Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.907/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_907/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (vorsätzliche Tötung); Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. Juni 2019 (BKBES.2019.68).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 1. März 2019 liess die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tod ihres
Ehemannes bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Sie wirft den
behandelnden Ärzten des X.________spitals vor, eigenmächtig Entscheidungen über
die weitere Behandlung ihres Ehemannes getroffen zu haben, was gesetzlich
unzulässig gewesen sei und allenfalls sogar den Tatbestand der vorsätzlichen
Tötung erfülle. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 16. April 2019
nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen
gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 14. August 2019 an das
Bundesgericht und beantragt, den Beschluss vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die
Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung und Einholung
eines intensivmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen. Eventualiter sei der
Beschluss vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines
intensivmedizinischen Gutachtens zurückzuweisen.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören
Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128
IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.). Das Bundesgericht tritt deshalb auf solche
Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Ärzte in konstanter Rechtsprechung
nicht ein, soweit sie in der Funktion eines öffentlich-rechtlichen Angestellten
einen Schaden verursachen (Urteile 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3; 6B_730/
2017 vom 7. März 2018 E. 1.6, 6B_1181/2017 vom 13. November 2017 E. 3 f.,
6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.1 und 6B_465/2016 vom 17. März 2017 E. 1.1).
Diese Rechtsprechung wurde unlängst in einem Grundsatzentscheid erneut
bestätigt (Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019, zur Publikation
vorgesehen), worauf auch für den vorliegenden Fall vollumfänglich verwiesen
werden kann. Es erübrigt sich deshalb, auf die in der Beschwerde dagegen
erhobenen Einwände einzugehen.

3. 

Bei den beschuldigten Personen handelt es sich um die Ärzte des
X.________spitals, welche den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin
behandelten. Das X.________spital gehört zur Gruppe der kantonalen Spitäler,
welche eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, die X.________spitäler AG, bilden
(§ 17 des Spitalgesetzes des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2004 [SpiG/SO; BGS
817.11]). Die Haftung der AG einschliesslich ihres Personals richtet sich
gemäss § 19bis SpiG/SO nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn
(VG/SO; BGS 124.21) vom 26. Juni 1966. Dieses hält in § 2 Abs. 3 VG/SO fest,
dass die Bestimmungen für den Staat auch für das kantonale Spital gelten.
Gemäss § 2 Abs. 1 VG/SO haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne
Verschulden zufügt, und nach § 2 Abs. 2 VG/SO kann der Geschädigte Beamte nicht
unmittelbar belangen. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin allenfalls
öffentlich-rechtliche Ansprüche zustehen, indessen keine Zivilansprüche.
Folglich kann sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens auch nicht auf die
Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
auswirken. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache somit nicht zur Beschwerde
legitimiert.

4. 

Formelle Rügen zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen ihrer
fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1),
erhebt sie nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill