2.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlüssigkeit des
Gutachtens unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es
kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Zunächst ist erstellt, dass der begutachtende Experte über einen
Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dessen Eignung als
Gutachter wäre selbst dann nicht geschmälert, wenn er über keine
Zusatzausbildung als forensischer Psychiater verfügen sollte. Soweit der
Verteidiger mutmasst, es habe keine persönliche Begutachtung stattgefunden, ist
ihm zudem zu widersprechen. Aus der Expertise erhellt zweifelsfrei, dass am 15.
Juni, 11. Juli und 24. Juli 2018 persönliche Konsultationen mit dem Experten
stattfanden, als sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Einrichtung
des Kantons Freiburg (Einrichtung D.________) befand, nachdem er von der
Polizei aufgegriffen worden war. Abgesehen davon ist eine persönliche
Begutachtung nicht Voraussetzung für ein schlüssiges Gutachten. Nach der
Rechtsprechung hat grundsätzlich der Sachverständige zu beurteilen, ob ein
Aktengutachten angemessen ist, wenngleich dies die Ausnahme bleiben soll (BGE
127 I 54 E. 2e f.; Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 7.6.2; zur Publ.
vorgesehen). Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten in deutscher Sprache
abgefasst wurde und der Beschwerdeführer Deutschschweizer ist, besteht ferner
kein Anlass zur Annahme von Verständigungsschwierigkeiten. Schliesslich liegt
zuhanden des Experten eine Entbindung der vormaligen Ärzte vom Berufsgeheimnis
vor.

Auch inhaltlich sind keine wesentlichen Mängel erkennbar oder dargetan.
Zunächst kann keine Rede davon sein, dass der Gutachter zu Unrecht von
mehrmaligen Angriffen auf Drittpersonen ausgegangen wäre. Es ist vielmehr
erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 9. Juni 2018 eine Frau mit
einem Stein angriff, sondern bereits am 19. Mai 2018 wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte angezeigt sowie am 17. März 2018 laut schreiend und
Selbstgespräche führend von der Polizei aufgegriffen worden war. Er wurde
deshalb innert kürzester Zeit dreimal im Kanton Freiburg fürsorgerisch
untergebracht. Der Beschwerdeführer begründet nicht, und es leuchtet nicht ein,
weshalb es sich bei den Polizeibeamten oder den betreuenden Personen in den
psychiatrischen Einrichtungen nicht um "echte" Drittpersonen handeln soll. Im
Übrigen erhellt aus seinen eigenen Ausführungen sowie aus dem Gutachten, dass
der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach im Rahmen psychotischer
Dekompensationen gegen Dritte aggressiv geworden war, etwa 2013 im Kanton
Solothurn, 2014 in Biel/Bienne sowie in Deutschland. Einmal hatte er offenbar
einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und töten wollen, weil er glaubte,
dieser beabsichtige, ihn aus kanibalistischen Gründen zu verzehren. Im selben
Jahr hatte der Beschwerdeführer einen Passanten mit einem Kugelschreiber in den
Rücken gestochen. Er war deshalb schon 2014, 2015, 2016 und 2017 mehrmals
fürsorgerisch untergebracht worden, davon viermal in der Klinik E.________,
wobei er 2016 und 2017 vor den Einweisungen jeweils eigenmächtig die
medikamentöse Behandlung abgesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund ist ferner
nachvollziehbar, dass die verantwortlichen Ärzte der Klinik E.________ von
wiederholter Hospitalisation und fehlender Medikamentencompliance des
Beschwerdeführers sprechen. Eine einseitige oder ungerechtfertigte
Berichterstattung zu dessen Nachteil liegt nicht vor. Auch ist es nicht zu
beanstanden, dass der Experte den entsprechenden Bericht berücksichtigt. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Juni 2018
weitere dreimal fürsorgerisch untergebracht werden musste und er, nach zunächst
einigermassen harmlosen Gegebenheiten schliesslich eine Frau mit einem Stein
angriff, wobei diese offenbar schwer verletzt wurde, ist es gleichfalls
überzeugend, wenn der Gutachter ausführt, bei der letzten Dekompensation sei
eine weitere Stufe in Richtung Fremdgefährdung gemacht worden, was nachdenklich
stimme und prognostisch schlecht sei. Inwiefern dies unhaltbar sein und für
eine Befangenheit des Experten sprechen soll, wie der Beschwerdeführer meint,
ist unerfindlich.

Es trifft auch nicht zu, dass der Experte ohne objektive Grundlage einen
potenziell multiplen Substanzenmissbrauch postuliert hätte, was für seine
Befangenheit sprechen soll. Der Konsum von Alkohol-, Cannabis und
Benzodiazepinen ist vielmehr anhand einer Urinprobe sowie der Angaben des
Beschwerdeführers selbst belegt. Entgegen dessen Darstellung äussert sich der
Experte zudem sehr wohl zur Rückfallgefahr. Er bejaht diese und führt
nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer fast bei jeder Dekompensation
bedrohlich und fremdaggressiv geworden sei, mit massiver Gefährdung der
Betreuer, der Polizei und dem psychiatrischen Personal. Auch wenn die letzte
akute psychotische Dekompensation abgeklungen sei, bleibe eine hohe
Rückfallgefahr mit paranoiden Wahngedanken. Eine erneute Dekompensation sei
selbst bei gutem Ansprechen auf die medikamentöse Behandlung sehr
wahrscheinlich. Diese werde zudem durch die konsumierten psychoaktiven
Substanzen erschwert. Ferner sei bedenklich, dass der Beschwerdeführer auch im
Nachhinein, wenn er nicht mehr unter Einfluss schädlicher Substanzen stehe,
diese verharmlose und nicht einsehe, dass er die verschriebene Medikation
brauche und die anderen Substanzen unbedingt meiden müsse.

Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten schliesslich, dass der Experte zum
Schluss gelangt, einzig eine stationäre Massnahme vermöge einen geeigneten
Behandlungsrahmen zu bieten. Er begründet auch dies, unter Einbezug der
Vorgeschichte, überzeugend, wobei die exakte Wortwahl, wonach ein ambulantes
Setting zur Erreichung der hoch gesteckten Ziele wenig realistisch "scheine",
unerheblich ist. Es ist unbestritten und erstellt, dass mehrere Versuche, den
Beschwerdeführer ambulant zu behandeln oder in teilweise engmaschig betreuten
Wohngemeinschaften unterzubringen, gescheitert sind. Dies nicht zuletzt
deshalb, weil in einer solchen Konstellation keine Kontrolle der
Medikamenteneinnahme möglich war bzw. ist, und der Beschwerdeführer zum
Nachteil seiner Gesundheit vermehrt Cannabis konsumierte. Ebenso hat sich die
von den Dres. F.________ und G.________ bereits am 2. November 2017 gegenüber
der Freiburgischen Erwachsenenschutzbehörde geäusserte Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer angesichts seiner Erkrankung unfähig sei, alleine zu wohnen,
als richtig erwiesen, kam es doch 2018 im entsprechenden Setting erneut zu
Dekompensationen und Fremdgefährdungen (vgl. oben). Auch darauf weist der
Gutachter zu Recht hin. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
wiederum dessen mangelnde Objektivität rügt und dies damit begründet, dass der
Experte eine - offenbar ambulante - Unterbringung in der Stiftung H.________ in
V.________ ablehnt, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die gutachterliche
Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer dafür eine klare, positive
Einstellung zeigen und auch auf längere Zeit durchhalten müsste, was sehr
zweifelhaft sei, ist im Gegenteil nachvollziehbar und aktenmässig belegt. Mit
seiner weiteren Kritik am Gutachten scheint der Beschwerdeführer zu verkennen,
dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme zwar vom Gericht
zu beantworten ist, sich dieses aber hinsichtlich der Notwendigkeit, der
Erfolgsaussichten sowie der Modalitäten des Vollzugs auf einen medizinischen
Experten zu stützen hat (oben E. 2.1.2). Aufgrund der - unbestrittenen -
Aktenlage ist offenkundig, dass in einem ambulanten Setting eine erhebliche
Rückfallgefahr für fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers besteht.
Dass Gutachter und Vorinstanz dies bejahen und eine stationäre Massnahme
befürworten, ist plausibel und verletzt kein Bundesrecht.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt