Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.912/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_912/2019

Urteil vom 21. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
25. Juli 2019 (2N 19 81).

Sachverhalt:

A. 

Am 30. April 2018 kam es zu einer heftigen verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung zwischen A.________ und zwei seiner Söhne. Er soll ihnen
gedroht haben, dass er sie erschiessen werde. Anlässlich der polizeilichen
Intervention wurden zahlreiche Schusswaffen von A.________ sichergestellt.

B. 

Die Staatsanwaltschaft Abteilung Sursee verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 11. März 2019 wegen Tätlichkeiten, Drohung und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse. A.________ erhob
Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Anschuldigungen würden nicht der Wahrheit
entsprechen. Die Vorfälle seien lückenlos aufzuklären. Gleichzeitig erhob er
Strafanträge gegen seine Söhne, gegen B.________ (Freundin eines seiner Söhne),
gegen den Staatsanwalt und gegen den Polizisten C.________.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2019 lehnte es die Staatsanwaltschaft
Abteilung 1 Luzern ab, gegen den Staatsanwalt und gegen den Polizisten eine
Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob A.________
"Einsprache" gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und verlangte die lückenlose
Aufklärung der Vorfälle. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 25.
Juli 2019 nicht auf die Beschwerde ein.

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des
Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm
eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Verfahrensrechte, deren
Missachtung zum Nichteintreten und im Ergebnis zu einer Rechtsverweigerung
führe. Die Vorinstanz begründe das Nichteintreten im Wesentlichen mit einer
ungenügenden Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO, ohne dass ihm -
einem Laien - ermöglicht worden wäre, sich dazu zu äussern und die Begründung
allenfalls fachkundig innerhalb einer Nachfrist verbessern zu lassen (Art. 385
Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf ein rechtlich geschütztes Interesse
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, das unbesehen der Legitimation in der
Sache selbst resp. der Zivilforderungen besteht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S.
5). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

2. 

Die Vorinstanz stellt fest, Gegenstand der Beschwerde sei einzig die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2019. Es gehe um
die Frage, ob die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Staatsanwalt
D.________ und gegen den Polizisten C.________ zu Recht abgelehnt worden sei.
Nicht zu behandeln sei hingegen die Einsprache, welche der Beschwerdeführer
gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl eingereicht habe. Ebenfalls nicht
Thema seien die Strafanträge, welche er gegen weitere Personen gestellt habe.
In der Nichtanhandnahmeverfügung werde unter Bezugnahme auf die einzelnen
Vorwürfe des Beschwerdeführers dargelegt, weshalb sich weder der Staatsanwalt
noch der Polizist einer Straftat schuldig gemacht hätten bzw. weshalb kein
strafbares Verhalten dieser Personen ersichtlich sei. Insbesondere werde
ausgeführt, weshalb die Sicherstellung der Waffen, die polizeiliche Wegweisung
und die Festnahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bestehenden
Verdachtslage rechtmässig gewesen und jedenfalls ein strafbares Verhalten der
Beschuldigten nicht erkennbar sei. Ebenso werde erörtert, weshalb ein
strafbares Verhalten des Polizisten im Zusammenhang mit der angeblichen
Vorwarnung des Mitarbeiters der Fachstelle für Gewaltberatung E.________ und
der fehlenden Lesebrille nicht ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen setze
sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insbesondere lege er
nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Schlüsse (kein strafbares Verhalten
ersichtlich) falsch seien und welches angebliche Verhalten strafbar sei. Da
eine konkrete und verständliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen fehle, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Verfügung E. 3 S. 3
f.). Weiter hält die Vorinstanz fest, selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Es würden jegliche konkreten Hinweise
auf ein strafbares Verhalten des Staatsanwaltes und des Polizisten fehlen.
Aufgrund der vorliegenden Akten seien die gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Zwangsmassnahmen ohne weiteres nachvollziehbar. Diese seien unter
Wahrung der Verhältnismässigkeit umgesetzt worden. Da ein nachvollziehbarer
Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Strafverfolgungsorgane fehle,
sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt (Verfügung E. 4 S. 5).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Beruht der
angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Alternativbegründungen, so
ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt. Soweit nicht
beanstandete Begründungen den angefochtenen Entscheid selbstständig stützen,
fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten
Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbstständigen
Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die
unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde
erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf
einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine
Beschwer bedeuten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.;
132 I 13 E. 3 S. 17; 121 IV 94 E. 1b S. 95 f.; je mit Hinweisen).

Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lässt das vorinstanzliche
Argument, wonach seine Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten
werden könnte, in seiner Beschwerdebegründung unerwähnt. Mit dieser
vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die nicht zu beanstanden ist, setzt er sich
nicht auseinander. Diese Begründung vermag den angefochtenen Entscheid
selbstständig zu stützen. Daher genügt die Beschwerde den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini