Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.913/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_913/2019

Urteil vom 7. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

Bundesanwaltschaft,

Werdstrasse 138 + 140, 8036 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kummer,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

3. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte;
Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 4.
Dezember 2018 (SK.2017.58).

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ betrieb im Zeitraum Februar 2005 bis mindestens Ende August
2007 von seinem damaligen Wohnort in den USA aus ein betrügerisches
Anlagesystem (Schneeballsystem). Hiefür warb er zunächst über Zeitungsanzeigen
in überregionalen deutschen Zeitungen und später über eine von ihm eigens zu
diesem Zweck aufgebaute und gesteuerte Vertriebsstruktur unter Einsatz von
Haupt- und Untervermittlern eine sehr grosse Anzahl potentieller Anleger an,
die vorzugsweise in Deutschland, der Schweiz, Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein angesprochen wurden. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig an, er
verfüge als Banker über eine langjährige internationale Berufserfahrung und
betreibe über seine Firmen E.________ Inc. und F.________ Inc., beide mit Sitz
in Florida/USA, unter Einsatz einer von Banken-lT-Spezialisten entwickelten
Software rentable und sichere Anlagegeschäfte. Den angeworbenen Anlegern wurden
neben der Rückzahlung der Darlehenssumme zu einem festen Zeitpunkt monatliche
Renditen zwischen 2,5 und 6% pro Monat vertraglich zugesichert. In Wirklichkeit
setzte D.________ die vereinnahmten Gelder zu keinem Zeitpunkt für die
Durchführung von Daytrading-Geschäften ein. Er verwendete die neu eingegangenen
Einlagen vielmehr von Beginn weg im Wesentlichen für Ausschüttungen und
Rückzahlungen an andere Anleger, die Bezahlung der anfallenden Provisionen für
die Haupt- und Untervermittler sowie für die Bestreitung seines gehobenen
Lebensstils.

A.b. A.________, B.________ und C.________ waren in der Zeit ab Mitte Mai 2005
bis ca. Ende August (B.________), bis Anfang September (C.________) bzw. bis
Mitte Oktober 2007 (A.________) als Vermittler für das betrügerische
Anlagesystem von D.________ tätig und waren massgeblich am Aufbau und an der
Organisation der von der Schweiz aus agierenden Vertriebsstruktur beteiligt. Im
Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ab einem nicht genau bekannten
Datum seit Beginn ihrer Zusammenarbeit mit D.________ in Kauf genommen und
spätestens seit dem 27./28. April 2007 (A.________ und B.________) bzw. dem 17.
November 2006 (C.________) konkret damit gerechnet, dass jener weder Gewinne
erwirtschaftet noch gar Gelder angelegt habe und dass es sich bei dem von ihm
betriebenen Anlagesystem um ein klassisches Schneeballsystem gehandelt habe.

A.c. D.________ schloss in der Zeit von Mitte 2005 bis 31. Juli 2007 mit rund
1'500 Anlegern innerhalb des von ihm errichteten Strukturvertriebs und im
Zusammenwirken mit A.________ und deren mindestens 132 Geschäftspartnern sowie
weiteren Tippgebern insgesamt 2'396 zweckgebundene Anlageverträge (sog. "Loan
Agreements") ab. Dabei wurden diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
spätestens jedoch im Zeitpunkt der vorgenommenen Vermögensdisposition im Umfang
von insgesamt USD 74'589'426.60 geschädigt.

A.d. D.________ wurde mit Urteil vom 4. März 2013 vom Landgericht Mannheim/D
des Betrugs und des vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8
Jahren und 6 Monaten verurteilt. Für die im Strafverfahren in Deutschland nicht
beurteilten Taten wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 26.
Juni 2014 wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Mannheim verurteilt.

B.

Am 23. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A.________, B.________
und C.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges. Die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts sprach die Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2018
frei. Ferner entschied sie über die Aufhebung der Beschlagnahme der gesperrten
Bankkonten und der Grundbuchsperre für die mit Beschlag belegte Liegenschaft.
Die Zivilklagen der Privatkläger verwies sie auf den Zivilweg, soweit sie diese
nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben hat.

C.

Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien die Beschuldigten
A.________, B.________ und C.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu
erklären und angemessen zu bestrafen. Ferner seien die beschlagnahmten
Vermögenswerte einzuziehen und es sei auf eine angemessene Ersatzforderung
gegen die Beschuldigten zu erkennen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
Beschuldigten im Sinne der Erwägungen zu verurteilen und über die Ansprüche der
Privatkläger zu befinden sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen
und auf eine Ersatzforderung in angemessener Höhe gegen die Beschuldigten zu
erkennen.

Erwägungen:

1.

Die Bundesanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde in Strafsachen gegen den angefochtenen
Entscheid berechtigt. Ihr steht das Beschwerderecht grundsätzlich ohne
Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2 S. 68; 139 IV 199 E. 2 S. 200; 134 IV 36
E. 1.4 S. 39 ff.). Das vor Errichtung einer Berufungskammer am
Bundesstrafgericht mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 ergangene Urteil der
Strafkammer ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG (in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung) allein mit der Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht anfechtbar (Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 1).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Aussagen von
G.________, H.________ und I.________ zu Unrecht als unverwertbar erachtet und
nicht zu Lasten der Beschwerdegegner 2 [B.________] bzw. 3 [C.________]
verwendet. Im Einzelnen macht sie geltend, G.________ sei am 5. April 2011 im
separaten Verfahren EAII.0.7.0175-EIC als Zeuge vorgeladen worden. Mit selbem
Datum seien der Beschwerdegegner 2 [B.________] und sein Verteidiger eingeladen
worden, an der Befragung teilzunehmen. Diese seien indes an der Einvernahme vom
19. April 2011 nicht erschienen. Der Verteidiger habe am 9. Mai 2011
schriftlich bestätigt, dass er auf die Teilnahme verzichtet habe. Bei dieser
Sachlage sei nicht einzusehen, inwiefern diese Einvernahme nicht hätte
verwertbar sein sollen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verwertbarkeit der
Einvernahmen von H.________ vom 28. Mai 2008 und vom 8. Dezember 2010. Soweit
dieser altrechtlich als beschuldigte Person einvernommen worden sei, stehe
deren Verwertbarkeit nichts entgegen, zumal das frühere Recht weder im
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren noch in der Voruntersuchung ein
Teilnahmerecht vorgesehen habe. Der Termin vom 27. März 2017 für die Befragung
von H.________ als Auskunftsperson sei den Verteidigern des Beschwerdegegners 3
[C.________] rechtzeitig mitgeteilt worden. Der neue Verteidiger habe auf
Nachfrage am 24. März 2017 auf die Teilnahme verzichtet. Schliesslich sei auch
nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahmen von I.________ nicht verwertbar
sein sollte. Zwar sei die Einvernahme vom 23. Mai 2011 weder dem
Beschwerdegegner 2 [B.________] noch seinem Verteidiger angezeigt worden. Doch
sei der Beschwerdegegner 2 [B.________] zum damaligen Zeitpunkt in einem
separaten Verfahren verfolgt worden. Nach der Verfahrensvereinigung sei weder
ein Antrag auf Wiederholung gestellt noch die Unverwertbarkeit der Aussagen
geltend gemacht worden. Indem die Vorinstanz die für die Beschwerdegegner 2
[B.________] und 3 [C.________] belastenden Aussagen nicht berücksichtigt habe,
habe sie das Beweisergebnis in relevanter Weise beeinträchtigt und Art. 147
StPO verletzt (Beschwerde S. 5 ff., 35 f., 42, 47).

2.2.

2.2.1. In diesem Punkt kann zunächst offenbleiben, ob die Beschwerdegegner oder
ihre Verteidiger auf die Teilnahme an den fraglichen Einvernahmen bzw. auf die
Konfrontation mit den Belastungszeugen verzichtet haben (vgl. hiezu BGE 143 IV
397 E. 3.3; ferner Urteile 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_570/2019
vom 23. September 2019 E. 3.3; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2;
6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt
sich jedenfalls, dass sie in Wirklichkeit die Einvernahmen trotz
grundsätzlicher Bedenken gegen ihre Verwertbarkeit gewürdigt hat und dabei zum
Schluss gelangt ist, sie stellten keine Indizien für den Nachweis dar, dass die
Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt hätten.

2.2.2. So prüft die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zu den
Anklagepunkten, die dem Beschwerdegegner 2 [B.________] zusätzlich zu den gegen
alle drei Beschwerdegegner gemeinsam erhobenen Anklagevorwürfen angelastet
werden, verschiedene Umstände, welche nach der Anklageschrift eine arglistige
Täuschung begründen sollen. Dazu gehört der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2
[B.________] habe zusammen mit dem Vermittler J.________ gegenüber Dritten,
welche Bedenken hinsichtlich eines Schneeballsystems geäussert hätten, erklärt,
er und J.________ seien schon lange dabei und erhielten die Renditen
regelmässig ausbezahlt. Die Anklage stützt diesen Vorwurf auf eine Aussage von
G.________. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, auch gestützt auf diese Aussage
sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________] nicht an das
rechtmässige Funktionieren der Anlage geglaubt, sondern im Gegenteil in Kauf
genommen habe, dass D.________ ein Schneeballsystem betreibe. Daraus ergibt
sich, dass die Vorinstanz die Aussagen tatsächlich verwertet hat (angefochtenes
Urteil S. 37 f.).

2.2.3. Die Vorinstanz erwägt sodann auch in Bezug auf die hinsichtlich
Beschwerdegegner 3 [C.________] zusätzlich vorgebrachten Umstände und
Verhaltensweisen, aus welchen sich eine eventualvorsätzliche arglistige
Täuschung ergeben soll, die Einvernahmen von H.________ könnten mangels
Konfrontationseinvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen
werden. Doch verweist die Vorinstanz in diesem Punkt auch auf die Erwägungen
zur Beschwerdegegnerin 1 [A.________] (angefochtenes Urteil S. 45). In diesem
Kontext hat die Vorinstanz die Aussagen von H.________ explizit gewürdigt und
ist zum Schluss gelangt, dieser habe in seiner letzten Einvernahme nicht mehr
genau angeben können, wer mit ihm über die österreichische Investorenwarnung
gesprochen habe. Indessen habe der Beschwerdegegner 3 [C.________] anlässlich
der Hauptverhandlung klargestellt, dass er sich gegenüber H.________ zur
Warnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht geäussert und ihm mitgeteilt
habe, dass D.________ für Österreich keine Konzession gehabt habe
(angefochtenes Urteil S. 32). Diese Aussage, welche insofern mit den Aussagen
des zunächst als Beschuldigter und später als Auskunftsperson einvernommenen
H.________ übereinstimmt (Untersuchungsakten BA 12 66 0010 und 0076), erachtet
die Vorinstanz als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 47). Auch hieraus ergibt
sich in klarer Weise, dass die Vorinstanz die Aussagen tatsächlich verwertet
hat. Im Übrigen nimmt sie nicht an, die Aussagen von H.________ seien in jedem
Fall unverwertbar, sondern erachtet die Verwertbarkeit lediglich als fraglich
(angefochtenes Urteil S. 48).

2.2.4. Schliesslich ist auch unbeachtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Aussagen von I.________, wonach er ca. Mitte 2007 seine Anlage habe kündigen
wollen und mit einem Herrn in Deutschland telefoniert habe, welcher eingeräumt
habe, dass das Trading bei D.________ nicht live gewesen sei, annimmt, diese
könnten grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschwerdegegners 2 [B.________]
verwertet werden, weil die Einvernahme weder diesem noch seinem Verteidiger
angezeigt worden sei. Aus der Erwägung der Vorinstanz, wonach unklar sei, ob
der Zeuge vom Beschwerdegegner 2 [B.________] gesprochen habe und seit wann der
Gesprächspartner von I.________ über die Trading-Aufzeichnung Bescheid gewusst
haben solle (angefochtenes Urteil S. 39; Untersuchungsakten BA 12 30 0009 f.),
ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussagen den Beweis nicht für
erbracht hielt, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________] die Machenschaften von
D.________ in Kauf genommen hat (angefochtenes Urteil S. 39) und damit die
Bekundungen ebenfalls tatsächlich verwertet hat.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz
und den Bekundungen der Beschwerdegegner in Bezug auf den äusseren Sachverhalt
fest, dass D.________ mittels eines komplexen Lügengebäudes den Anschein
erweckt hat, er betreibe erfolgreiche Anlagegeschäfte mit hohen Renditen. In
Wirklichkeit hat er die von Dritten investierten Gelder indessen nicht
angelegt, sondern im Sinne eines Schneeballsystems grundsätzlich für sich
selbst und für die Auszahlung der (angeblichen) Renditen und Provisionen
verwendet. Im Einzelnen stellt die Vorinstanz fest, D.________ habe
wahrheitswidrig vorgegeben, mit vorbörslichem Daytrading unter Einsatz einer
speziellen Software zur Marktanalyse auf dem amerikanischen Aktienmarkt
regelmässig so grosse Gewinne erwirtschaften zu können, dass er in sein System
angelegtes Kapital ohne namhaftes Verlustrisiko mit bis zu 6% pro Monat
verzinsen könne. Auch die mündlich oder schriftlich verbreiteten Angaben über
seine Person, seine Geschäftsorganisation und seine Kompetenzen hätten nicht
den Tatsachen entsprochen und lediglich zur Täuschung der Anlageinteressenten
gedient. So sei namentlich nicht wahr gewesen, dass er 25 Jahre lang als
internationaler Banker zunächst bei der K.________ AG und zuletzt bei der Bank
L.________ in New York als Cheftrader für Derivate und Bankgarantiehandel tätig
gewesen sei und dass er bzw. die E.________ Inc. über eine Börsenzulassung
sowie einen halben Sitz an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange)
verfügt habe. Um für sein angebliches Anlagesystem Gelder zu akquirieren, habe
er mit den einzelnen Kunden einen Anlagevertrag bzw. zweckgebundenen
Darlehensvertrag abgeschlossen ("Loan Agreement"). Dabei habe er den Anlegern
einen in englischer Sprache abgefassten und mit notarieller
Unterschriftsbeglaubigung versehenen auf ihn bzw. die E.________ Inc./
F.________ Inc. lautenden Schuldschein bzw. ein Zahlungsversprechen zukommen
lassen (Promissory note), wonach die Anlagesumme bei Nichterfüllung des
Darlehensvertrages sofort vom Anleger bzw. dem Darleiher habe zurückverlangt
werden können. Nach Überweisung der Anlagesumme durch die einzelnen Anleger sei
deren Eingang vorerst von D.________ und später von der Beschwerdegegnerin 1
[A.________] jeweils mittels einer sog. Kapitaleingangsbestätigung angezeigt
worden. Der Handel mit den angelegten Geldern sei indes vorgetäuscht gewesen.
In Wirklichkeit habe er keine Handelsaktivitäten entwickelt, mithin kein
Daytrading oder andere Börsengeschäfte, sondern bloss Scheintransaktionen (sog.
"paper-tradings") betrieben. Er habe die Gelder von Anlagekunden über das
Geschäftskonto der E.________ Inc. bzw. später F.________ Inc. bei der Bank
M.________ bzw. Bank N.________ eingenommen und die angeblichen Erträge,
Darlehensrückzahlungen und Provisionen ab demselben Konto ausbezahlt
(angefochtenes Urteil S. 14 ff.).

In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] ist nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den äusseren Sachverhalt erstellt,
dass sie erstmals im Februar/März 2005 über ein Zeitungsinserat von der
Anlagemöglichkeit bei D.________ erfahren hat und sich diese anschliessend von
jenem sowie von O.________, einem Mittäter D.________s, telefonisch hat
erklären lassen. Im Mai 2005 habe sie selbst erstmals bei D.________ Geld
angelegt und diesen im Juni desselben Jahres in Fort Myers, Florida besucht.
Sie sei danach insgesamt drei weitere Male in die USA gereist, u.a. auch an die
von D.________ organisierte Tagung im November 2006 in Florida. Anlässlich
dieser Treffen habe D.________ seine Besucher jeweils den angeblichen Handel am
Bildschirm mitverfolgen lassen und ihnen Einblick in sein Handelskonto gewährt.
Die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe nach ihrer ersten Reise in die USA
die Administration für das angebliche Daytrading und die Betreuung der
Vermittler übernommen. Ab Oktober 2005 habe sie entweder als Geschäftsinhaberin
ihrer Finanzunternehmung oder über ihre anderen Gesellschaften Anleger an
D.________ vermittelt. Zudem habe sie nach Vorgaben von D.________ das
Informationsdokument "Daytrading" entwickelt, die Übersetzungen der gesamten
Vertragsunterlagen finanziert und sich offiziell als Vertreterin der E.________
Inc. in Europa ausgegeben. Schliesslich habe sie auf eigene Kosten die Gründung
der "P.________ Limited" auf den British Virgin Islands (BVI) veranlasst, auf
welchen die Anlagegelder einzuzahlen gewesen seien. Ab Ende Januar 2006 sei sie
das Bindeglied zwischen D.________ und den Geschäftspartnern und Anlegern
gewesen. Ausserdem habe sie die Geschäftspartner mit mehreren Rundschreiben
sowie mit "News"-Meldungen bedient. Schliesslich habe sie auf eigene Kosten
Informationsveranstaltungen und Schulungen bzw. Mitarbeitertage organisiert.
Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe
im Anlagesystem von D.________ für sich selber sowie für ihren Ehemann und
ihren Sohn Gelder im Umfang von insgesamt rund USD 1.1 Mio. angelegt. Zudem
habe sie für ihre Vermittlungstätigkeit Provisionen erhalten und zusätzlich an
jeder Kundenakquisition durch ihre Geschäftspartner partizipiert. Soweit
Anleger direkt bei ihr Gelder angelegt hätten, habe sie diese im eigenen Namen,
unter Verrechnung der ihr zustehenden Provisionsguthaben, bei D.________
angelegt (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat auch der
Beschwerdegegner 2 [B.________] am Vertriebssystem von D.________s mitgewirkt,
zu dessen Administration beigetragen und namentlich den Vertriebsstandort
Schweiz aufgebaut. Er habe erstmals im Jahre 2005 über die Beschwerdegegnerin 1
[A.________] von den (vermeintlichen) Anlagemöglichkeiten bei D.________
erfahren und sei mit ihr in die USA gereist, um sich direkt zu informieren.
Hernach sei er weitere Male zu D.________ gereist, insbesondere an die von
jenem organisierte Tagung im November 2006 in Florida, wo er Einblick ins
Handelskonto erhalten habe. Gegen Ende 2005 habe er begonnen, über das
Vertriebssystem der Beschwerdegegnerin 1 [A.________], mit welcher er einen
freundschaftlichen und offenen Umgang pflegte, Anleger zu akquirieren, wobei er
auch Untervermittler eingesetzt habe. Dabei habe er ebenfalls die
(tatsachenwidrigen) Angaben und Informationen über D.________ an die
potentiellen Interessenten weitergegeben. An einige Bekannte habe er Anlagen
verschenkt und selber Gelder im Umfang von knapp USD 0.5 Mio. investiert. Für
seine Vermittlertätigkeit habe er Provisionen erhalten und an der
Kundenakquisition seiner Untervermittler partizipiert.

In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 [C.________] stellt die Vorinstanz fest, er
habe die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] Ende 2005 über den Beschwerdegegner
2 [B.________] kennengelernt. Er sei zwei Mal zu D.________ in die USA gereist,
wobei er bei seinem ersten Treffen von seinem Geschäftspartner Dr. Q.________
begleitet worden sei. Auch er habe anlässlich seiner Besuche Einblick in dessen
Handelskonto erhalten. Ende Januar 2006 habe er erstmals einen grösseren Betrag
bei D.________ angelegt. Anschliessend seien zwei weitere Anlagen auf seinen
Namen sowie eine Anlage für seine Mutter erfolgt. Insgesamt hätten sich die
Investitionen des Beschwerdegegners 3 [C.________] auf über USD 0.4 Mio.
belaufen. Im Juni 2006 habe er eine Kooperations- und Beteiligungsvereinbarung
zwischen seiner Treuhhandfirma und einer Unternehmung der Beschwerdegegnerin 1
[A.________] abgeschlossen und mit der Vermittlung von Kunden für das
Anlageprogramm von D.________ begonnen. Für seine Firma seien mehrere
Untervermittler tätig gewesen, die ihrerseits Anlagen vermittelt hätten. Auch
der Beschwerdegegner 3 [C.________] bzw. sein Unternehmen hätten für die
Vermittlertätigkeit Provisionen erhalten und an der Kundenakquisition der
Untervermittler partizipiert (angefochtenes Urteil S. 20).

3.2. Dieser äussere Sachverhalt wird von keinem der drei Beschwerdegegner
bestritten. Sie anerkennen mithin, in dem von D.________ aufgezogenen
vermeintlichen Anlagesystem mitgewirkt zu haben (angefochtenes Urteil S. 16
ff., 19, 20, 31, 37, 43, 46 f.). Sie stellen sich indes auf den Standpunkt, sie
hätten sich von D.________ ebenfalls in die Irre führen lassen, seinen
mündlichen und schriftlichen Schilderungen über seine Biografie vertraut und an
das Bestehen seines Anlagesystems sowie dessen Erfolg geglaubt. Sie seien
mithin ihrerseits den Täuschungen von D.________ erlegen und hätten die von ihm
erhaltenen Informationen so weitergegeben, wie sie diese selber empfangen
hätten. Sie hätten weder gewusst noch damit gerechnet und in Kauf genommen,
dass D.________ in Wahrheit gar keine Gewinne erwirtschaftet, sondern ein
Schneeballsystem betrieben habe (angefochtenes Urteil S. 16, 21).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie rügt im
Wesentlichen, die Vorinstanz würdige die Akten lediglich selektiv und setze
sich mit diversen relevanten Aktenstellen, Anklagevorwürfen sowie ihrer (sc.
der Beschwerdeführerin) Argumentation nicht auseinander oder reisse sie, soweit
sie sich doch mit diesen auseinandersetze, aus dem Zusammenhang. Die dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anklageschrift sei auf Wunsch der
Vorinstanz referenziert, enthalte mithin Verweise auf die Akten. Die Vorinstanz
beschränke sich indes in Bezug auf die belastenden Beweise lediglich auf die in
der Anklage angegebenen Beweismittel. Mit den zusätzlich von ihr (sc. der
Beschwerdeführerin) namentlich im Parteivortrag vorgebrachten
entscheidrelevanten Beweisen und Argumenten setze sie sich nicht auseinander.
Insbesondere berücksichtige sie nicht, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________]
bereits am 20. Dezember 2006 (vgl. aber angefochtenes Urteil S. 5) von der
Zuger Polizei als beschuldigte Person befragt worden sei, wobei ihm vorgeworfen
wurde, Vermögensdelikte durch Versprechen von unüblich hohen Renditen begangen
zu haben. Im Weiteren lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass Renditen in der
"traumhaften" Höhe von 60-72% pro Jahr, wie sie die Beschwerdegegner
versprochen hätten, ein klarer Hinweis für das Vorliegen eines Anlagebetruges
sei. Bei derartig horrenden und unrealistischen Renditen sei stets höchste
Vorsicht geboten. Schliesslich lasse die Vorinstanz auch unberücksichtigt, dass
die Beschwerdegegner in der relevanten Zeitspanne Provisionen von USD 2'020'575
[A.________], USD 1'772'991 [B.________] bzw. USD 713'494.68 [C.________]
bezogen und mit ihren eigenen Anlagen Renditen von mehreren Hunderttausend
Franken erzielt hätten. Schliesslich nehme die Vorinstanz auch keinen Bezug auf
die erstellte misstrauische Grundeinstellung der Beschwerdegegnerin 1
[A.________] (Beschwerde S. 8 ff.).

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO (vgl. auch Art. 107 StPO) dient einerseits der Klärung des
Sachverhaltes, anderseits beinhaltet er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Justizbehörde
die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit
Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden gemäss Art. 6 Abs. 1
StPO, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten
Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung
untersuchen jene die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher
Sorgfalt. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügenderwiesen sind, wird nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist im
Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Mit Blick auf die Erforschung der
materiellen Wahrheit kommt danach dem Gericht bei der Beweisführung zwingend
eine aktive Rolle zu (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Es darf einen Sachverhalt nur
als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf
eine Rechtsentscheidung gründen, wenn es seiner Amtsermittlungspflicht genügt.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen,
wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden
sind (Urteil 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Soweit das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich
beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr
geändert, darf es ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge abweisen (BGE 141 I 60 E.
3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteile 6B_927/2019 vom 20. November
2019 E. 2.1.3; 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3).

4.3. Die Anklagebehörde belegt den umschriebenen Sachverhalt in der
Anklageschrift in rund 500 Fussnoten mit zahlreichen Verweisen auf die
Untersuchungsakten. Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid erkannt
hat, verletzen Verweisungen auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift
die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht, zumal sich aus den
jeweiligen Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den
Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den
Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt mithin nicht über den eigentlichen
Anklagetext hinaus erweitert (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2).
Die Referenzierung ändert indes nichts daran, dass die Anklageschrift den
angeklagten Sachverhalt nur behauptet. Selbst wenn diese insofern über den
gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausginge, wäre im zu beurteilenden Fall
jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht eine eigene,
selbstständige Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte (vgl. Urteil 6B_453/
2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer
Beweiswürdigung lediglich auf die Prüfung der in der Anklageschrift
aufgeführten Verweise auf die Akten beschränkt und insofern das rechtliche
Gehör verletzt, ist die Beschwerde unbegründet. Zunächst ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin die in der Anklageschrift eigens referenzierten
Beweismittel jedenfalls nicht für untauglich erachtet hat, so dass nicht zu
beanstanden ist, wenn sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf dieselben
stützt. Soweit die Vorinstanz verschiedene von der Beschwerdeführerin
vorgetragene, nicht explizit in der Anklageschrift aufgeführte Beweise bzw.
Argumente nicht berücksichtigt haben sollte, ist dies jedenfalls solange nicht
zu beanstanden, als die Indizien nicht in ihrer Gesamtheit ein anderes Ergebnis
geradezu aufdrängen. Abgesehen davon kann sich das Gericht auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs
genügt es, wenn sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E.
2.2; je mit Hinweisen).

Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz sämtliche von der
Beschwerdeführerin angeführten Beweise (Beschwerde S. 9 f.) nicht
berücksichtigt hat. So hat jene namentlich die Einvernahme des
Beschwerdegegners 2 [B.________] vom 20. Dezember 2007 [rechte: 2006] durch die
Zuger Polizei (BA 13 2 0001 ff.) jedenfalls im Rahmen der Darstellung der
Prozessgeschichte erwähnt (angefochtenes Urteil S. 5). Dass sie dem anlässlich
dieser Befragung gegenüber dem Beschwerdegegner 2 [B.________] erhobenen
Vorwurf, er habe Vermögensdelikte durch Versprechen unüblich hoher Renditen
begangen, keine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass jener trotz
des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, gegen den er sich entschieden verwahrt hat,
weiter gehandelt hat, ein Indiz von mitentscheidender Relevanz sein soll
(Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde
S. 10, 16) hat die Vorinstanz sodann sehr wohl berücksichtigt, dass die
Beschwerdegegner für ihre Vermittlungstätigkeit Provisionen erlangt haben und
an den Kundenakquisitionen durch ihre Geschäftspartner partizipiert haben
(angefochtenes Urteil S. 18, 19 und 20, 59, 60, 83). Nicht zu beanstanden ist
darüber hinaus, dass die Vorinstanz nicht näher auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte "misstrauische Grundeinstellung" der
Beschwerdegegnerin 1 [A.________] eingegangen ist, zumal die von jener
angerufene Aussage, im Marktsegment Anklageschäfte gebe es "10% Gangster und
89,5% Dummschwätzer", nicht von der Beschwerdegegnerin 1 [A.________], sondern
von dem als Auskunftsperson vernommenen Anleger R.________ stammt (Beschwerde
S. 10 FN 52 mit Hinweis auf EV R.________ vom 25. Mai 2011 S. 5;
Untersuchungsakten BA 12 29 [recte: 31] 0005). Die Aussage der
Beschwerdegegnerin 1 [A.________] in der Einvernahme vom 11. Januar 2008,
wonach für sie zu Beginn ihrer Tätigkeit als Anlageberaterin die Hauptaufgabe
darin bestanden habe, herauszufinden, was wirklich gute Anlagen seien, da es
auf diesem Gebiet eine Menge Angeber und Aufschneider gebe, gibt nicht
hinreichenden Anlass, auf eine misstrauische Grundeinstellung ihrerseits zu
schliessen, welche es als schwer vorstellbar erscheinen lasse, dass diese
tatsächlich einem der grössten Anlagebetrüger vertraut habe (Beschwerde S. 10
f.). Schliesslich beschlägt das Hauptargument der Beschwerdeführerin, die
traumhaften Renditen von 60-72% stellten einen klaren Hinweis auf einen
Anlagebetrug und ein Indiz für vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner dar
(Beschwerde S. 9 f., vgl. auch 12), eine Frage, welche nicht im Kontext einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern im Rahmen der als
willkürlich gerügten Würdigung der Beweise zu prüfen ist (nachfolgende E. 5).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Beweiswürdigung
der Vorinstanz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Beschwerdegegner und
macht Willkür geltend. Die Vorinstanz habe die Sachbeweise ungenügend oder nur
selektiv, unter Ausblendung des Gesamtbildes gewürdigt. Sie habe insbesondere
verkannt, dass die Beschwerdegegner an den betrügerischen Machenschaften von
D.________ teilgenommen hätten, indem sie dessen Behauptungen an die
potentiellen Anleger weitergegeben hätten. Im Weiteren habe sie die Relevanz
verschiedener Punkte des Anklagesachverhalts verkannt, nachgewiesene und von
den Beschwerdegegnern anlässlich der Hauptverhandlung eingestandene Lügen
ausgeblendet und klar lebensfremde Aussagen, offenkundige Widersprüche,
irreführende Aussagen und plumpe Schutzbehauptungen nicht als solche erkannt.
Desgleichen habe sie den Inhalt von eindeutig belastenden Sachbeweisen, wie
namentlich das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2007 in Sachen
S.________, die Unterlagen betreffend den Zivilprozess der Bank L.________
gegen D.________ sowie das Rundschreiben der Beschwerdegegnerin 1 [A.________]
vom 27. April 2007 ausser Acht gelassen. Gestützt auf ihre selektive
Beweiswürdigung habe sie das sich aus den Akten ergebende Gesamtbild nicht
richtig gewürdigt und zu Unrecht angenommen, die Beschwerdegegner seien
gutgläubig gewesen und hätten nicht von einem Anlagebetrug ausgehen müssen.
Damit habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde S. 12 ff.,
73, 75 f.).

5.2.

5.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn
die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie
in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt worden ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4
und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich
das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht. Relevant sind
mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E.
2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt zudem nur zur
Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE
143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im
Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V
74 E. 7). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_927/
2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.2).

5.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein
indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das
Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden
kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft
hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein
Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat
oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien
willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt
dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das
Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei
objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar
und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine
willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken
aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er
muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern
aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien
gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar
2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, nicht publ. in BGE 143 IV
214 mit Hinweisen).

5.2.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich
handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V
285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung genügt nicht. Die
als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts muss vielmehr auch vom Willen
des Täters umfasst sein (Urteil 6B_54/2013 vom 18. September 2013 E. 3.3.1;
NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 22 und 42
zu Art. 12). Die vom Täter erkannte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist
nicht mehr als ein im Einzelfall widerlegbares Indiz für den Vorsatz (NIGGLI/
MAEDER, a.a.O., N 53 zu Art. 12; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 102). Der Schluss vom Wissen auf
das Wollen ist nur zulässig, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände
der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein
Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E.
4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1.2).

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich
ihrer kausalen Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet
dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung
einen Irrtum zu erregen, welchen den Irrenden zu einer schädigenden
Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit
der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (GARBARSKI/BORSODI,
in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 121 zu Art. 146). Bei der
betrügerischen Vermittlung von Kapitalanlagen umfasst dies das Verlustrisiko
für die Anleger. Wer an die Wahrheit seiner objektiv unrichtigen Behauptungen
glaubt, handelt demgegenüber nicht mit Täuschungsvorsatz.

5.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte
innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht
nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3;
141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat,
muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Urteilserwägungen zunächst mit den
gegen alle drei Beschwerdegegner gemeinsam und hernach mit den gegen die
einzelnen Beschwerdegegner zusätzlich erhobenen Vorwürfen auseinander
(angefochtenes Urteil S. 21 ff., 31 ff.). Anschliessend würdigt sie die
entlastenden Indizien (angefochtenes Urteil S. 49 ff.). Hierbei gelangt sie
nach einlässlicher Prüfung der in der Anklageschrift als Indizien aufgelisteten
Umstände und Verhaltensweisen, aus welchen sich ergeben soll, dass die
Beschwerdegegner die geschädigten Personen auf arglistige Weise mit
Eventualvorsatz getäuscht haben sollen, zum Schluss, es bestünden keine
genügenden Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner um das Schneeballsystem
von D.________ gewusst und in Kauf genommen hätten, die Anleger hierüber zu
täuschen. Dass die Beschwerdegegner vom Anlagesystem selbst überzeugt gewesen
seien und D.________ bis zum Schluss vertraut hätten, lasse sich nicht
rechtsgenüglich widerlegen. Die von der Anklagebehörde beigebrachten Beweise
vermöchten mithin weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine
arglistige Täuschung der Beschwerdegegner zu belegen (angefochtenes Urteil S.
21 ff., 61 f.).

Die Vorinstanz prüft anhand der vorhandenen, namentlich der in der
Anklageschrift explizit aufgeführten Beweismittel, ob der Nachweis, dass die
Beschwerdegegner als Mittäter am betrügerischen Anlagesystem von D.________
beteiligt waren, erbracht ist. Sie nimmt diesbezüglich an, nach der objektiven
Sachlage verblieben begründete und nicht zu unterdrückende Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift. Es bestünden keine hinreichenden
Verdachtsgründe, die den Schluss auf vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner
erlaubten. Jedenfalls könne nicht rechtsgenüglich widerlegt werden, dass auch
die Beschwerdegegner von D.________ erfolgreich in die Irre geführt worden
seien. Die Beschwerdegegner erschienen daher im betrügerischen System von
D.________ als Tatmittler, während dieser als Haupttäter mittelbarer Täter sei
(angefochtenes Urteil S. 61 f.).

Die Vorinstanz stützt sich für dieses Ergebnis in der Hauptsache auf den
Umstand, dass eine grosse Anzahl Geschädigter zugunsten der Beschwerdegegner
ausgesagt haben (angefochtenes Urteil S. 24, 25, 54 f.), dass die
Beschwerdegegner ihrerseits in das Anlagesystem von D.________ Gelder in
beträchtlicher Höhe investiert haben (angefochtenes Urteil S. 25, 26, 36, 55,
59, 60), sowie auf die charismatische Persönlichkeit und das ausgeprägte
schauspielerische Talent von D.________ (angefochtenes Urteil S. 50), dessen
Lügengebäude die Beschwerdegegner im selben Masse wie die mehreren hundert
Kunden erlegen sind.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde zu jedem Punkt im
angefochtenen Urteil Stellung und stellt den Erwägungen der Vorinstanz ihre
eigene Würdigung der Beweise gegenüber. Im Wesentlichen stützt sie sich für
ihren Standpunkt auf den Umstand, dass die angepriesenen unrealistischen
Renditen die Beschwerdegegner, namentlich den Beschwerdegegner 3 [C.________]
aufgrund seiner Fachkenntnisse im Bankwesen, hätten misstrauisch machen müssen,
auf die gegen D.________ geführte Strafuntersuchung und das Urteil des
Landgerichts Hamburg in Sachen S.________ sowie auf den Zivilprozess der Bank
L.________ gegen D.________ (Beschwerde S. 12 ff.).

5.3.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen sind weder für sich
allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, Willkür darzutun. Es ist namentlich
nicht ersichtlich, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen sollten.

Der Schluss der Vorinstanz, wonach auch die Beschwerdegegner auf die
Täuschungen von D.________ und auf sein Geschäftsmodell hereingefallen sind,
wird zunächst durch die unbestrittene Tatsache gestützt, dass sie von jenem zu
keinem Zeitpunkt in seine Machenschaften eingeweiht worden sind (angefochtenes
Urteil S. 30), was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 65). Es
ist mithin nicht erstellt, dass die Beschwerdegegner ab einem bestimmten
Zeitpunkt von D.________ über den betrügerischen Charakter des Anlagesystems
ins Bild gesetzt worden sind und diesen tatsächlich erfasst hätten. Auch die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegner
die betrügerischen Machenschaften des Haupttäters tatsächlich durchschaut haben
und aufgrund welcher Begebenheiten sie zu dieser Erkenntnis gelangt sein
sollen. Sie führt lediglich eine Vielzahl von Indizien an, aus denen sich
ergeben soll, dass die Beschwerdegegner hätten erkennen müssen, dass D.________
ein Schneeballsystem betrieben habe. Doch sind die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet,
Willkür nachzuweisen.

In diesem Kontext misst die Vorinstanz der besonderen schauspielerischen
Begabung des Haupttäters und seinem inszenierten Umfeld besonderes Gewicht bei,
wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwände erhebt. Die Vorinstanz verweist
insbesondere darauf, dass sich D.________ durch Redegewandtheit, Ideenreichtum/
Kreativität und Überzeugungskraft auszeichnete, durch unverfrorene Lügen im
Gewand plausibler Erklärungen jeglichen Zweifel aus der Welt redete und sich
als erfolgreichen vermögenden Geschäftsmann inszenierte, der seine
Geschäftsfreunde bei Bedarf auch mit seinem Privatjet beförderte, und der im
grossen Stil protzige und teure Werbung mit Bandenwerbung an
Sportveranstaltungen sowie Sponsoring von Golfturnieren, Eishockeyspielen und
Pferderennsport-Veranstaltungen betrieb. Dieses Bild wird auch im gegen
D.________ erlassenen Strafbefehl vom 26. Juni 2014 bestätigt, in welchem die
Beschwerdeführerin erwägt, jener habe durch eine Vielzahl raffiniert
aufeinander aufbauender und abgestimmter, im Gesamtzusammenhang ein
konsistentes Bild ergebender mündlicher und schriftlicher Lügen von Anfang an
ein Lügengebäude errichtet, welches zu durchschauen oder zu überprüfen auch
geschäftserfahrene und aufmerksame Anleger mit zumutbarem Aufwand bzw.
zumutbarer Vorsicht nicht in der Lage gewesen seien und welches er bis zum
Zusammenbruch des Systems im September 2007 aufrecht erhalten habe (Strafbefehl
S. 18 f.; BA act. 19 4 0018 f.).

5.3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich
mit keinem einzigen Wort mit der sagenhaften Rendite in der "traumhaften" Höhe
von 60-72% pro Jahr auseinandergesetzt und stattdessen offenkundige
Schutzbehauptungen aus unerfindlichen Gründen als plausibel taxiert. Derartige
Gewinnversprechen stellten einen klaren Hinweis auf das Vorliegen eines
Anlagebetruges dar (Beschwerde S. 9, 12, 56).

In dieser Hinsicht ist zunächst einzuräumen, dass für sich allein betrachtet
nur schwer nachvollziehbar erscheint, wie die Beschwerdegegner bei derartigen
unrealistischen Gewinnversprechen von einer seriösen Geschäftstätigkeit
ausgehen konnten. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass bei zugesicherten Renditen in dieser Höhe durchaus Anlass für
erhöhte Vorsicht besteht (Beschwerde S. 9 f.). Dies gilt im zu beurteilenden
Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 12), im
Besonderen für den Beschwerdegegner 3 [C.________], der nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz über Fachkenntnisse im Bankwesen und berufliche
Erfahrungen im Bereich der Bankenaufsicht verfügte (angefochtenes Urteil S.
60). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 59) wird
dieser Aspekt indes auch von der Vorinstanz nicht verkannt, zumal sie in diesem
Kontext auch auf die Aussage von D.________ verweist, wonach er es als schwer
nachvollziehbar erachte, dass man bis zum Schluss an sein Anlagesystem habe
glauben können (angefochtenes Urteil S. 22). Doch wird dieser Punkt durch die
weiteren Umstände, welche die Beschwerdegegner ihrerseits als Täuschungsopfer
erscheinen lassen, erheblich relativiert. Zunächst ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass sich nach dem gegen D.________ erlassenen Strafbefehl
unter den äusserst zahlreichen Anlegern auch geschäftserfahrene Kunden befunden
haben, die auf das Lügengebäude hereingefallen sind (angefochtenes Urteil S.
60; ferner Strafbefehl S. 18 f. BA 19 4 0018 f.). In Bezug auf den
Beschwerdegegner 3 [C.________] mag zwar befremdlich erscheinen, dass er die
Renditenhöhe angesichts seines beruflichen Hintergrundes nicht in stärkerem
Masse kritisch hinterfragte, doch erscheint der Schluss der Vorinstanz als
nachvollziehbar, er sei glaubhaft davon überzeugt gewesen, die zwei
renommierten, staatlich beaufsichtigten Banken M.________ und N.________ seien
ihren gesetzlichen Pflichten mit Bezug auf Gelder von D.________ nachgekommen
und hätten ein allfälliges Schneeballsystem in dieser Grösse erkannt bzw.
unterbunden (angefochtenes Urteil S. 61). Was die Beschwerdeführerin hiegegen
einwendet (Beschwerde S. 43 f.), geht nicht über eine appellatorische Kritik
hinaus.

In diesem Kontext ist im Weiteren bedeutsam, dass das Bundesgericht in
verschiedenen Entscheiden zum Anlagebetrug, in denen sich die Täuschungsopfer
von der Versprechung risikoloser Anlagen und unrealistischer Renditen blenden
liessen, wiederholt erwogen hat, der Umstand, dass sich das Handeln der
Geschädigten durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligen
Leichtsinn auszeichne, für sich allein nicht dazu führen könne, dass das
Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint werde und der Täter straflos ausgehe,
zumal das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von übersteigertem
Gewinnstreben motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften schütze
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar
2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_480/2018 vom 13. September 2019
E. 1.1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4; 6B_1076/2009 vom 22. März
2010 E. 6.4 a.E.; je mit Hinweisen). Dies muss konsequenterweise im zu
beurteilenden Fall auch für die Beschwerdegegner gelten, soweit sie ebenfalls
den täuschenden Machenschaften des Haupttäters erlegen sind und diese nicht
durchschaut haben. Es ist bei betrügerischen Anlagesystemen regelmässig zu
beobachten und für derartige Geschäftsmodelle geradezu typisch, dass auf
Vermittlerstufe involvierte Personen ebenfalls den von der Haupttäterschaft mit
erheblicher Raffinesse praktizierten betrügerischen Machenschaften erliegen und
sich von der Verlässlichkeit und Funktionstüchtigkeit der vorgespiegelten
Geschäftstätigkeit überzeugen lassen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich
ihnen aufgrund äusserer Umstände nicht die Erkenntnis aufdrängt, dass es sich
um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt. Dass dem im vorliegenden Fall so
gewesen wäre, ist indes gerade nicht erstellt. Hiefür spricht auch, wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, dass die Beschwerdegegner allesamt selber - teils
mit erheblichen Beträgen - in das Anlagesystem investiert haben (angefochtenes
Urteil S. 18 ff., 25, 26, 36, 55, 59, 60) und dass die Renditezahlungen bis zum
September 2007, als sich D.________ bereits auf der Flucht befand, regelmässig
und pünktlich erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 26, 28, 54, 59; Beschwerde
S. 57). Dabei kommt dem Umstand, dass die eigenen Anlagen der Beschwerdegegner
zu einem guten Teil aus den Provisionen stammten, die sie sich nicht auszahlen
liessen, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 56, 59,
60), keine Bedeutung zu. Zwar spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegner
selbst Investitionen tätigten, nicht zwingend für deren Unkenntnis von
D.________s Machenschaften. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegner diese
eigenen Investitionen als Vermittler auch eingegangen sein könnten, um den
Eindruck zu erwecken, sie seien vom Anlagesystem überzeugt, und um sie als
vertrauensbildendes Verkaufsargument zu verwenden (Beschwerde S. 47, 61, 66,
vgl. auch S. 68; angefochtenes Urteil S. 26; Anklageschrift S. 15). Doch lassen
sich die eigenen Investments mit gutem Grund auch so verstehen, dass die
Beschwerdegegner auf das Anlagemodell vertraut und ihre Abklärungen keine
negativen Erkenntnisse zum Vorschein gebracht haben (angefochtenes Urteil S. 25
ad Beschwerdegegnerin 1 [A.________]). Die Vorinstanz nimmt jedenfalls mit
nachvollziehbaren Gründen an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdegegner, wenn sie um die betrügerische Geschäftstätigkeit von
D.________ gewusst haben sollten, nicht rechtzeitig vor dem Zusammenbruch des
Systems aus ihren Investitionen ausgestiegen seien und ihre Einlagen samt
Gewinn in Sicherheit gebracht hätten (angefochtenes Urteil S. 56; vgl.
Beschwerde S. 61, 66, 68). Dass dieser Schluss schlechterdings unhaltbar wäre,
ergibt sich jedenfalls nicht.

5.3.5. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch nicht aufgrund der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren Indizien auf. So mag zutreffen, dass
aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2007 in Sachen
S.________ ersichtlich ist, dass gegen D.________ in Bezug auf den jenem Urteil
zugrunde liegenden Anklagesachverhalt gesondert ermittelt werde (vgl. Urteil
des Landgerichts Hamburg, Beschwerdebeilage 5). Dieses Urteil steht offenbar im
Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit von D.________, dem Vertrieb sog.
Pay-Phones, d.h. öffentlicher Telefonzellen in den USA und der Bereitstellung
von Erotik-Webseiten (vgl. Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2013 S.
5; BA 19 5 0005; Strafbefehl vom 26. Juni 2014 S. 20; BA act. 19 4 0020). Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegner hätten von
diesem Urteil Kenntnis gehabt, was sich aus dem Rundschreiben der
Beschwerdegegnerin 1 [A.________] vom 27. April 2007 ergebe (Beschwerde S. 13,
24 ff., vgl. auch S. 63, 67, 79 f.). Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht
unter Verweisung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] an,
diese habe D.________ anlässlich ihres Besuches im November 2006 in den USA auf
die Negativmeldungen im Zusammenhang mit S.________ angesprochen. In diesem
Kontext trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] nicht, wie
die Vorinstanz annimmt (angefochtenes Urteil S. 30), von Negativmeldungen "im
Zusammenhang mit der Verurteilung S.________s" sprechen konnte, zumal das
Urteil erst am 21. Februar 2007 ergangen ist (Beschwerde S. 25). Doch liegt
hierin ein blosser Formulierungsfehler der Vorinstanz, zumal in der Einvernahme
vom 3. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] lediglich von einem
"Betrugs verfahren in Hamburg" die Rede ist. Dass die Beschwerdegegnerin 1
[A.________] vom Strafverfahren und hernach auch vom Urteil in Sachen
S.________ Kenntnis erlangt und eigene Nachforschungen veranlasst hat, wird von
ihr nicht bestritten. Sie hat denn auch im Rundschreiben vom 27. April 2007
(Beschwerdebeilage 4; BA act. 13 1 0241; EV Beilage 14) ihre Geschäftspartner
über das Strafverfahren informiert. Im Übrigen äussert sich das Urteil indes
nicht zur allfälligen Verantwortlichkeit von D.________ für die dem damaligen
Angeklagten vorgeworfenen, einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffenden
Straftaten. Insofern ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, es sei
nicht erwiesen, dass das Strafurteil gegen S.________ das Vertrauen der
Beschwerdegegner in das Anlagesystem von D.________ entscheidend erschüttert
hat (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

Nichts anderes gilt in Bezug auf die von der Bank L.________ am 1. März 2007
gegen D.________ erhobene Unterlassungs- und Schadenersatzklage, von welcher
die Beschwerdegegner nach Auffassung der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt
hätten und aufgrund welcher ihnen spätestens hätte klar sein müssen, dass es
sich bei D.________ um einen Hochstapler gehandelt habe (Beschwerde S. 13 f.,
50 ff., 73 unten, 80). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, D.________
habe als Begründung für die Zivilklage seiner angeblichen früheren
Arbeitgeberin, der Bank L.________, ein von ihm unterzeichnetes
Konkurrenzverbot vorgegeben und erklärt, dieses sei seiner Ansicht nach nicht
rechtens gewesen, da es nur für Amerika gegolten habe, er seine Anlagen jedoch
nur in Europa vertreibe (angefochtenes Urteil S. 49 unten). Es mag zutreffen,
dass die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] einen Auszug der Klageschrift der
Bank L.________ übersetzen liess. Doch hat jene nach ihren Aussagen erst Ende
des Jahres 2007 vom genauen Inhalt der Klage Kenntnis erlangt (BA act. 13 1
0193 f., 0216 f.). Eine krasse Aktenwidrigkeit lässt sich daraus nicht
ableiten.

5.3.6. Schliesslich ist auch in Bezug auf die weiteren von der
Beschwerdeführerin gerügten Punkte nicht ersichtlich, inwiefern das
angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt namentlich
hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach keine öffentliche
Betrugswarnung seitens Banken und Behörden erfolgt sei (angefochtenes Urteil S.
53; Beschwerde S. 28 ff. 54 ff.), sowie hinsichtlich ihres Schlusses, aus der
von der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] beabsichtigten Fondsgründung zur
Absicherung der Kundengelder lasse sich nicht ableiten, dass jene Kenntnis
eines Schneeballsystems gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 34 f.; Beschwerde
S. 30 ff.).

Dies trifft in gleichem Masse zu, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Feststellung der Vorinstanz, wonach D.________ seinen Besuchern in Florida
den angeblichen Handel am Bildschirm habe mitverfolgen lassen, sei aktenwidrig.
Es sei vielmehr erstellt, dass dies in Bezug auf die Beschwerdegegner gerade
nicht der Fall gewesen sei. Deren Behauptung gegenüber den Kunden, dass
D.________ ihnen gezeigt habe, wie er getradet habe, und dass sie dies auf dem
Bildschirm hätten verfolgen können, sei daher offensichtlich unwahr gewesen
(Beschwerde S. 15 f., 17, 37; angefochtenes Urteil S. 17, 24, 35, 39; vgl.
Anklageschrift S. 54, 70). Die beanstandete Erwägung der Vorinstanz bezieht
sich auf den Anklagevorwurf, nach welchem die Beschwerdegegner gegenüber
Dritten teilweise bewusst tatsachenwidrig vorgegeben hätten, sie hätten die
Angaben von D.________ überprüft (angefochtenes Urteil S. 24; Anklageschrift S.
14 und 51). Die Beschwerdeführerin legt in diesem Kontext nicht hinreichend
dar, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die
Beschwerdegegner hätten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, schlechthin
unhaltbar sein soll. Dem Umstand, ob die Beschwerdegegnerin 1 [A.________]
potentiellen Anlegern gegenüber gesagt hat, sie habe das Trading von D.________
live gesehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 35; Anklageschrift S. 54), oder ob
ein solches gerade nicht stattgefunden hat (Beschwerde S. 17, 30; angefochtenes
Urteil S. 49), kommt in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zu. Zudem
hat der Zeuge, auf dessen Aussage sich die Anklageschrift stützt, lediglich
bekundet, die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe ihm gesagt, D.________
würde vor Ort das Trading live zeigen und vorstellen (BA act. 12 30 0005). Dass
die Beschwerdegegner gegenüber Dritten tatsächlich vorgegeben hätten, ein
Live-Trading gesehen zu haben, stellt die Vorinstanz jedenfalls nicht explizit
fest. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdegegner in dieser Hinsicht
ebenfalls einem Irrtum erlegen sind. Im Übrigen schliesst auch die
Anklageschrift nicht aus, dass die Beschwerdegegner sich in Bezug auf das
Live-Trading ihrerseits haben täuschen lassen, wenn sie ausführt, jene hätten
es allenfalls nicht bemerkt, wenn das Trading nicht live gewesen wäre
(Anklageschrift S. 51 f., 71; angefochtenes Urteil S. 39).

Zuletzt ergibt sich auch aus den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin,
wonach die Vorinstanz die Akten ungenügend und nur selektiv gewürdigt sowie auf
plumpe Schutzbehauptungen der Beschwerdegegner, welche mit der Realität nichts
gemein hätten, abgestellt habe und wonach ihre Erwägungen in verschiedener
Hinsicht lebensfremd seien und an der Sache vorbei zielten (Beschwerde, S. 48,
75 und passim), nichts anderes. Dass die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, lässt sich daraus jedenfalls nicht
ableiten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Grunde darauf, in der
Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, wie ihrer Ansicht nach
die vorhandenen Beweise zu würdigen gewesen wären. Das Bundesgericht ist indes
keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
vornimmt. Insoweit erschöpfen sich ihre Einwendungen in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine
Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht,
ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von
Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung
der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung der Beweise vertretbar erscheint oder gar näher gelegen hätte (BGE
144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 und 369 E. 6.3).

Insgesamt ist die Vorinstanz mithin willkürfrei zum Schluss gelangt, der
Sachverhalt biete seinem Gesamtbild nach keine genügende Grundlage für die
Annahme von Eventualvorsatz. Selbst wenn die Vorinstanz einzelne der in der
Beschwerde aufgeführte Indizien, aus denen sich belastende Momente ergeben
sollen, nicht oder nicht richtig gewürdigt haben sollte, ist nicht ersichtlich,
wie dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit erschüttern
und ein anderes Ergebnis geradezu aufdrängen sollte (vgl. E. 5.2.2).

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.

6.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ergebnis sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Auslagen entstanden sind. Insoweit ist auch das vom Beschwerdegegner 2
[B.________] vorsorglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog