Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.903/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_903/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 2. Juli 2019 (BS 2019 18).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführer erstatteten am 18. März 2018 Strafanzeige gegen die
verantwortlichen Personen eines Inkassobüros wegen Nötigung, Betrug, Verletzung
fremder Gebietshoheit, Urkundenfälschung und weiteren Delikten. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren am 8. April 2019 ein.
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit
Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht ein.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise
angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung
spruchreif.

3. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

4. 

Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal
letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht
eingetreten werden kann daher auf die Beschwerde, soweit sich die
Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. Rechtsöffnungsverfahren,
Zivilverfahren) äussern oder inhaltlich die Einstellungsverfügung und
insbesondere die Verfahrensführung des fallführenden Staatsanwalts beanstanden,
ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche
Verfahrensdossier und die angefochtene Verfügung zu schaffen.

5. 

Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich
der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer,
zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der
angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung auf welche
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht
stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die
Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Die Beschwerdeführer machen Schadenersatz von je Fr. 380'000.-- und Genugtuung
von je Fr. 280'000.-- geltend. Sie begründen jedoch nicht, dass und inwiefern
diese Beträge mit dem behaupteten Betrug/"Prozessbetrug" bzw. den angeblich
weiteren Straftaten zusammenhängen sollen und aus welchen Gründen sich die
angefochtene Verfügung inwiefern darauf auswirken könnte. Dies ergibt sich auch
nicht aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt. Mangels einer
Begründung der Legitimation ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
nicht zur Beschwerde legitimiert sind.

6. 

Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt
werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden
("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die
formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.

Die Beschwerdeführer rufen wahllos Konventions-, Verfassungs- und
Gesetzesnormen als verletzt an. Soweit es sich dabei überhaupt um Parteirechte
handelt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen und von einer
Überprüfung in der Sache getrennt werden können, legen die Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dagegen
verstossen haben könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen und
pauschale Vorwürfe erfüllen die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen die Parteibezeichnungen auf dem
Deckblatt der angefochtenen Verfügung als unvollständig beanstanden, zeigen sie
nicht auf, inwiefern die angebliche Unvollständigkeit Bundesrecht verletzte und
für den Ausgang der Sache relevant sein könnte. Dass die Vorinstanz den Namen
der Beschwerdeführerin in den Erwägungen nicht richtig wiedergibt, beruht auf
einem offensichtlichen Verschrieb und ändert am Ergebnis nichts. Zur Korrektur
solcher Versehen steht abgesehen davon die Berichtigung nach Art. 83 StPO zur
Verfügung. Eine mit Beschwerde in Strafsachen zu rügende Bundesrechtsverletzung
ist nicht ersichtlich.

7. 

Die Beschwerdeführer kritisieren die Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- und die
ihnen vorinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von total Fr. 645.-- als
unangemessen. Indessen sagen sie nicht, weshalb diese Beträge den Verhältnissen
des Falles nicht angemessen sein sollten und inwiefern die Vorinstanz damit
Bundesrecht verletzt haben könnte.

8. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, weitschweifigen
Erörterungen und teilweise unzulässigen Anträgen der Beschwerdeführer
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu
berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill