Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.90/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_90/2019

Urteil vom 7. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Häusermann und/oder Meret Lotter,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (aStGB), mehrfache
Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (aRAG), Recht auf effektive
Verteidigung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. August
2018 (SK.2018.26).

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer, wurde am 7. Dezember 2007 von
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB) als
Revisionsexperte zugelassen. Er war von 2007 bis 2013 Partner sowie Mitglied
der Geschäftsleitung des Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmens
A.________ AG. Ab 1. Juni 2007 leitete er bei dieser als Head of Audit
Financial Services den Bereich Wirtschaftsprüfung für Banken und
Versicherungen. In den Jahren 2007 bis 2013 war er leitender Revisor der Bank
B.________ AG sowie Hauptverantwortlicher für das Mandat. Die Tätigkeit für die
A.________ AG im Rahmen dieses Mandats umfasste sowohl die aufsichtsrechtliche
wie auch die finanzbuchhalterische Prüfung. Im relevanten Zeitraum war
X.________ zuständig für die Erstellung bzw. Verfassung des Regulatory Audit
Reports 2010/ 2011 (Revisionsperiode: 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) sowie für
den Review der Halbjahreszahlen 2011.

Die niederländische Bank C.________ hielt im April 2007 46,1% am Aktienkapital
und mit 68,6% die Stimmenmehrheit an der Bank D.________, welche im Jahr 2002
in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war. Am 12. Oktober 2011 wurde in
einem Artikel der Handelszeitung publik, dass die B.________ AG der Bank
C.________ für deren Mehrheitsanteil an der Bank D.________ ein Angebot
unterbreitet hatte. Am 13. Oktober 2011 bestätigte die Bank D.________ im
Rahmen einer vorbörslichen Ad hoc-Meldung, dass zwischen der Bank C.________
und mehreren Interessenten Gespräche über den Abbau ihrer Beteiligungen an der
Bank D.________ im Gange seien. In einer Medienmitteilung vom 25. November 2011
wurde öffentlich bekannt gemacht, dass die brasilianische E.________ Group, mit
welcher die Bank C.________ ebenfalls über die Veräusserung ihrer Anteile
verhandelt hatte, das Aktienpaket der Bank D.________ übernehmen werde. Der
Verkauf der Mehrheitsanteile an die E.________ Group wurde Ende Juli 2012
abgeschlossen.

A.b. Am 30. Januar 2014 erstattete die RAB bei der Staatsanwaltschaft
Frauenfeld Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das
Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 aRAG) und Ausnützens der Kenntnis
vertraulicher Tatsachen (aArt. 161 StGB [BA SV.0227 pag. 5.101.1-4]). Gestützt
auf diese Strafanzeige eröffnete die Bundesanwaltschaft am 5. März 2014 eine
Strafuntersuchung gegen X.________. Am 19. März 2018 erliess die
Bundesanwaltschaft gegen diesen einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das
Revisionsaufsichtsgesetz und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher
Tatsachen als Primärinsider und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 650.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 7'000.--. Hiegegen erhob X.________ am 29.
März 2018 durch seinen damaligen Verteidiger Einsprache.

A.c. Mit Anklage von 22. Mai 2018 wirft die Bundesanwaltschaft X.________ vor,
er habe am 20. und 22. September 2011 4'000 Namenaktien der Bank D.________
erworben und dabei vertrauliche Informationen, über welche die A.________ AG
als Revisionsstelle verfügte, ausgenützt, wonach die B.________ AG unter dem
Projektnamen "F.________" die Übernahme der Bank D.________ plane. Nach
Bekanntwerden des Übernahmeprojekts am 12./13. Oktober 2011 habe er auf den
erworbenen Aktien einen unrechtmässigen Buchgewinn von CHF 29'073.20 erzielt.
In Bezug auf den Verdacht des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
hinsichtlich weiterer Effektentransaktionen stellte die Bundesanwaltschaft das
Verfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2018 ein.

Im Weiteren wird X.________ vorgeworfen, er sei als Geschäftsleitungsmitglied
der A.________ AG und in seiner Funktion als Revisionsexperte im Zusammenhang
mit dem Insiderhandel von der RAB am 30. August sowie am 17. Oktober 2013
aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu
erteilen. X.________ habe die in diesen Schreiben verlangten Auskünfte bzw.
Unterlagen wissentlich und willentlich nicht vollständig erteilt bzw.
herausgegeben.

B.

Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 9. August 2018 des
Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss aArt. 161 Ziff. 1 Abs. 1
StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz
gemäss aArt. 40 Abs. 1 lit. b RAG schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 430.--, mit bedingtem Strafvollzug bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'000.--, bei
schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10
Tagen. Ferner verurteilte es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF
29'073.20.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur erneuten Beurteilung unter neuer Gerichtsbesetzung zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Ferner stellt er in
prozessualer Hinsicht die Anträge, es sei ihm im Falle der Gutheissung seiner
Beschwerde im Hauptpunkt eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungs- und
Genugtuungsforderung anzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der
Entschädigungs- und Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die vorinstanzliche Verhandlung sei
infolge Mandatsniederlegung durch seinen früheren Rechtsanwalt ohne
Verteidigung durchgeführt worden. Die Bundesanwaltschaft habe ursprünglich
beabsichtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Damit habe ein Fall
notwendiger Verteidigung vorgelegen. Die Bundesanwaltschaft habe unter diesen
Umständen nicht mehr auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten
können. Die Verhandlung hätte daher verschoben und bis zum neuen Termin eine
notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Die ihm von der
Vorinstanz für die Ernennung eines neuen Verteidigers angesetzte kurze Frist
von wenigen Arbeitstagen sei offensichtlich nichtig gewesen, zumal er das
betreffende Schreiben erst nach Ablauf der Frist habe entgegennehmen können. Da
er von der Fristansetzung gar keine Kenntnis gehabt habe, habe er mithin die
Frist zur Ernennung eines Verteidigers nicht unbenutzt verstreichen lassen und
auch nicht auf die Wahl eines amtlichen Verteidigers verzichtet. Das Vorgehen
der Verfahrensleitung sei offensichtlich mit Blick auf die drohende Verjährung
erfolgt. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf
effektive Verteidigung und auf ein faires Verfahren verletzt (Beschwerde S. 6
ff.).

Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf
erbetene Verteidigung gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO. Es sei innert der von der
Verfahrensleitung angesetzten kurzen Frist schlechthin unmöglich gewesen, einen
neuen Verteidiger zu finden. Dass ihm der Verhandlungstermin schon seit
längerem bekannt gewesen sei, ändere daran nichts, zumal der frühere
Verteidiger sein Mandat äusserst kurzfristig niedergelegt habe. Seine von der
Vorinstanz angeführte Sachkunde könnte allein im Rahmen der notwendigen
Verteidigung von Bedeutung sein und eine solche allenfalls ausschliessen. Sein
Recht auf eine Wahlverteidigung werde dadurch nicht berührt. Zudem sei der Fall
entgegen der Auffassung der Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht sehr komplex und anspruchsvoll. Er sei mithin auf eine Verteidigung in
der Hauptverhandlung angewiesen gewesen. Dies gelte umso mehr, als im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Verfahrens das Bundesstrafgericht die einzige Instanz mit
umfassender Kognition gewesen sei. Soweit die Verfahrensleitung sein Gesuch um
Ansetzung einer neuen Frist abgewiesen habe, habe sie sein Recht auf effektive
Verteidigung verletzt. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er ohne
Vertretung an der Verhandlung erschienen sei und so ermöglicht habe, dass die
Verhandlung habe durchgeführt werden können. Das angefochtene Urteil sei daher
aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines fairen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der offensichtlichen Vorbefassung des
damals zuständigen Spruchkörpers habe die Vorinstanz in neuer Gerichtsbesetzung
zu verhandeln (Beschwerde S. 10 ff.).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der bisherige Verteidiger habe relativ kurz vor
der Hauptverhandlung dem Gericht mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis beendet
sei. Dennoch habe die Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des
Beschwerdeführers durchgeführt werden können, da die Bundesanwaltschaft auf
eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet habe und daher kein Fall
einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliege. Es sei
Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den Verhandlungstermin, der ihm seit
langem bekannt gewesen sei, den Beizug einer gewünschten Verteidigung
sicherzustellen. Ausserdem erscheine der Fall nicht als derart komplex, dass
für den Beschwerdeführer mit seiner grossen Sachkunde im Bereich Aktienhandel
und Revision eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen zwingend geboten
gewesen wäre. Die Vorwürfe seien ihm zudem seit längerer Zeit bekannt gewesen
und er habe diese mehrmals mit seinem ehemaligen Verteidiger besprochen
(angefochtenes Urteil S. 7 f.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt
werden, wenn u.a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen
Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b),
wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes
oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren
kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c) oder
wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem
Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d; vgl. auch Art. 405 Abs. 3 lit. b
StPO; Urteil 1B_165/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2). Die notwendige Verteidigung
dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern (BGE
131 I 185 E. 3.2.4) und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (MOREILLON/
PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N
21 zu Art. 130 StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet
die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird
(Art. 131 Abs. 1 StPO). Sie ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei
notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der
Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die
beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt
(Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).

1.3.2. Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftlich
Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Sie hat
persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn sie eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt
(Abs. 3) oder wenn die Verfahrensleitung sie zur persönlichen Vertretung der
Anklage verpflichtet (Abs. 4). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der
Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung
verschoben (Abs. 5).

1.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil
S. 7; vgl. auch Beschwerde S. 6 ff.) erhob die Bundesanwaltschaft am 22. Mai
2018 Anklage und ersuchte gemäss Art. 326 Abs 2 lit. h StPO um Vorladung zur
Hauptverhandlung (TPF act. 50 100 001 ff.). Am 24. Mai 2018 gab der
verfahrensleitende Richter den Parteien die möglichen Termine für die
Hauptverhandlung bekannt, wobei er Frist bis 5. Juni 2018 für die Mitteilung
eines Verhinderungsgrundes ansetzte (TPF act. 50 250 001). Mit Eingabe vom 5.
Juni 2018 stellte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Beweisanträge und teilte mit, dass kein zwingender Verhinderungsgrund vorliege.
Am 11. Juni 2018 setzte der verfahrensleitende Richter die Hauptverhandlung auf
den 25. Juli 2018 an (TPF act. 50 310 005) und lud die Parteien unter Hinweis
auf die Folgen des Nichterscheinens vor (TPF act. 50 320 001 und 50 331 001).
Am 14. Juni 2018 teilte die Bundesanwaltschaft der Vorinstanz mit, dass sie
vertreten durch einen Staatsanwalt des Bundes und in Begleitung zweier weiterer
Personen an der Verhandlung teilnehmen werde (TPF act. 50 310 006). Mit
Verfügung über Beweismassnahmen vom 19. Juni 2018 hiess der verfahrensleitende
Richter die Beweisanträge des Beschwerdeführers teilweise gut und wies sie im
Übrigen ab (TPF act. 50 250 003). Am 12. Juli 2018 gab der damalige Verteidiger
des Beschwerdeführers bekannt, dass die Mandatsbeziehung beendigt sei und er
den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (TPF act. 50 521 030). Mit Schreiben
vom selben Datum, das auch dem früheren Verteidiger zugestellt wurde, teilte
der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer mit, soweit er nicht bis
zum 17. Juli 2018 einen neuen Verteidiger ernenne, behalte sich das Gericht
vor, selbst einen Verteidiger zu bestimmen (TPF act. 50 400 004). Mit Schreiben
vom 23. Juli 2018 verzichtete die Bundesanwaltschaft im Hinblick darauf, dass
der Beschwerdeführer mangels Bezeichnung eines neuen Verteidigers an der
Hauptverhandlung voraussichtlich nicht anwaltlich vertreten sein werde, auf das
persönliche Auftreten an der Verhandlung und reichte die Anträge in
schriftlicher Form ein (TPF act. 50 510 19 ff.). Am 24. Juli 2018 erklärte der
Beschwerdeführer, das Schreiben des verfahrensleitenden Richters sei ihm erst
am 23. Juli 2018, dem letzten Tag der Abholfrist (Beschwerdebeilage 2),
ausgehändigt worden, und ersuchte um Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur
Mandatierung einer Wahlverteidigung (TPF act. 50 521 031). Der Einzelrichter
wies den Antrag in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2018 ab (TPF act. 50 720
003). Die Verhandlung wurde in der Folge ohne anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers durchgeführt.

1.5. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind im zu
beurteilenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat weder
Untersuchungshaft ausgestanden, noch hat ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme gedroht oder war er
unfähig, seine Verfahrensinteressen zu wahren. Zudem war er im
Untersuchungsverfahren zunächst von Rechtsanwalt Dr. G.________ und seit dem
29. August 2017 durch seinen früheren Rechtsanwalt Dr. H.________ verteidigt
(BA act. 16.001 001 und 0011 f.). Am 12. Juli 2018 legte dieser zwar sein
Mandat ohne Angabe von Gründen nieder (vgl. auch Verhandlungsprotokoll TPF act.
50 720 002 f.). Für die Phase nach der Mandatsniederlegung durch den früheren
Verteidiger hat indes insofern keine Notwendigkeit für eine Verteidigung
bestanden, als die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2018 auf ihre persönliche
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Damit sind die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO weggefallen. Es mag
zutreffen, dass die Verfahrensleitung die Bundesanwaltschaft nach der
Terminierung der Hauptverhandlung (TPF act. 50 310 001), nachdem diese gegen
die Ansetzung der Hauptverhandlung keine Einwände erhoben hatte (TPF act. 50
310 003), vorgeladen hat (TPF act. 50 320 001) und dass die Bundesanwaltschaft
im Anschluss daran ihr Erscheinen angekündigt hat (TPF act. 50 310 006). Dies
schliesst indes nicht aus, dass die Bundesanwaltschaft zu einem späteren
Zeitpunkt auf die persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichten
durfte, zumal sie nicht von Gesetzes wegen zum persönlichen Auftreten
verpflichtet war (Art. 337 Abs. 3 StPO) und entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 f.) von der Vorinstanz auch nicht zwingend
vorgeladen worden ist (Art. 337 Abs. 4 StPO). Zudem wurden in der Verhandlung
keine neuen Beweise abgenommen und waren keine besonderen Schwierigkeiten in
sachverhaltsmässiger oder rechtlicher Hinsicht zu erwarten, welche eine
Teilnahme der Bundesanwaltschaft hätten als notwendig erscheinen lassen (vgl.
SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N 20 zu Art. 337; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 86 zu Art. 337; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1441). Im Übrigen ist der Verzicht der
Bundesanwaltschaft auf das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung vor
dem Hintergrund zu sehen, dass der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers
sein Mandat kurze Zeit vor der Verhandlung und damit - angesichts der drohenden
Verjährung - zur Unzeit niedergelegt hat. Auch im Rahmen der notwendigen
Verteidigung verdient eine missbräuchliche Berufung auf die
Verteidigungsrechte, namentlich die Benutzung des Rechtsinstituts zur
Verfahrensverzögerung, keinen Schutz (BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Angesichts der
drohenden Verjährung (vgl. angefochtenes Urteil S. 8) durfte die Vorinstanz von
einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen. Bei dieser Sachlage kann
offenbleiben, ob die - noch vor dem Verzicht der Bundesanwaltschaft auf
Teilnahme an der Verhandlung angesetzte - Frist zur Ernennung eines neuen
Verteidigers angesichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung
angemessen bzw. realistisch war, um eine effektive Verteidigung zu
gewährleisten.

In diesem Kontext ist auch keine Verletzung des Rechts auf erbetene
Verteidigung ersichtlich. Zwar trifft zu, dass die beschuldigte Person gemäss
Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder
Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit
ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich zudem, dass eine
(Wahl-) Verteidigung nicht ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte
Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Doch ist
nach der Rechtsprechung das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das
Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die
Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien
Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder
rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteile 6B_696/2018 vom 18. September 2018 E.
4.1; 6B_1073/2016 vom 27. April 2017 E. 1.3; 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.3 und 2.4; OBERHOLZER, a.a.O., N 494). Da der frühere Verteidiger des
Beschwerdeführers sein Mandat zur Unzeit niedergelegt hat, verletzt das
Festhalten der Vorinstanz an der Durchführung der Verhandlung am festgesetzten
Termin das Recht auf Wahlverteidigung nicht.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren in der Sache gegen den
Schuldspruch des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss aArt.
161 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2.1. Die Vorinstanz stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, die Bank
C.________ sei im relevanten Zeitraum sowohl mit der E.________ Group als auch
mit der B.________ AG in Verhandlungen über die Veräusserung ihrer Anteile an
der Bank D.________ gewesen. Die B.________ AG habe das Übernahmeprojekt unter
dem Decknamen "F.________" geführt. Nach ersten informellen Gesprächen zwischen
der B.________ AG und der Bank C.________ sei am 13. Juli 2011 eine
Geheimhaltungserklärung unterzeichnet worden. Am 5. August 2011 habe die
B.________ AG zur Durchführung der "due diligence" Zugang zum virtuellen
Datenraum erhalten. Am 26. August 2011 habe sie eine erste Offerte abgegeben
und ab 11. Oktober 2011 sei eine vertiefte "due diligence" bei der Bank
D.________ durchgeführt worden. Am 26. September 2011 seien die A.________ AG
und der Beschwerdeführer erstmals offiziell durch die B.________ AG in das
Übernahmeprojekt "F.________" involviert worden. Am 13. Oktober 2011 sei die
öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeprojekts erfolgt. Am selben Tag habe die
Bank D.________ im Rahmen einer vorbörslichen Ad hoc-Meldung bestätigt, dass
zwischen der Bank C.________ und mehreren Interessenten Gespräche im Gange
seien, die den Abbau ihrer Beteiligungen an der Bank D.________ zum Gegenstand
hätten. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Übernahmeprojektes sei der Kurs der
Aktie der Bank D.________ im Laufe des Handelstages vom 13. Oktober 2011 von
CHF 28.50 (Schlusskurs 12. Oktober 2011) um 15.3% auf CHF 32.85 zum
Börsenschluss (Schlusskurs 13. Oktober 2011) angestiegen (angefochtenes Urteil
S. 11 f., 18).

Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe am 20. und 22.
September 2011 telefonisch Aufträge über den Kauf von je 2'000 Namenaktien der
Bank D.________ erteilt. Seine Bank habe am 22. September 2011 2'000
Namenaktien der Bank D.________ zu CHF 25.20 ins Depot eingebucht. Am 22. und
23. September 2011 sei der Kauf der weiteren Namenaktien zu CHF 25.15 erfolgt.
Seinem Konto seien insgesamt CHF 101'660.55 belastet worden. Am 26. September
2011 seien die A.________ AG und der Beschwerdeführer durch den CFO der
B.________ AG offiziell über das Übernahmeprojekt "F.________" orientiert und
involviert worden. Am darauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer die
Stornierung aller vorgängigen Käufe von Aktien der Bank D.________ auf seinem
Konto und demjenigen seiner Frau sowie die Umbuchung der Aktienkäufe auf das
Konto seiner Kinder veranlasst. Auf der Bankverbindung seiner Kinder habe der
Beschwerdeführer bei Veröffentlichung des Übernahmeprojekts einen Buchgewinn
auf den 4'000 Namenaktien von CHF 29'073.20 erzielt (angefochtenes Urteil S. 17
f.).

2.2. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel an, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Position als leitender Revisor der
B.________ AG als Primärinsider Träger vertraulicher Tatsachen gewesen. Beim
Projekt der B.________ AG, die Bank D.________ zu akquirieren, habe es sich zum
damaligen Zeitpunkt um eine vertrauliche Information gehandelt. Hiefür sprächen
das in Bezug auf das Übernahmeprojekt zwischen der B.________ AG und der Bank
C.________ vereinbarte Stillschweigen und der von der B.________ AG für das
Projekt verwendete Codename "F.________". Die in den Medien im Frühling/Sommer
2011 kolportierten Gerüchte betreffend Übernahmeabsichten der B.________ AG
(vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f.) seien nicht hinreichend konkret gewesen,
um die Vertraulichkeit des Projekts aufzuheben. Dies gelte namentlich für den
am 12. Oktober 2011 in der Handelszeitung publizierten Artikel, wonach die
B.________ AG der Bank C.________ ein Angebot für das Aktienpaket der Bank
D.________ unterbreitet habe, und die Aussage des Sprechers der B.________ AG
vom selben Abend, der die Bank D.________ als interessant und gut passend zur
B.________ AG charakterisiert habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Offiziell
bestätigt worden seien die sich im Gange befindenden ernsthaften
Verkaufsverhandlungen zwischen der Bank C.________ und potentiellen Käufern -
in Verbindung mit der Meldung über die Übernahmeabsichten der B.________ AG vom
Vortag - erst mit der Ad hoc-Mitteilung der Bank D.________ vom 13. Oktober
2011 (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Bis zu dieser Mitteilung vom 13.
Oktober 2011 sei die Tatsache, dass die B.________ AG im Rahmen des Projekts
"F.________" mit der Bank C.________ Gespräche betreffend die Übernahme der
Bank D.________ führe und ihr ein Übernahmeangebot machen würde, in der
Öffentlichkeit nicht bekannt und somit vertraulich gewesen. Die Information
über diese Tatsache sei geeignet gewesen, einen vernünftigen Anleger mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu veranlassen, sie als Grundlage seiner
Anlageentscheidung zu nutzen, und sei mithin kursrelevant gewesen. Der
Kursanstieg der Namenaktien nach der öffentlichen Bekanntgabe der
Übernahmeabsichten der B.________ AG sei zudem voraussehbar gewesen.
Schliesslich sei auch ohne Weiteres die Kausalität zwischen der
Insiderinformation und der Effektentransaktion, zwischen der öffentlichen
Bekanntgabe und dem erheblichen Kursanstieg der Aktien sowie zwischen der
Effektentransaktion und dem Vermögensvorteil gegeben (angefochtenes Urteil S.
21 ff., 30).

2.3. Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Position als leitender Revisor und der Quellen, die sich ihm
dadurch erschlossen hätten, Kenntnis von den konkreten Akquisitionsbemühungen
seitens der B.________ AG gehabt und auch gewusst, dass diese vertrauliche
Information früher oder später öffentlich werden würde. Der Beschwerdeführer
habe mithin die Namenaktien der Bank D.________ in Kenntnis und unter
Ausnützung von Insiderinformationen erworben. Sie stützt sich für diesen
Schluss auf eine Kette verschiedener Indizien. So habe er am 20. Mai 2011 von
einem Mitarbeiter der A.________ AG ein E-Mail erhalten, in welchem die
öffentlich kolportierten Verkaufsabsichten der Bank C.________ erwähnt und auf
die Gerüchte in Bankkreisen hingewiesen worden sei, wonach die B.________ AG
ernsthafte Kaufverhandlungen betreffend das Aktienpaket der Bank D.________
führe. Ferner hätten die Traktanden eines Meetings der A.________ AG vom 27.
Mai 2011 (angefochtenes Urteil S. 13), von welchen der Beschwerdeführer als
Sitzungsteilnehmer Kenntnis gehabt habe, vertrauliche M&A Aktivitäten der
B.________ AG aufgeführt. Im Weiteren sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
in seiner Funktion als leitender Revisor Zugriff zu den Protokollen des
Verwaltungsrates bzw. des Verwaltungsratsausschusses und damit Zugang zu den
konkreten und vertraulichen Informationen betreffend das Übernahmeprojekt
"F.________" gehabt habe. Dieses Projekt sei im Verwaltungsratsprotokoll der
B.________ AG vom 29. Juni 2011 - mit für den Beschwerdeführer als
ausgewiesenem Finanzmarktspezialist mit fundierten Kenntnissen in der Schweizer
Bankenbranche leicht identifizierbaren Phantasienamen der Beteiligten - erwähnt
worden (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Zudem ergebe sich aus den Aussagen des
im Prüfteam des Beschwerdeführers tätigen Mitarbeiters I.________, dass der
Beschwerdeführer über die im 3. Quartal 2011 im Hinblick auf eine Übernahme der
Bank D.________ durch die A.________ AG durchgeführte Prüfung, ob die
Aktienkapitaldecke der B.________ AG für eine Akquisition ausreiche, im Bilde
gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 21). Schliesslich sei unbestritten, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung der B.________ AG und der FINMA vom
19. September 2011 anwesend gewesen sei und dass Vertreter der B.________ AG in
diesem Rahmen darüber informiert hätten, dass sie in Verhandlungen betreffend
die Übernahme einer grösseren Bank stünden (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Es
erscheine als wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei dieser Information
- auch wenn das Zielobjekt nicht namentlich genannt worden sei - nicht gewusst
habe, um welche Bank es sich gehandelt habe. Auch der Umstand, dass der als
Zeuge einvernommene Mitarbeiter des Beschwerdeführers J.________ mehrfach
ausgesagt habe, dass es beim FINMA-Meeting vom 19. September 2011 nur um den
Kauf der Bank D.________ habe gehen können (angefochtenes Urteil S. 21), lasse
vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer als
leitender Revisor auch anlässlich dieses Meetings von der beabsichtigten - und
noch vertraulichen - Übernahme der Bank D.________ durch die B.________ AG
Kenntnis erlangt habe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer an dem auf das
FINMA-Meeting folgenden Tag sowie am 22. September 2011 insgesamt 4'000
Namenaktien der Bank D.________ gekauft und die Bank hernach angewiesen habe,
die betreffenden Buchungen auf dem Konto seiner Kinder vorzunehmen. Die
zeitliche Nähe der Effekten zur FINMA-Sitzung vom 19. September 2011 und die
von ihm initiierten Umbuchungen, welche den Anschein erweckten, als habe er den
Aktienkauf vertuschen wollen, sprächen dafür, dass der Kauf unter Ausnützung
vertraulicher Tatsachen erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).

In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe als
erfahrener und leitender Revisor gewusst, dass es sich beim Übernahmeprojekt
"F.________" um eine vertrauliche Tatsache gehandelt habe. Ebenso sei ihm klar
gewesen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Übernahmeabsichten zu einem
erheblichen Kursanstieg der Effekten führen würde. Aufgrund seines
zielgerichteten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er um die Kursrelevanz
der ihm bekannt gewordenen vertraulichen Information gewusst habe und diese
gerade dazu habe ausnutzen wollen, um mittels Käufe der Aktien für sich einen
Vermögensgewinn zu generieren.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das
Übernahmeprojekt der B.________ AG sei im Zeitpunkt seiner Aktienkäufe im
September 2011 nicht hinreichend konkret gewesen. Die B.________ AG habe damals
offensichtlich blosse Übernahmemöglichkeiten abgeklärt, ohne dass verbindliche
Übernahmepläne bestanden hätten. Da der Abschluss des Übernahmeprojekts zum
Zeitpunkt des Aktienerwerbs zudem nicht wahrscheinlich, sondern noch völlig
offen gewesen sei, habe auch nicht mit einer Bekanntmachung desselben gerechnet
werden können. Zwischen der B.________ AG und der Bank C.________ hätten einzig
unverbindliche, informelle Gespräche stattgefunden. Es sei zu diesem Zeitpunkt
noch nicht einmal eine vertiefte Due-Diligence-Prüfung durchgeführt worden.
Eine solche sei erst in der Zeit vom 11. bis 28. Oktober 2011 erfolgt. Erst ab
diesem Zeitpunkt seien die weiteren notwendigen Abklärungen für eine Übernahme,
etwa die Anfrage bei der Bank K.________ für die Unterstützung bei einer
allfälligen Kapitalerhöhung, getroffen worden. Die Übernahmeabsichten seien im
September 2011 somit noch alles andere als wahrscheinlich gewesen (Beschwerde
S. 14 ff.).

Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Übernahmeprojekt der B.________ AG sei
jedenfalls nicht kursrelevant gewesen. Auf den Kurs ausgewirkt habe sich einzig
die europaweite Bekanntmachung der Bank D.________ vom 13. Oktober 2011, wonach
die Bank C.________ mit mehreren verschiedenen Interessenten im Gespräch sei.
In dieser Mitteilung sei die B.________ AG indes mit keinem Wort erwähnt
worden. Bei dem von der Vorinstanz erwähnten Artikel in der Handelszeitung vom
12. Oktober 2011, wonach die B.________ AG der Bank C.________ ein Angebot für
das D.________-Aktienpaket gemacht habe, habe es sich um die blosse Kolportage
eines Gerüchts gehandelt. Eine offizielle Bestätigung der Übernahmepläne habe
es nie gegeben, da diese gar nicht weit genug fortgeschritten gewesen seien.
Der Kursanstieg könne daher auch nicht auf die unkonkreten Übernahmeabsichten
der B.________ AG zurückgeführt werden (Beschwerde S. 18 ff.). Eine öffentliche
Bekanntgabe und eine Kursrelevanz des Übernahmeprojekts der B.________ AG sei
daher im Zeitpunkt des Aktienerwerbs nicht voraussehbar gewesen. Er habe
aufgrund seiner Tätigkeit bei der A.________ AG auch nicht voraussehen können,
dass eine europaweite Bekanntmachung durch die Bank D.________ erfolgen werde
(Beschwerde S. 20 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Kurs
der Aktie sei nach Bekanntmachung der Bank D.________, wonach die Bank
C.________ mit verschiedenen Interessenten Übernahmegespräche führe, lediglich
um 15,26% (von CHF 28.50 auf CHF 32.85) gestiegen. Dieser Kursanstieg genüge
nicht für die Erfüllung des Tatbestandes gemäss aArt. 161 Ziff. 1 StGB
(Beschwerde S. 22 ff.).

In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine klare
und sichere Kenntnis von den Verkaufsgesprächen zwischen der B.________ AG und
der Bank C.________ gehabt. Die Anklageschrift werfe ihm zudem lediglich vor,
dass er in allgemeiner Weise vom Übernahmeprojekt, nicht aber von konkreten
Gesprächen Kenntnis gehabt habe. Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt
eigenmächtig ergänze, verletze sie den Anklagegrundsatz. Zudem lasse sich aus
den von der Vorinstanz angeführten Protokollen nicht schliessen, dass er
Kenntnis von Verkaufsgesprächen gehabt habe und dass diese Information früher
oder später öffentlich werden würde, zumal in diesen Protokollen keine
Verkaufsgespräche zwischen der B.________ AG und der Bank C.________ betreffend
die D.________-Aktien erwähnt würden. Aus den Protokollen ergebe sich
lediglich, dass mögliche M&A-Projekte abgeklärt worden seien. Insgesamt
beschränke sich der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf darauf, dass er
Kenntnis von den erwähnten Protokollen und ganz grundsätzlich von einem
Übernahmeprojekt gehabt habe. Diese allgemeine unspezifische Kenntnis könne
nicht als klare und sichere Kenntnis einer kursrelevanten Tatsache gewürdigt
werden (Beschwerde S. 22 ff.).

3.2. Gemäss aArt. 161 StGB (in der bis zum 30. April 2013 gültigen Fassung vom
20. März 2008) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer als (echter oder unechter) Insider sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache
ausnützt, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder
vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften oder entsprechenden
Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer
Weise erheblich beeinflussen wird (Ziff. 1). Strafbar ist danach das Ausnützen
vertraulicher Informationen, über die der Täter aufgrund besonderer Beziehungen
zu einem Unternehmen verfügt und die bei Bekanntwerden bestimmte
Wertschriftenkurse erheblich beeinflussen können (Botschaft über die Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Insidergeschäfte] vom 1. Mai 1985, BBl
1985 II 71). Zum Täterkreis zählen gemäss der genannten Bestimmung Mitglieder
des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle, Beauftragte
der Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen
Gesellschaft, Mitglieder einer Behörde oder Beamte sowie Hilfspersonen einer
der vorgenannten Personen (vgl. auch aArt. 40 Abs. 1 BEHG [AS 2013, 1106], in
der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung; ferner nunmehr Art. 154 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 lit. j FinfraG; SR 958.1).

Der Tatbestand des Insiderhandels setzt die Kenntnis einer vertraulichen
kursrelevanten Tatsache bzw. Information voraus, mithin ein hinreichend
sicheres Wissen, welches mit einiger Zuverlässigkeit das Ziehen der für die
Kursentwicklung notwendigen Schlüsse erlaubt (CHRISTOPH PETER, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 29 zu Art. 161; TRIPPEL/URBACH, in:
Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 26
zu Art. 161 StGB; STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I,
7. Aufl. 2010, § 21 N 17). Tatsachen sind reale firmeninterne oder -externe
Sachverhalte, deren Bekanntgabe geeignet ist, den Kurs der betreffenden
Effekten erheblich zu beeinflussen (Urteil 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 E.
3.2; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006, BBl 2007, 445;
WOLFGANG WOHLERS, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Ackermann/Heine
[Hrsg.], 2013, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht N 34; TRIPPEL/URBACH,
a.a.O., N 24 zu Art. 161 StGB; SCHMID/BAUR, in: Kommentar zum schweizerischen
Kapitalmarktrecht, 1999, RN 13 zu Art. 161 StGB; vgl. auch WOHLERS/PFLAUM,
Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz,
3. Aufl. 2019, N 36 zu Art. 154 FinfraG; SETHE/FAHRLÄNDER, in: Kommentar zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], Sethe et al. [Hrsg.], 2017, N 16 ff.
zu Art. 2 lit. j FinfraG). Darunter fallen auch Pläne oder feste Absichten,
namentlich Fusionsverhandlungen, soweit sie ein bestimmtes Mass an
Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben (PETER,
a.a.O., N 29 zu Art. 161; WOHLERS, a.a.O., § 14 N 35 f.; WOHLERS/PFLAUM,
a.a.O., N 3 zu Art. 154 FinfraG; LUKAS FAHRLÄNDER, Der revidierte
schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. Zürich 2015, N 358 ff.;
STRATENWERTH et al., a.a.O., § 21 N 8). Blosse Gerüchte, Vermutungen,
Vorstudien oder in den Bereich der Spekulation gehörende Erwartungen scheiden
als Tatsachen aus (MARK PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, 2016, S. 123; TRIPPEL/
URBACH, a.a.O., N 24 zu Art. 161 StGB; STRATENWERTH et al., a.a.O., § 21 N 17;
WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., N 37 zu Art. 154 FinfraG; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N
24 ff. zu Art. 2 lit. j FinfraG; FAHRLÄNDER, a.a.O., N 373 ff.). Doch können
das Vorhandensein eines inhaltlich bestimmbaren Gerüchts als auch der Umstand,
dass eine Person eine bestimmte Prognose oder Empfehlung abgegeben hat, einen
Anknüpfungspunkt für eine Insiderinformation darstellen (WOHLERS, a.a.O., § 14
N 34 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., N 37 zu Art. 154 FinfraG). Die Information
gilt als vertraulich, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten
Personenkreis bekannt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 161; WOHLERS,
a.a.O., § 14 N 39; TRIPPEL/URBACH, a.a.O., N 25 zu Art. 161 StGB; WOHLERS/
PFLAUM, a.a.O., N 41 f. zu Art. 154 FinfraG). Nicht notwendig ist, dass die
fragliche Tatsache vom betreffenden Unternehmen ausdrücklich als vertraulich
deklariert worden ist oder dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt
(TRIPPEL/ URBACH, a.a.O., N 25 zu Art. 161 StGB). Nicht mehr vertraulich ist
die Information, wenn sie einem breiteren Anlegerpublikum zugänglich gemacht
worden ist, namentlich wenn sie im Sinne einer Ad hoc-Mitteilung publiziert
worden ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa; Urteil 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E.
6b, in: AJP, 2000, S. 749; WOHLERS, a.a.O., § 14 N 40; TRIPPEL/URBACH, a.a.O.,
N 25 zu Art. 161 StGB; WOHLERS/ PFLAUM, a.a.O., N 42 zu Art. 154 FinfraG; SETHE
/FAHRLÄNDER, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 2 lit. j FinfraG; vgl. Art. 53
Kotierungsreglement SIX Exchange Regulation vom 12. November 2010 [nunmehr Art.
53 Kotierungsreglement SIX Exchange Regulation vom 25. Oktober 2018] und Art. 3
f. der Richtlinie Ad hoc-Publizität [RLAhP] vom 20. März 2018). Kursrelevant
ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den
Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteter Finanzinstrumente erheblich zu
beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher
Kursschwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre
(STRATENWERTH et al., a.a.O., § 21 N 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 12 zu
Art. 161; WOHLERS, a.a.O., § 14 N 41, 45; T RIPPEL/URBACH, a.a.O., N 28 zu Art.
161 StGB).

In subjektiver Hinsichterfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die
vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vorsatz
erforderlich (PETER, a.a.O., N 38 zu Art. 161; TRIPPEL/ URBACH, a.a.O., N 36 zu
Art. 161 StGB; NIKLAUS SCHMID, Insiderstrafrecht, 1988, N 280).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt. Er macht in diesem Zusammenhang
geltend, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt insofern ergänzt, als sie
annehme, er habe von den Verkaufsgesprächen zwischen der B.________ AG und der
Bank C.________ Kenntnis gehabt und gewusst, dass diese Information früher oder
später veröffentlicht werden würde (Beschwerde S. 26). Zudem belege die
Anklageschrift sein angebliches Wissen um das Übernahmeprojekt lediglich mit
seiner Kenntnis des Verwaltungsratsprotokolls der B.________ AG vom 29. Juli
2011, des Protokolls des Verwaltungsratsausschusskomitees der B.________ AG vom
31. August 2011 sowie des Protokolls des FINMA-Meetings von 19. September 2011.
Die Vorinstanz stütze sich darüber hinaus auf das A.________ AG-Meeting vom 27.
Mai 2011, den Regulatory Audit Report 2010/2011 vom 26. September 2011 sowie
die Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September 2011. Damit gehe sie
ebenfalls über den Anklagesachverhalt hinaus (Beschwerde S. 23).

3.3.2. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er
habe am 20. und 22. September 2011 in Kenntnis vertraulicher Informationen, die
er als Mitglied der Geschäftsleitung der A.________ AG und leitender Revisor
der B.________ AG erlangt habe und nach denen die B.________ AG die Übernahme
der Bank D.________ plane, Aktien der Bank D.________ erworben. Als
vertrauliche Tatsache bezeichnet die Anklageschrift das Projekt der B.________
AG zur Übernahme der Bank D.________ bzw. den Umstand, dass zwischen den
betreffenden Bankinstituten Verhandlungen geführt wurden. Als Beweismittel
führt sie Protokolle des Verwaltungsrats bzw. des IT-Verwaltungsratsausschusses
der B.________ AG vom 29. Juni und vom 31. August 2011 und das FINMA-Meeting
vom 19. September 2011 an (Anklageschrift S. 2, 4 ff.; TPF act. 50 100 002, 004
ff). Die Vorinstanz listet darüber hinaus im Rahmen der Feststellung des
äusseren Sachverhalts weitere Indizien auf, namentlich das A.________
AG-Meeting vom 27. Mai 2011, den Regulatory Audit Report 2010/2011 vom 26.
September 2011 sowie die Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September,
aus denen sie die hinreichend sichere Kenntnis des Beschwerdeführers um die
Übernahmeabsichten der B.________ AG ableitet (angefochtenes Urteil S. 13 ff.;
vgl. Beschwerde S. 23). Darin liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes
(Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).

Der Beschwerdeführer konnte aus der Anklageschrift ohne Weiteres ersehen,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde, und war in der Lage, seine
Verteidigung entsprechend danach auszurichten. Dass er für Taten verurteilt
worden wäre, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt hätte, oder dass die Vorinstanz mit seinem
Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre, ist nicht
ersichtlich. Im Übrigen könnte auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage
nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt, solange für die
beschuldigte Person jedenfalls klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen
wird. Im Übrigen erfolgt die nähere Begründung der Anklage an Schranken; es ist
Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E.
3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.4.

3.4.1. In der Sache selbst ist in rechtlicher Hinsicht zunächst unbestritten,
dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als leitender Revisor der Bank
B.________ AG der Status eines Insiders zukam (vgl. WOHLERS, a.a.O., § 14 N 26;
TRIPPEL/URBACH, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 161 StGB). Dabei nimmt die Vorinstanz
zu Recht an, es sei ohne Bedeutung, dass der Handel mit Aktien des Zielobjekts,
d.h. der Bank D.________ stattfand (angefochtenes Urteil S. 22). Kein
Bundesrecht verletzt die Vorinstanz sodann, wenn sie das Merkmal der
kursrelevanten vertraulichen Tatsache bzw. Information bejaht. Wie ausgeführt
(oben E. 3.2) fallen unter dieses Merkmal auch Übernahmeabsichten, soweit sie
jedenfalls ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt
haben. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der willkürfreien tatsächlichen
Feststellungen erstellt, dass die B.________ AG beabsichtigt hat, die Bank
D.________ zu akquirieren, und diesbezüglich mit der Bank C.________
Übernahmeverhandlungen geführt hat. Aus dem Protokoll des FINMA-Meetings vom
19. September 2011, an welchem der Beschwerdeführer anwesend war, ergibt sich
jedenfalls, dass die B.________ AG bei diesem Anlass darüber informiert hat,
sie plane eine grössere Übernahme und stehe in Verhandlungen betreffend einer
grösseren Bank im Private Banking (angefochtenes Urteil S. 16), wobei nach den
Aussagen eines Mitarbeiters des Beschwerdeführers damit nur die Bank D.________
habe gemeint sein können (angefochtenes Urteil S. 21). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 ff.) lässt sich bei dieser Sachlage
nicht sagen, das Projekt der Akquisition der Bank D.________ sei nicht über
eine informelle Abklärung blosser Übernahmemöglichkeiten hinausgegangen. Die zu
Beginn des Entscheidungsprozesses wohl noch unverbindlichen Sondierungen der
B.________ AG haben sich bis zu dem genannten FINMA-Meeting unmittelbar vor dem
ersten angeklagten Aktienerwerb offensichtlich bis zu einem Masse verdichtet,
dass von einer Tatsache im Sinne des Insidertatbestandes ausgegangen werden
muss, die aus einer ex ante-Betrachung durchaus geeignet war, den Kurs der
Aktien der Bank D.________ erheblich zu beeinflussen. Dass sich im vorliegenden
Fall das Übernahmeprojekt letztendlich nicht verwirklicht hat und das
Aktienpaket der Bank C.________ von der E.________ Group übernommen wurde,
ändert daran nichts. Denn eine Tatsache im Sinne der Strafbestimmung liegt
nicht erst dann vor, wenn etwaige Übernahmeverhandlungen abgeschlossen sind und
eine Akquisition definitiv besiegelt ist. Vielmehr hat schon der blosse
Umstand, dass Übernahmeverhandlungen geführt wurden, den Kurs der
D.________-Aktien erheblich beeinflusst.

Zu Recht bejaht die Vorinstanz auch die Vertraulichkeit der Tatsache. Dass die
Übernahmeabsichten der B.________ AG von den beteiligten Personen als
vertraulich eingestuft worden sind, ergibt sich schon allein daraus, dass sie
unter einem Codenamen geführt wurden und zwischen der B.________ AG und der
Bank C.________ eine Stillschweigevereinbarung galt. Die Information im Sinne
des Insidertatbestandes verliert ihre Vertraulichkeit erst dann, wenn sie
zumindest ihrem wesentlichen Gehalt nach über elektronische Informationssysteme
oder die Tagespresse publik gemacht wird (WOHLERS, a.a.O., § 14 N 40). Wie die
Vorinstanz zu Recht erkennt, wurden die im Gange befindlichen ernsthaften
Verkaufsverhandlungen zwischen der Bank C.________ und potentiellen Käufern
erst durch die Ad hoc-Mitteilung der Bank D.________ vom 13. Oktober 2011 in
der Öffentlichkeit bekannt. Bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung war die
Tatsache, dass die B.________ AG der Bank C.________ ein Übernahmeangebot
betreffend die Bank D.________ machen würde, mithin vertraulich (angefochtenes
Urteil S. 23 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
39) beschränkten sich die Berichte in den Medien zur Übernahme der Bank
D.________ vor diesem Zeitpunkt auf blosse Gerüchte (angefochtenes Urteil S.
12).

Nicht gegen Bundesrecht verstösst das angefochtene Urteil sodann, soweit die
Vorinstanz annimmt, die Information sei in voraussehbarer Weise geeignet
gewesen, bei deren Bekanntwerden den Kurs der D.________-Aktien erheblich zu
beeinflussen. Dies wird belegt durch den effektiv eingetretenen Kursanstieg der
D.________-Aktien nach der europaweit kommunizierten Bestätigung, dass die Bank
C.________ mit verschiedenen Interessenten in Verhandlungen über die
Veräusserung ihrer Beteiligung an der Bank D.________ stehe. Dass die
Verhandlungspartner und dabei auch die B.________ AG nicht namentlich genannt
wurden (Beschwerde S. 18 ff.), ist dabei ohne Bedeutung. Im Übrigen geht es
nicht um die Voraussehbarkeit der europaweiten öffentlichen Bekanntmachung von
Übernahmeverhandlungen (Beschwerde S. 21), sondern um diejenige einer
erheblichen Kursveränderung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das
angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz die Kursveränderung im Umfang von
15,26% als erheblich einstuft. Es trifft zu, dass der vom Beschwerdeführer
zitierte Autor annimmt, bei Aktien scheine die kritische Grenze bei
Kursausschlägen von 20% und mehr zu liegen (SCHMID, a.a.O., 1988, N 227). Doch
nimmt die Vorinstanz zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 24 f.), dass eine
Bestimmung der Erheblichkeit der zu erwartenden Kursveränderung nach
Prozentangaben nicht zu überzeugenden Ergebnissen führt (angefochtenes Urteil
S. 24 f.; vgl. auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 18 zu Art. 161). Die
Vorinstanz hat die Kursrelevanz daher mit zureichenden Gründen nach dem sog.
"Reasonable Investor Test" beurteilt und sie als gegeben erachtet, wenn ein
vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als
Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (angefochtenes Urteil
S. 25; vgl. auch THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht - Update, in:
Kapitalmarkt - Recht und Transaktionen XIII, Zürich 2019, S. 110 ff.; ferner
WOHLERS, a.a.O., § 14 N 48 und WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., N 49 zu Art. 154 FinfraG
[Pflicht zur Ad hoc-Publizität]; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N 43 ff., 52 ff. zu
Art. 2 lit. j FinfraG). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Im Übrigen werden in der Literatur beim Aktienhandel nicht
erst Kursschwankungen von 20% und mehr, sondern auch bereits Bewegungen von
5-10% als relevant erachtet (insbesondere auch SCHMID, a.a.O., N 227; vgl.
Nachweise bei T RIPPEL/URBACH, a.a.O., N 28 zu Art. 161 StGB; HOCH/HOTZ, Basler
Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl.
2019, N 20 ff. zu Art. 2 lit. j FinfraG).

Insgesamt verstösst das angefochtene Urteil in diesem Punkt somit nicht gegen
Bundesrecht. Dessen Begründung verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Beschwerde S. 18). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen
genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren
Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen in voller Kenntnis der
Sache beim Bundesgericht anfechten konnte. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt somit nicht vor (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433
E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt in
allen Teilen als unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Eventualstandpunkt eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die vorhandenen Indizien, auf welche
sich die Vorinstanz stütze, erlaubten den Schluss darauf, dass er vor dem
Erwerb der Namenaktien Kenntnis vom Übernahmeprojekt der B.________ AG gehabt
habe, nicht. Zudem habe die Vorinstanz entlastende Beweise nicht
berücksichtigt. So habe sie insbesondere die Aussagen des CFO der B.________ AG
ausser Acht gelassen, nach welchen M&A Themen für die Revision erst dann
angesprochen würden, wenn sie spruchreif seien. Aus dem Protokoll des
Verwaltungsratsausschusses der B.________ AG vom 29. Juni 2011 könne somit
nicht abgeleitet werden, dass er im Zusammenhang mit der Erstellung des
Regulatory Audit Reports vom 26. September 2011 von seinen ihm unterstellten
Mitarbeitern mündlich über die Abklärung einer blossen Übernahmemöglichkeit
informiert worden sei (Beschwerde S. 27 ff.). In Wirklichkeit habe er je weder
damit gerechnet noch gar gewusst, dass es sich beim Zielobjekt um die Bank
D.________ gehandelt habe. Vielmehr sei für ihn, wie für viele andere
Marktbeobachter, eine Übernahme derselben durch die B.________ AG völlig
ausgeschlossen gewesen, was sich letztlich ja auch bewahrheitet habe. Selbst
wenn er vom Übernahmeprojekt durch die B.________ AG erfahren hätte, hätte er
aufgrund dieser Informationen niemals Aktien gekauft, da er nie mit der
Realisierung und damit mit einer kursrelevanten Bekanntgabe gerechnet hätte.
Die Vorinstanz verschweige in diesem Zusammenhang, dass er nicht erst kurze
Zeit nach dem Meeting der FINMA vom 19. September 2011, sondern bereits am 2.
September 2011, mithin vor dem betreffenden Meeting, Aktien der Bank D.________
gekauft habe. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse sei der Erwerb der Aktien
nicht mit den von der Vorinstanz genannten Dokumenten vom 27. Mai, vom 29. Juni
und vom 19. September 2011 erklärbar. In Wirklichkeit habe er erst am 26.
September 2011 direkt durch die B.________ AG vom Übernahmeprojekt betreffend
die Bank D.________ erfahren. Insgesamt beruhe das vorinstanzliche Urteil somit
lediglich auf Mutmassungen (Beschwerde S. 34 ff.).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellungen der
Vorinstanz seien auch in Bezug auf die Kausalität zwischen Insiderinformation
und Effektentransaktion offensichtlich unrichtig. Er habe die Aktien nicht
wegen der ihm nur aus den Medien bekannten Übernahmepläne der B.________ AG
erworben, sondern weil er aufgrund einer gemeinsamen Studie der A.________ AG
mit der Schule L.________ festgestellt habe, dass die D.________-Aktien
unterbewertet gewesen seien (Beschwerde S. 38 f.). Die Vorinstanz sei auch zu
Unrecht von der Vertraulichkeit des Übernahmeprojekts ausgegangen. Dass die
Bank D.________ zum Verkauf gestanden habe und mehrere Marktteilnehmer, u.a
auch die B.________ AG, Interesse an einer Übernahme gehabt hätten, sei aus den
Medien längst bekannt gewesen. Die Informationen, welche ihm gemäss Anklage
aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Revisor für die B.________ AG
zugeflossen sein sollen, seien nicht konkreter gewesen, als was in den Medien
kolportiert worden sei (Beschwerde S. 39 ff.).

4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGE). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2;
141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im
Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden
kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV
369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz legt einleuchtend dar, aufgrund welcher Indizien sie zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe Kenntnis von den vertraulichen
kursrelevanten Informationen gehabt. Was der Beschwerdeführer gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten
Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die
für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht
genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach richtigerweise zu würdigen sind. Das Bundesgericht ist
indes keine Appellationsinstanz, die die vorhandenen Beweise in tatsächlicher
Hinsicht frei prüft. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung
offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen. Diesen Begründungsanforderungen genügt seine Beschwerde
nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist in der Sache selbst nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
in Willkür verfallen sein soll. Es mag zutreffen, dass in den Protokollen des
Verwaltungsrates der B.________ AG vom 29. Juni 2011 sowie des
Verwaltungsratsausschusses vom 31. August 2011 nicht explizit von
Verkaufsgesprächen zwischen der B.________ AG und der Bank C.________ die Rede
ist. Doch wird darin jedenfalls das vertrauliche Projekt "F.________" erwähnt,
wobei nach Auffassung der Vorinstanz die Angaben leicht zu identifizieren waren
(angefochtenes Urteil S. 27). Ebenfalls trifft zu, dass der Beschwerdeführer an
den entsprechenden Sitzungen nicht anwesend war (Beschwerde S. 24, 29). Etwas
anderes wird von der Vorinstanz auch gar nicht behauptet. Diese geht lediglich
davon aus, dass der Beschwerdeführer von den Protokollen Kenntnis hatte. Dabei
ist richtig, dass nach den tatsächlichen Feststellungen keine konkreten
Hinweise darauf bestehen, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich Einsicht in
die Protokolle genommen hätte. Die Vorinstanz nimmt aber mit guten Gründen an,
es erscheine als unwahrscheinlich, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten
Mitarbeiter des Prüfteams der A.________ AG, welche die
Verwaltungsratsprotokolle bis Ende Juni 2011 zuhanden der Erstellung des
Regulatory Audit Reports vom 26. September 2011 studiert hatten, ihn nicht im
Laufe der Erstellung des Reports zumindest mündlich über den Inhalt informiert
hätten, zumal darin ausdrücklich festgehalten werde, dass dieser unter anderem
auf den Verwaltungsratsprotokollen basiere, und die Rohfassung eines Teils der
Reports bereits im August 2011 vorgelegen habe (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Die Aussagen des
CFO der B.________ AG, wonach M&A Themen für die Revision erst kommuniziert
würden, wenn sie spruchreif seien (Beschwerde S. 30; Untersuchungsakten act. BA
12 001 0013), stehen dem nicht entgegen, zumal die Übernahme der Bank
D.________ unbestrittenermassen noch nicht beschlossen war und es auch nicht
entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer hätte informiert werden müssen.
Insofern ist auch ohne Bedeutung, was der Beschwerdeführer zu der nach dem
Aktienkauf erfolgten Zusammenfassung des Protokolls und dessen Überprüfung
durch seine Mitarbeiter ausführt (Beschwerde S. 30 f.).

Ferner ist richtig, dass die Vorinstanz in Bezug auf das E-Mail vom 20. Mai
2011 annimmt, diese vermöge keinen Nachweis dafür zu erbringen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als leitender Revisor Kenntnis über die
Insidertatsache erhalten hatte (angefochtenes Urteil S. 12, 27). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hat dies indes nicht zur Folge, dass das
E-Mail als Indiz ausscheiden müsste (Beschwerde S. 28), zumal es in der Natur
eines Indizes liegt, dass es keinen direkten Beweis erbringt. Im Zusammenhang
mit anderen Indizien ist es indes sehr wohl von Bedeutung. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, weist das E-Mail jedenfalls nach, dass der
Beschwerdeführer Kenntnis von entsprechenden Gerüchten über die Übernahme der
Bank D.________ durch die B.________ AG erhalten hatte. Ferner ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in ihrer Indizienkette auch auf die
Traktanden des A.________ AG-Meetings vom 27. Mai 2011 stützt, in welchen
mögliche und im Zeitraum der Besprechung noch vertrauliche M&A Aktivitäten der
B.________ AG aufgeführt sind (angefochtenes Urteil S. 13, 27). Diesen kommt,
wenn nicht für sich allein, so doch im Kontext mit den anderen Beweismitteln
durchaus Bedeutung zu.

Schliesslich geht auch, was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der
Sitzung der B.________ AG und der FINMA vom 19. September 2011 einwendet
(Beschwerde S. 33 f.), nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Auch wenn
seitens der B.________ AG in diesem Rahmen lediglich von Verhandlungen über die
Übernahme einer grösseren Bank die Rede war, ist jedenfalls nicht unhaltbar,
wenn die Vorinstanz annimmt, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
bei dieser Information nicht gewusst habe, um welche Bank es sich gehandelt
habe, zumal auch sein Mitarbeiter bei der A.________ AG ausgesagt hat, dass es
sich nur um den Kauf der Bank D.________ gehandelt haben könne (angefochtenes
Urteil S. 28 f.). O b der Beschwerdeführer und der damalige CEO der B.________
AG auf vertrautem Fuss gestanden haben (angefochtenes Urteil S. 29; Beschwerde
33), kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu.

Zuletzt lässt sich Willkür auch nicht aufgrund der zeitlichen Verhältnisse des
Aktienerwerbs begründen (Beschwerde S. 35). Es trifft zu, dass der
Beschwerdeführer auch am 2. September 2011 Aktien der Bank D.________ erworben
hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 3). In Bezug auf diese Effektentransaktion
ist die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer indes mit Verfügung vom 22.
Mai 2018 eingestellt worden, so dass sie nicht Gegenstand der Anklage bildet
(angefochtenes Urteil S. 4; TPF act. 50 100 150). Dass dem Beschwerdeführer in
Bezug auf diesen Erwerb kein Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
nachgewiesen werden konnte, bedeutet nicht, dass auch in Bezug auf die Käufe
vom 20. und 22. September 2011 kein Insidermissbrauch vorliegt, zumal der
Tatbestand schon erfüllt ist, wenn die Insiderinformation jedenfalls
mitursächlich für das Handeln gewesen ist (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N 113
zu Art. 154 FinfraG).

Insgesamt verletzt die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht
erst am 26. September 2011 davon Kenntnis erlangt, dass es sich bei dem
vertraulichen Übernahmeprojekt um die Bank D.________ gehandelt habe, sondern
dies schon vorgängig aus den genannten Indizien habe ableiten können, so dass
er die D.________-Aktien am 20. und 22. September 2011 unter Ausnützen der
Kenntnis dieser vertraulichen Tatsachen erworben hat, kein Bundesrecht. Der
blosse Umstand, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
als vertretbar erscheint, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss
nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1). Es mag auch zutreffen, dass
aus den einzelnen Indizien nicht je für sich allein auf ein Ausnützen von
Insiderinformationen geschlossen werden kann. Doch ist, soweit das Urteil auf
der Grundlage von Indizien ergeht, nicht die isolierte Betrachtung jedes
einzelnen indirekten Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich.
Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende,
belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich
ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an der Täterschaft verbleiben (Urteile 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3,
nicht publ. in: BGE 141 IV 97; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 und 12.2,
nicht publ. in: BGE 143 IV 214; ferner 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
2.3.2). Dass dem so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend
und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der
Verletzung von Art. 40 Abs. 1 aRAG. Er macht geltend, in den Schreiben der
Aufsichtsbehörde vom 30. August, vom 27. September und vom 17. Oktober 2013,
mit welchen verschiedene Informationen und Belege eingefordert worden seien,
finde sich kein Hinweis auf die Straffolgen bei Unterlassen gemäss aArt. 40
Abs. 1 lit. b RAG. Die Schreiben hätten daher keine Mitwirkungspflichten nach
aArt. 13 RAG begründet. Er habe bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben davon
ausgehen dürfen, dass er lediglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
habe, wenn er die gewünschten Informationen und Unterlagen nicht beibringen
würde. Mit strafrechtlichen Konsequenzen habe er nicht rechnen müssen. Zudem
verletze die Bestrafung wegen unvollständiger Auskunftserteilung das Verbot des
Selbstbelastungszwangs. Es sei bei den beiden Schreiben der Aufsichtsbehörde
nicht um die Abklärung verwaltungsrechtlicher Fragen gegangen. Die Behörde habe
vielmehr offensichtlich Beweismittel für ein allfällig strafbares Handeln
sammeln wollen. Sie habe denn auch am 30. Januar 2014 bei der
Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gestellt (Beschwerde S. 43 ff.).
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Akten des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung
seines Antrags zwar eingeholt, sei indes weder auf diese noch auf seine
Vorbringen näher eingegangen. Dies sei insofern von Bedeutung, als nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran bestanden hätten,
dass die verfahrensführenden Beamten der Aufsichtsbehörde wegen Befangenheit in
den Ausstand hätten treten müssen. Zudem seien ihm die Akten in Verletzung des
rechtlichen Gehörs nie zugestellt worden. Aufgrund der Akten hätten sich
möglicherweise weitere Beweisabnahmen in Bezug auf die Gültigkeit der
Aufforderungen durch die Aufsichtsbehörde aufgedrängt, auf welche wohl aufgrund
der drohenden Verjährung verzichtet worden sei, wodurch die Vorinstanz den
Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Beschwerde S. 48 f.). Schliesslich rügt
der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext eine Verletzung des
Anklageprinzips. Die Vorinstanz habe ihn schuldig gesprochen, weil er in Bezug
auf die Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Aufforderung nicht nachgekommen sei, während
die Anklageschrift ihm lediglich vorwerfe, er habe die Belege betreffend
Verhandlungen mit der Steuerbehörde gemäss Aufforderungspunkt 4 nicht
eingereicht (Beschwerde S. 49 f.).

5.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die RAB habe den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2013 aufgefordert, verschiedene
Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen. Mit Eingabe vom 25.
September 2013 habe der Beschwerdeführer einzelne Fragen beantwortet. Am 17.
Oktober 2013 habe die RAB den Beschwerdeführer zu weiteren Auskünften und zur
Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Hiezu habe der frühere Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 17. Oktober und am 27. November 2013 Stellung
genommen. Mit Schreiben vom 7. November 2013 habe die RAB den Beschwerdeführer
ein letztes Mal zur Einreichung der Unterlagen bzw. der Auskünfte bis am 27.
November 2013 aufgefordert (angefochtenes Urteil S. 33 f.).

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die mit Schreiben
der RAB vom 30. August und vom 17. Oktober 2013 verlangten Auskünfte nicht oder
nur unvollständig erteilt und die Unterlagen nicht oder nicht vollständig
herausgegeben. Damit habe er den Tatbestand von aArt. 40 Abs. 1 lit. b RAG in
objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil S.
37 f.). Sie führt ferner aus, auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs könne
sich nur berufen, wer sich durch die Beantwortung der Fragen und Einreichung
von Unterlagen selber in strafrechtlicher Hinsicht belasten würde. Vorliegend
sei nicht ersichtlich - und sei auch nicht geltend gemacht worden -, inwiefern
die betreffenden Auskünfte und Unterlagen den Beschwerdeführer in
strafrechtlicher Hinsicht hätten belasten können, zumal die RAB für den Fall
der Auskunfts- und Herausgabeverweigerung keine Strafe angedroht habe. Zudem
hätten den Beschwerdeführer Mitwirkungspflichten getroffen. Diese basierten auf
dem Grundgedanken, dass die zugelassenen Personen, welche zulassungspflichtige
Revisionsdienstleistungen erbringen, sich freiwillig unter die Aufsicht der RAB
gestellt und sich damit freiwillig und wissentlich in ein besonderes
Rechtsverhältnis zum Staat begeben hätten, von dem sie auch profitierten. Die
gesetzlichen Grundlagen ergäben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der
spezialgesetzlichen Regelung des Revisionsaufsichtsgesetzes sowie aufgrund der
Sonderstellung des Beschwerdeführers auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (angefochtenes Urteil S. 38 ff.).

5.3.

5.3.1. Gemäss aArt. 40 Abs. 1 lit. b RAG (in der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer u.a.
der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder ihr die
verlangten Unterlagen nicht herausgibt, ihr gegenüber falsche oder
unvollständige Angaben macht. Die Bestimmung verweist auf aArt. 13 RAG. Nach
dieser Bestimmung müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personen, die sie für
Revisionsdienstleistungen beiziehen, und die geprüften Gesellschaften der
Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese
für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung).

5.3.2. Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum
accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung
beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines
Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus
Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b
StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; Urteil 6B_1297/2017 vom
26. Juli 2018 E. 3.1, in: SJ, 2019 I 229; je mit weiteren Hinweisen). Nach
diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu
belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen
(ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, Börsengesetz,
Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N 20 f. zu Art. 29 FINMAG).

5.4. Die Schreiben der RAB vom 30. August 2013 (BA act. B05.101.1-1013 ff.;
angefochtenes Urteil S. 33) und vom 17. Oktober 2013 (BA act. B05.101.1-1053
f.; angefochtenes Urteil S. 34) erfolgten in einem Verfahren zum Entzug der
Zulassung wegen fehlender Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit des
Beschwerdeführers. Gegenstand der Untersuchung bildete die Abklärung einer
Verletzung der gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Unabhängigkeitsvorschriften.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Kontext aufgefordert, zur Komplettierung
des Sachverhaltes verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
einzureichen. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, mangels Hinweises
auf die Straffolgen bei Unterlassen hätten die Schreiben keine
Mitwirkungspflichten nach aArt. 13 RAG begründet. Die Mitwirkungspflichten
ergeben sich im vorliegenden Fall aus Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. aArt.
13 Abs. 1 RAG. Wer auf ein Auskunftsbegehren keine, eine unvollständige oder
falsche Auskunft erteilt, macht sich nach aArt. 40 Abs. 1 lit. b RAG strafbar
(RAMPINI/ ROHDE, in: Revisionsrecht, Basler Kommentar, 2011, N 7 zu Art. 13).
Eines besonderen Hinweises auf die Strafdrohung im Sinne von Art. 292 StGB
bedarf es nicht, da die Ungehorsamsstrafe in aArt. 40 Abs. 1 lit. b RAG
spezialgesetzlich vorgesehen ist und diese Bestimmung keinen expliziten Hinweis
auf die Ungehorsamsstrafe verlangt.

Im Weiteren verletzt das angefochtene Urteil auch nicht den
nemo-tenetur-Grundsatz. Nach der Rechtsprechung verstossen blosse
Aufforderungen, in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren Dokumente
einzureichen, die nicht mit einer Strafdrohung wegen Ungehorsams verbunden
sind, nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. In einem aufsichtsrechtlichen
Verwaltungsverfahren gilt dies insbesondere, wenn für den Editionsadressaten
eine verwaltungsgesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Dokumente zu
erstellen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen
(BGE 142 IV 207 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Auch wenn man davon ausgeht, dass die
Strafe im vorliegenden Fall implizit angedroht wurde, liegt gleichwohl keine
Verletzung des Grundsatzes vor. Im zu beurteilenden Fall geht es um die
Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens und nicht
um ein Verfahren mit pönalem Charakter, das - wie im Steuerstrafverfahren (BGE
138 IV 47 E. 2.6.1) - die strafrechtliche Verfolgung von Regelverstössen
bezweckt (BGE 140 II 384 E. 3.2.1 f.; 139 I 72 E. 2.2.2). Die blosse
Aufforderung, in einem solchen Verfahren Dokumente einzureichen, zu deren
Erstellung eine gesetzliche Pflicht besteht, verletzt für sich allein den
nemo-tenetur-Grundsatz nicht. Könnte die Aufsichtsbehörde auf diese Unterlagen
trotz entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht zurückgreifen, würde die
aufsichtsrechtliche Durchsetzung der materiellen gesetzlichen Pflichten in
beaufsichtigten Wirtschaftsbereichen praktisch verunmöglicht (BGE 140 II 384 E.
3.3.4). Hievon zu unterscheiden ist die Frage, ob die unter Mitwirkung der
Parteien in einem Verwaltungsverfahren gewonnenen Beweismittel allenfalls in
einem nachfolgenden Strafverfahren verwertet werden dürfen (vgl. Art. 183 Abs.
1bis DBG; ferner AUER ET AL., Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 14; KRAUSKOPF ET AL., in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, N 89 f. zu
Art. 13; KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, N 465). Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist im zu
beurteilenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern die betreffenden Auskünfte und
Unterlagen den Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht hätten belasten
können. Dies ergibt sich aus der Auflistung der Punkte im angefochtenen Urteil,
in Bezug auf welche der Beschwerdeführer unvollständig Auskunft erteilt oder
Unterlagen eingereicht hat (angefochtenes Urteil S. 37 f.).

Schliesslich ist auch nicht zu sehen, inwiefern die Akten des
Bundesverwaltungsgerichts geeignet gewesen wären, etwas zur Klärung des
vorliegenden Falles beizutragen. Wie sich aus der Eingabe an das
Bundesstrafgericht vom 5. Juni 2018 ergibt, auf welche der Beschwerdeführer
verweist (Beschwerde S. 48), wurde das Verwaltungsverfahren am 3. März 2015 mit
einem Vergleich erledigt und wurde das Ausstandsbegehren mithin nie formell
beurteilt (TPF act. 50 521 012). Die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen
abgegebene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des
Ausstandsgesuchs ist für sich allein nicht relevant. Im Übrigen hätte eine
allfällige Befangenheit der verfahrensführenden Beamten der Aufsichtsbehörde
auf das Strafverfahren keinen Einfluss. Darüber hinaus ist die Frage, aus
welchem Grund und aufgrund welcher Informationen durch welche Personen die RAB
motiviert worden ist, Strafanzeige zu erstatten, für die rechtliche Beurteilung
ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein hinreichender
Anfangsverdacht für eine Anzeige bestand.

Zuletzt liegt auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Dem
Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die mit
Schreiben vom 30. August und 17. Oktober 2013 verlangten Auskünfte und
angeforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig erteilt bzw. eingereicht,
wobei die Anklageschrift die verlangten Auskünfte und Dokumente im Einzelnen
detailliert aufführt. (Anklageschrift S. 2 f.; TPG 50 100 002 f.; vgl. auch
angefochtenes Urteil S. 33). Der Umstand, dass die Anklageschrift explizit
erwähnt, der Beschwerdeführer habe die Belege, wonach er mit der Steuerbehörde
bezüglich zweier nicht als Einkommen deklarierter Beträge in Verhandlung stehe,
bis zum Abschluss nicht eingereicht, bedeutet nicht, dass jener umgekehrt in
Bezug auf diejenigen Punkte, zu denen er Stellung genommen hat, allen
Anforderungen nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte aus der
Anklageschrift ohne Weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Die nähere
Begründung der Anklage erfolgt an Schranken, wobei es Sache des Gerichts ist,
den Sachverhalt verbindlich festzustellen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass beim Entscheid über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid die mit Verfügung vom 22. Mai
2018 erfolgte Einstellung des Verfahrens betreffend die Aktienkäufe vom 2.
September 2011 nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 51).

6.2. Die Bundesanwaltschaft hat mit Verfügung vom 22. Mai 2018 das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Ausnützens der
Kenntnis vertraulicher Tatsachen u.a. betreffend der Transaktionen auf
Namenaktien der Bank D.________ vom 2. September 2011 eingestellt. In Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügte sie, dass darüber im Endentscheid
zu befinden sei (TPF act. 50 100 015 f.).

Es trifft zu, dass die Einstellung in Bezug auf die Transaktionen vom 2.
September in der Kostenerwägung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Doch ist der
Kostenentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bundesanwaltschaft hat
für das Vorverfahren eine Gebühr von CHF 25'500.-- (inkl. Hauptverfahren)
geltend gemacht, welche die Vorinstanz auf CHF 7'007.95, zuzüglich CHF 500.--
für Auslagen, korrigiert hat. Es lässt sich ohne Weiteres annehmen, in dieser
Reduktion sei auch die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die
Transaktionen vom 2. September 2011 berücksichtigt. Im Übrigen ist nicht zu
sehen, inwiefern die Untersuchung dieser Transaktionen Mehrauslagen verursacht
hat, zumal jene auch die Transaktionen vom 20. und 22. September 2011, welche
zur Anklage geführt haben, umfasst hat.

7.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anlass für die Beurteilung der prozessualen Anträge.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog