Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.902/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_902/2019

Urteil vom 8. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. B.________,

vertreten durch Advokat Daniel Häring,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung; Grundsatz "in dubio

pro reo", Willkür; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 21. Januar 2019 (SST.2017.203).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
erhob am 24. August 2016 Anklage gegen A.________ wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau B.________. Sie wirft ihm stark
zusammengefasst vor, er habe am Abend des 27. Januar 2015 seine Ehefrau beim
Nachtessen mittels Trimipramin im eingeschenkten Wasserglas ruhig und müde
machen wollen, um sie im Verlaufe der Nacht ohne grösseren Kraftaufwand mit
einem Kopfkissen ersticken zu können. Das Wasser habe die Ehefrau nicht zu sich
genommen, jedoch habe sie gegenüber A.________ so getan, als würde sie davon
trinken. Nach dem Abendessen habe seine Ehefrau das komisch riechende
Wasserglas in zwei Fläschchen gefüllt und diese in ihren Koffer getan. Nachdem
sie eingeschlafen sei, sei sie mitten in der Nacht in Rückenlage erwacht und
habe keine Luft bekommen. A.________ habe mit Tötungsvorsatz das Kissen auf ihr
Gesicht gedrückt und nachdem beide zu Boden gefallen seien und seine Ehefrau
schliesslich das Kissen habe wegdrücken können, habe er versucht, mit beiden
Händen ihren Mund und ihre Nase zuzuhalten. Sie habe ihm gesagt, er solle
aufhören, ihr Anwalt wisse alles und man würde ihn kriegen, wenn er sie
umbringe. Schliesslich habe er langsam von ihr abgelassen und sie habe sich ins
Badezimmer retten können, wo sie sich übergeben habe. A.________ habe
anschliessend von Scheidung gesprochen und sie habe versucht, die Situation
durch Reden mit ihm zu beruhigen. Währenddessen habe sie sich Kleider über das
Nachthemd angezogen und ihren Rollkoffer gepackt, um das Haus zu verlassen. Sie
habe ihm gesagt, dass sie zu ihrem Arbeitsplatz fahre, sei dann aber zur
Familie C.________ gefahren. Die Ehefrau habe während des Vorfalls an Atemnot
gelitten, sei aber nicht ohnmächtig geworden und habe im Anschluss Beschwerden
beim Schlucken gehabt. Ausserdem habe sie frische Verletzungen an Kopf und
Extremitäten aufgewiesen, die zeitlich dem gegenständlichen Vorfall zugeordnet
werden könnten und Folgen stumpfer mechanischer Gewalteinwirkung seien.
A.________'s Verletzungen am Kopf, der linken Schulter und dem linken Oberarm
seien ebenfalls frisch gewesen und könnten zeitlich dem gegenständlichen
Vorfall zugeordnet werden. A.________ habe von den Trennungsabsichten seiner
Ehefrau gewusst, so dass er wegen finanzieller Konsequenzen einer Scheidung den
Entschluss gefasst habe, seine Ehefrau zu töten.

B. 

Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 20. April 2017
vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und sprach ihm eine
Genugtuung von Fr. 120'000.- zu Lasten des Staates zu. Mit ihrer Berufung gegen
dieses Urteil verlangte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung von A.________
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Die Ehefrau führte ihrerseits Berufung mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen
versuchten Mordes und machte eine Schadenersatzforderung über Fr. 87'943.60 und
EUR 4'671.70 zuzüglich Zinsen sowie eine zu verzinsende Genugtuung von Fr.
50'000.- geltend. Auf Anschlussberufung verzichteten die Parteien alsdann.

C. 

Mit Urteil vom 21. Januar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau
A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe.
Es entschied über die Zivilforderungen der Ehefrau und regelte die Kosten- und
Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zulasten von A.________.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich
freizusprechen, unter Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in der Höhe von Fr. 120'000.- und unter
Abweisung der Zivilansprüche. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe auf 5 Jahre zu
senken. Er beantragt zudem, weitere einzeln aufgezählte Beweismittel, darunter
namentlich die Audioaufnahmen, welche durch B.________ aufgezeichnet worden
seien, sowie die Fläschchen mit Trimipramin versetztem Wasser und das
Fläschchen mit Trimipramin, seien für unzulässig zu erklären und aus den Akten
zu entfernen, eventualiter seien sie in den Akten zu separieren. A.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 StPO. Die
Vorinstanz stütze sich auf durch die Beschwerdegegnerin 2 eingereichte
Beweismittel, welche diese illegal beschafft habe und durch die
Strafverfolgungsbehörden nicht hätten beigebracht werden können, daher nicht
zulässig und nicht verwertbar respektive nicht gegen den Beschwerdeführer
verwendbar seien. Die Audioaufzeichnungen seien sogar in strafrechtlich
relevanter Weise entstanden und es liege ein Verstoss gegen Art. 179ter Abs. 1
StGB vor. Ohne diese Beweismittel wäre kein genügender Verdacht vorhanden
gewesen, um eine Verwanzung der Wohnung und die Abhörung des Beschwerdeführers
vorzunehmen. Die weiteren von der Beschwerdegegnerin 2 beigebrachten
Beweismittel (Couvert des Anwaltsbriefs, zwei Fläschchen mit Trimipramin
versetztem Wasser, Fläschchen mit Trimipramin, Printscreen vom Computer des
Beschwerdeführers und E-Mails von ihm) seien nicht durch die
Strafverfolgungsbehörden erhältlich gemacht worden, obschon die entsprechenden
Untersuchungshandlungen diese Beweismittel zu Tage gefördert hätten. Das lege
den Schluss nahe, dass die Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin 2
geschaffen worden seien.

1.2. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die
staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art.
6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig
sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO)
begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren.
Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind
zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial
beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile 6B_786/2015 vom
8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3).

Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen
(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141
StPO). Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden,
sondern wie hier Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der
Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten
rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den
Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ
dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1188/2018
vom 26. September 2019 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_739/2018 vom 12.
April 2019 E. 1.3; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der
fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteil 6B_739/2018 vom
12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist
derselbe Massstab an durch Private beschaffte Beweise anzuwenden wie bei
staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten
rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September
2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Rechtmässig von Privaten erlangte
Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteil 6B_741/2019 vom 21.
August 2019 E. 5.2).

1.3. Nach Art. 179bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein fremdes
nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten mit
einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. Nach Art. 179ter
Abs. 1 StGB macht sich sodann strafbar, wer als Gesprächspartner ein
nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf
einen Tonträger aufnimmt. Schliesslich wird gestützt auf Art. 179quater Abs. 1
StGB bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine
nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines
anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf
einen Bildträger aufnimmt. Geschützt ist der Privat- und Geheimbereich. Der
öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Gesprächs hängt auch
wesentlich davon ab, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld
stattfindet (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2).

1.4.

1.4.1. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm am 20. Januar 2015 ein Telefongespräch
zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sowie in der Tatnacht vom 27. auf
den 28. Januar 2015 Gesprächsfetzen und Geräusche auf einen Tonträger auf,
indem sie ein Tonaufnahmegerät unter dem Tisch im Büro des Beschwerdeführers im
Erdgeschoss des gemeinsamen Wohnhauses platziert hatte. Da das Büro zweifellos
zum Privatbereich gehört, handelt es sich um nichtöffentliche Gespräche, welche
die Beschwerdegegnerin 2 ohne Einwilligung der Beteiligten bezüglich des
fremden Telefongesprächs, aber auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers
bezüglich der Aufnahme in der Tatnacht, somit rechtswidrig, unter Verletzung
von Art. 179bis Abs. 1 StGB resp. von Art. 179quater Abs. 1 StGB auf ein
Tonband aufgenommen hat. Ob ihr Vorgehen gerechtfertigt war, kann offen bleiben
(vgl. Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3; 6B_983/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 3.3). Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des
Beschwerdeführers als versuchte vorsätzliche Tötung. Dabei handelt es sich
einerseits um ein Verbrechen und um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141
Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2) und andererseits um eine Katalogtat im
Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO. Damit hätten die
Strafverfolgungsbehörden die Überwachung des Telefon-, Brief- und IT-Verkehrs
des Beschwerdeführers und gestützt auf Art. 280 f. StPO (insb. Art. 281 Abs. 1
StPO) auch die Überwachung der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers anordnen
und die fraglichen Beweismittel selbst erheben können, wenn ihnen der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Die Vorinstanz
weist zu Recht darauf hin, dass die aufgezeichneten Gespräche Rückschlüsse auf
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin 2 zulassen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,
umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das
private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen
Beweises (BGE 137 I 272 E. 4). Das führt dazu, dass vorliegend die
Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen Interesses an der
Wahrheitsfindung ausfällt und die Audioaufnahmen von der Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht verwertet werden durften.

1.4.2. Was die Printscreens von E-Mails des Beschwerdeführers von seinem
Computer (Untersuchungsakten, act. 1564-1571) betrifft, handelt es sich um
Ergebnisse aus der EDV-Auswertung der gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
angeordneten Zwangsmassnahmen, bestehend in der Hausdurchsuchung an ihrem
Wohnort und an ihrem Arbeitsplatz sowie der Beschlagnahme gemäss Verfügung vom
28. Januar 2015 (Untersuchungsakten, act. 137-154) sowie der Durchsuchung und
Beschlagnahme sämtlicher EDV-Gerätschaften der Beschwerdegegnerin 2 gemäss
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 (Untersuchungsakten, act.
157-172; insb. act. 166 ff.). Insoweit wurden diese Beweismittel von den
Strafverfolgungsbehörden rechtmässig erhoben. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte
diese Printscreens auf ihrem Tablet ohne Wissen und ohne Einverständnis des
Beschwerdeführers abgespeichert. Damit handelte sie rechtswidrig und verletzte
Art. 179quater Abs. 1 StGB. Angesichts des schweren Delikts, das es vorliegend
aufzuklären gilt, sind jedoch bereits diese Printscreens ungeachtet ihrer
rechtswidrigen Beschaffung verwertbar und es greift daher die Fernwirkung des
Beweisverwertungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht, so dass die
auf dem Tablet der Beschwerdegegnerin 2 sichergestellten Daten und damit die
genannten Printscreens verwertbar bleiben.

1.4.3. Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausdrucke seiner E-Mails
(Untersuchungsakten, act. 1443-1466) erlangten die Strafbehörden entgegen
seiner Darstellung aus den mit Verfügungen vom 28. Januar 2015 und 2. Februar
2015 durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen
(Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Beschlagnahme),
insbesondere der Hausdurchsuchung am seinem Wohnort vom 28. Januar 2015,
anlässlich welcher die EDV-Gerätschaften und Speichermedien des
Beschwerdeführers sichergestellt und hernach ausgewertet wurden
(Untersuchungsakten, act. 121, act. 127-135 [Vollzugsbericht] und act. 155-165;
insb. act. 157). Die fraglichen Beweismittel wurden im dafür vorgesehenen
gesetzmässigen Verfahren korrekt erhoben und sind ohne Weiteres verwertbar.

1.4.4. Die übrigen vom Beschwerdeführer als unzulässig kritisierten
Beweismittel wurden zwar von der Beschwerdegegnerin 2 beigebracht, jedoch weder
rechtswidrig noch durch eine strafbare Handlung beschafft. Die von ihr
abgefüllten Fläschchen mit Trimipramin und das später aufgefundene, versteckte
Fläschchen mit Trimipramin, gelangten im eigenen Wohnhaus und das zerrissene
Couvert des Anwaltsbriefes durch ihre Mutter in den Besitz der
Beschwerdegegnerin 2. Diese Beweismittel sind rechtmässig erhältlich gemacht
worden und zweifellos verwertbar. Dass bei der Würdigung dieser Beweismittel
die Umstände, unter welchen sie erhoben und den Strafverfolgungsbehörden zur
Kenntnis gebracht wurden, angesichts der eigenen und sich widersprechenden
Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 am Ausgang des
Verfahrens mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen ist, hindert nicht ihre
grundsätzliche Verwertbarkeit.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf der Grundlage eines willkürlich
festgestellten Sachverhalts und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" verurteilt worden.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).

Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein
indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und
insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter
erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder
lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht
zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die
Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit
willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche
Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie
einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_1053/2018
vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2; 6B_824/
2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV
214).

Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf
ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2;
143 IV 500 E. 1.1, 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).

2.2.2. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im
Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV
369 E. 6.3; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; 6B_800/2016 vom 25.
Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise
übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3). Das gilt auch für die Würdigung von Gutachten, die das Gericht mangels
eigener Fachkenntnis gestützt auf Art. 182 StPO beigezogen hat. Das Gericht ist
somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden.
Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. den Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV
verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen).

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Ein Sachverhalt
muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt
werden kann. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche
Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass
erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestanden. Dies gilt
auch für den Fall, dass das Gericht - in Anbetracht des Ergebnisses einer
willkürfreien Beweiswürdigung - nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus
objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage
der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten
Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Zu einer Verletzung des
In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich
sind. Verurteilt das Sachgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver
Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer
Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie
Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle
hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen. Das heisst, dem in
Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren
vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige
Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz würdigt neben den Aussagen des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin 2 die Schilderungen verschiedener Zeugen, darunter jene der
Mutter der Beschwerdegegnerin 2 und der mutmasslichen Geliebten des
Beschwerdeführers. Sodann berücksichtigt sie massgeblich die von der
Beschwerdegegnerin 2 heimlich erstellten Audioaufnahmen, die
Internetrecherchen, die Trimipramin enthaltenden Fläschchen, den von der
Beschwerdegegnerin 2 aufgefundenen Papierabfall mit dem Couvert des
Anwaltsbriefes, das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer
sowie die medizinischen Befunde der körperlichen Untersuchung sowohl des
Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 2. Deren Aussagen unterzieht
die Vorinstanz einer eingehenden Aussageanalyse, würdigt den Inhalt, vergleicht
das Aussageverhalten und die -kompetenz und prüft die Aussagen auf mögliche
Fehlerquellen wie Beeinflussung durch Dritte. Schliesslich befasst sie sich
eingehend mit verschiedenen Ungereimtheiten, welche die Erstinstanz veranlasst
hatten, den Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
freizusprechen (Urteil S. 20 ff.).

Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erachtet die Vorinstanz entgegen
dem erstinstanzlichen Gericht als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im
Vorfeld der Tat im Internet über verschiedene mögliche Tathilfsmittel mit
schlaffördernder, beruhigender, muskelrelaxierender, angstlösender bis zu
sedierender Wirkung erkundigt habe. Nach gescheiterter Bestellung von GBL bzw.
K.O.-Tropfen habe er unter anderem gezielt nach der Wirkung und insbesondere
der Dosierung von Trimipramin recherchiert, mit welchem er am Tatabend des 27.
Januar 2015 mindestens das Leitungswasser im Glas der Beschwerdegegnerin 2
versetzt habe, um sie später im Schlaf ohne grosse Gegenwehr ersticken zu
können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den
Tatentschluss gefasst, seine Ehefrau an diesem Abend zu töten. Gleichentags
habe er den Brief von deren Rechtsanwalt erhalten, worin er auftrags seiner
Ehefrau über deren Scheidungsabsichten informiert worden sei. Den Brief habe er
vernichtet oder versteckt und den Briefumschlag noch am gleichen Tag zusammen
mit anderen Papierabfällen - darunter den Ausdrucken seiner Internetrecherchen
zu Beruhigungsmitteln - in der Altpapiertonne seiner Schwiegermutter entsorgt.
Weil der vom Beschwerdeführer zum gemeinsamen Essen für die Beschwerdegegnerin
2 bereitgestellte Tee einen strengen chemischen Geschmack gehabt habe, habe
diese ihn ausgespuckt und weggeschüttet. In der Folge habe auch ihr Wasserglas
einen derartigen Geschmack aufgewiesen, weshalb sie nur so getan habe, als
würde sie davon trinken, den Mund aber zu gelassen habe. Als der
Beschwerdeführer kurz zur Toilette gegangen sei, habe sie ihr Wasserglas im
Arbeitszimmer in zwei Fläschchen mit blauen Deckeln umgeleert und diese in
ihren Koffer gesteckt. Zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr habe sie sich schlafen
gelegt. Obwohl sie habe wach bleiben wollen, sei sie dennoch sehr schnell
eingeschlafen. Sie sei mitten in der Nacht in Rückenlage erwacht, als sie keine
Luft mehr bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei auf ihrem Rumpf gesessen mit
seinen Beinen auf ihren unter der Decke liegenden Armen und habe, in der
Absicht sie zu töten, das Kissen auf ihr Gesicht gepresst. Sie habe angefangen
zu strampeln und sich zu wehren, habe den rechten Arm unter der Decke
hervorbringen können und habe damit versucht, das Kissen wegzuziehen und den
Beschwerdeführer zu schlagen bzw. ihm ins Gesicht zu fassen. Aufgrund der
heftigen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 seien beide auf den Boden gefallen,
wobei letztere auf dem Rücken zu liegen gekommen sei und der Beschwerdeführer
erneut auf ihr gewesen sei sowie zunächst wieder das Kissen auf ihr Gesicht
gedrückt habe und später versucht habe, ihr mit beiden Händen den Mund sowie
die Nase zuzuhalten, um sie so zu ersticken. Durch die anhaltende Gegenwehr der
Beschwerdegegnerin 2 sei der Beschwerdeführer jedoch immer wieder von ihrem
Gesicht bzw. der Nasen- und Mundöffnung abgerutscht. Nachdem sie ihm mehrmals
zugerufen habe, er solle aufhören, es sei alles beim Anwalt hinterlegt, habe
die Intensität des Angriffs nachgelassen, sodass die Beschwerdegegnerin 2 habe
aufstehen und das auf dem Nachttisch liegende geschlossene Messer behändigen
können, worauf sie sich ins Badezimmer begeben habe, wo sie sich habe übergeben
müssen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin sichtlich aufgebracht auf sie
eingeredet, wobei er ihr immer wieder ihr Verhalten betreffend seine
Überwachung im Zusammenhang mit seiner heimlichen Liebesbeziehung mit
D.________ vorgeworfen und mehrfach erklärt habe, sie mache alles kaputt. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe zur Beruhigung der Situation versucht mit ihm zu
sprechen und ihm dahingehend gut zugeredet, dass man eine Lösung finden werde.
Sie habe dies getan um zu verhindern, dass er sie erneut angreifen würde. Vom
Angriff geschwächt und verlangsamt habe sie sich angezogen, ihre Sachen gepackt
und im Büro des Beschwerdeführers das von ihr dort versteckte Aufnahmegerät
behändigt, worauf sie mit dem Rollkoffer, der Tasche und dem Messer in der Hand
das Haus verlassen und mit ihrem Auto zu Familie C.________ gefahren sei,
welche die Polizei verständigt habe.

Wenngleich die Beschwerdegegnerin 2 vom Angriff "nur" geringfügige körperliche
Verletzungen davon getragen und während der Auseinandersetzung nie das
Bewusstsein verloren habe, wären die Handlungen des Beschwerdeführers, ihre
Atemwege mit dem Kissen sowie seinen Händen zu verschliessen, bei etwas
längerer und konstanter Anwendung geeignet gewesen, ihren Erstickungstod
herbeizuführen. Es sei insgesamt erstellt, dass er in besagter Nacht gezielt
versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 wissentlich und willentlich zu töten,
wobei seine Tötungsabsicht im Zusammenhang mit der gestörten Ehe und seiner
Liebesbeziehung mit D.________ gestanden sei, mit der er eine gemeinsame
Zukunft geplant habe (Urteil S. 82 ff.).

2.4.

2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet weder Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo". Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Würdigung einzelner
Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit
der gesamten Beweislage und zeigt nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch
der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der
Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den
Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Angenommen, dies wäre aber der
Fall, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dennoch nicht
aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar
ist.

2.4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung von Willkür auf die
Unverwertbarkeit der Audioaufnahmen und der Trimipraminflüssigkeiten
enthaltenden Fläschchen stützt, läuft dies nach dem Gesagten ins Leere. Die
fraglichen Aufnahmen sind gleich wie die Flüssigkeiten verwertbar (E. 1.4).

Unter Hinweis auf die zeitlichen Abläufe nach der Tat schliesst die Vorinstanz
überzeugend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die
Beschwerdegegnerin 2 vor ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei überhaupt
die Gelegenheit gehabt habe, die Audioaufnahme der Tatnacht abzuhören. Dass
jedoch trotzdem ihre ersten bereits sehr detaillierten Aussagen zu zahlreichen
Vorgängen durch die Audioaufnahme bestätigt würden, spreche massgeblich für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal sie trotz späterer Gelegenheit zum
Abhören der Aufnahme ihre Aussagen auch nicht nachträglich noch angepasst habe.
Diese Würdigung ist weder unhaltbar noch willkürlich. Die Vorinstanz analysiert
die Herkunft und die Beschaffenheit des Beweismittels sorgfältig und zieht sie
in ihre Würdigung ein. Dass sie sich hierbei von unmassgeblichen
Gesichtspunkten leiten lässt, ist nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht
ersichtlich.

Die Vorinstanz würdigt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch die
fraglichen Fläschchen durchaus mit der gebotenen Vorsicht und befasst sich im
Einzelnen mit den von seiner Seite bereits früher geltend gemachten Vorbehalten
der Beibringung durch die Beschwerdegegnerin 2. Mit den diesbezüglichen
einlässlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht
auseinander, namentlich auch nicht mit dem Ergebnis der Erläuterung bzw.
Ergänzung des forensisch-chemischen Berichts des Rechtsmedizinischen Instituts
Bern, wonach das Messergebnis mit den leicht abweichenden Konzentrationen an
Trimipramin aus den beiden Fläschchen im Bereich der Messunsicherheit der
angewandten Messmethode liege und der Inhalt der beiden Fläschchen durchaus aus
demselben Wasserglas stammen könne. Ausserdem verkennt er, dass die Vorinstanz
den Trimipramin-Fläschchen durchaus keinen vollen Beweiswert zuerkennt, sie
aber - was zulässig und nicht willkürlich ist - als Indiz in die
Beweiswürdigung einbezieht. Dasselbe trifft auf das später in einer
Handyverpackung aufgefundene Fläschchen zu. Der Beschwerdeführer versäumt auch
hier, im Einzelnen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen
und darzulegen, inwiefern sie diese Tatsachen falsch bzw. willkürlich würdigen
soll. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz wie das Fläschchen in den Prozess
eingeführt wurde. Sie wertet jedoch den Umstand, dass sowohl die Grösse des
versteckten braunen Fläschchens als auch die in dessen Inhalt ermittelte
Trimipraminkonzentration mit jenen der beiden Medikamente übereinstimmt, welche
der Beschwerdegegnerin 2 verschrieben worden waren und dem Beschwerdeführer zur
Verfügung standen, nebst dem Fundort der Fläschchen, dem missglückten Versuch,
sich K.O.-Tropfen bzw. GBL zu bestellen, und der Internetrecherchen auch zur
Dosierung von Trimipramin willkürfrei und sachlich logisch als Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer am Abend vor der Tat dem Wasserglas der
Beschwerdegegnerin 2 Trimipramin beigemischt habe. Auch damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander, weshalb seine Ausführungen zur
Begründung von Willkür nicht genügen.

Einlässlich und überzeugend legt die Vorinstanz abschliessend dar, dass
hinsichtlich sämtlicher den Beschwerdeführer belastenden und von der
Beschwerdegegnerin 2 beigebrachten Beweismitteln handfeste Hinweise darauf
fehlen, dass diese zwecks Falschbeschuldigung von der Beschwerdegegnerin 2
inszeniert bzw. präpariert worden seien. Eine derartige Falschbelastung unter
Einbezug zahlreicher eigenhändig präparierter Beweismittel und auch von
Drittpersonen (Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin 2, deren Mutter, die Familie
C.________ und zahlreiche weitere im Verfahren befragte Zeugen), verbunden mit
einer äusserst detailreichen und komplexen Geschichte, die nicht oder nur
begrenzt auf tatsächlich Erlebtem basiere, über ein eineinhalbjähriges
Untersuchungsverfahren und anschliessendes Gerichtsverfahren in immer
wiederkehrenden kritischen Befragungen aufrecht zu erhalten und die
Falschbelastung dabei in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und
glaubhaft wiederzugeben, erfordere eine enorme intellektuelle Leistung und eine
mindestens ebenso grosse kriminelle Energie, welche die meisten Menschen nicht
aufzubringen vermöchten. Wenngleich bei einigen belastenden Beweismitteln eine
Inszenierung oder Präparierung zwar theoretisch durchaus machbar wäre, treffe
dies auf die Audioaufnahme zur eigentlichen Tat, die ein massgebliches Indiz
zur Erstellung des Sachverhaltes darstelle, gerade nicht zu. Zudem habe der
Beschwerdeführer die verfänglichen Internetrecherchen ja eingestandermassen
selber getätigt. Dass diese auffälligen Recherchen derart in eine von der
Beschwerdegegnerin 2 erfundene Geschichte hineinpassen würden, liege ausserhalb
einer vernünftigen Betrachtungsweise. Inwiefern diese sorgfältige und
nachvollziehbare Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

2.4.3. Sämtliche vom Beschwerdeführer dargelegten Widersprüche in den Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung mit ein. Sie
zeigt auf, dass die Unstimmigkeiten entweder nur Unwesentliches oder
Nebenpunkte beschlagen oder bietet plausible Erklärungen dafür, weshalb es zu
den widersprüchlichen Aussagen gekommen sein könnte. Die vorinstanzliche
Argumentation ist einleuchtend und überzeugend. So befasst sie sich auch mit
den Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2
das Wasser aus dem ersten oder dem zweiten Glas in die beiden Fläschchen
umgefüllt hat, und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 verständlich sei und kleinere
Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern
vermögen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Der Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin 2 einmal ausgeführt
habe, sie habe den Inhalt ihres Wasserglases in ein Fläschchen geleert, während
sie sonst von zwei Fläschchen gesprochen habe, trifft zu. Jedoch führt dieser
Umstand nicht dazu, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 insgesamt als
widersprüchlich und nicht glaubhaft zu taxieren wären. Im Übrigen vermag die
Beschwerdegegnerin 2 überzeugend zu erklären, weshalb sie die Flüssigkeit in
ihrem Glas in zwei Fläschchen abgefüllt habe (Untersuchungsakten, act. 1529).
Mit der appellatorischen Wiederholung seines Standpunktes legt der
Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht dar, dass die Vorinstanz bei der
Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Willkür verfällt.

2.4.4. Er vermag zudem weder offensichtliche Widersprüche zwischen den
Resultaten der medizinischen Untersuchung und den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 noch Willkür in der diesbezüglichen vorinstanzlichen
Würdigung aufzuzeigen. Zum einen setzt er sich erneut nicht mit der
ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander und zum anderen
entfernt er sich von der vorinstanzlichen Feststellung, dass die körperlichen
Verhältnisse der Eheleute zum Tatzeitpunkt keine eindeutige Überlegenheit des
Beschwerdeführers ergaben, ohne Willkür darzutun. Ausserdem erweisen sich seine
Behauptungen zum Gewicht der Beteiligten als aktenwidrig, nachdem die
Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau
vom 12. Februar 2015 168 cm gross und 74 kg schwer war (Untersuchungsakten,
act. 65 S. 1) und der Beschwerdeführer mit 175 cm nur unwesentlich grösser und
mit den von ihm selbst in der Untersuchung durch das Kantonsspital Aarau
angegebenen 79 kg auch nur unwesentlich schwerer war als seine Ehefrau
(Untersuchungsakten, act. 24). Die Würdigung der forensischen Beweise durch die
Vorinstanz und die Gegenüberstellung mit den Aussagen der beiden Beteiligten
erweist sich erneut als sehr sorgfältig und stringent. Es ist unter dem
Gesichtspunkt der Willkürprüfung nicht zu beanstanden, wenn sie darauf
hinweist, dass die frischen Verletzungen von Schulter und Oberarm des
Beschwerdeführers auf dessen linker Seite lokalisiert worden seien, was
derjenigen Seite entspreche, welche die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer freien
rechten Hand am ehesten habe erreichen können. Auch erweist sich ihre
Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie ihrem
Ehemann ins Gesicht gegriffen und mit ihrer rechten Hand auf ihn eingeschlagen
habe, sowohl durch das Verletzungsbild beim Beschwerdeführer (im Gesicht und im
Übrigen einzig auf der linken, nicht aber auf der rechten Seite) als auch durch
die DNA-Spur des Beschwerdeführers auf dem Fingernagelschmutz der Fingernägel
der rechten Hand der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt würden, als durchaus
nachvollziehbar und frei von Willkür.

2.4.5. Unter Willkürgesichtspunkten ist auch die vorinstanzliche Feststellung
nicht zu beanstanden, dass der scheinbaren Ungenauigkeit in der Angabe der
Beschwerdegegnerin 2, ob sich das Klappmesser auf oder im Nachttisch befand,
wie schnell diese nach dem Erstickungsvorfall ins Bad ging oder wo sich der
Beschwerdeführer dann genau aufhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung
beizumessen ist, da die leichte Abweichung in den einzelnen diesbezüglichen
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 jeweils nicht das Kerngeschehen, sondern nur
untergeordnete Nebenpunkte betrifft.

2.4.6. Die Vorinstanz überprüft minutiös die Aussagen der Eheleute mit den
Audioaufnahmen. Dabei stellt sie willkürfrei fest, dass die Geräuschkulisse der
ersten Minute der zentralen Audioaufnahme der Tathandlung (Untersuchungsakten,
act. 830 Sequenz 126), namentlich das sofort deutlich hörbare angestrengte
Schnaufen und die verständlichen Wortfetzen des Beschwerdeführers sowie die
immer wiederkehrenden verzweifelt klingenden Rufe der Beschwerdegegnerin 2, er
solle von ihr ablassen, und ihre späteren eindringlichen Bitten, sie gewähren
und zu ihrem Arbeitsplatz fahren zu lassen, nicht anders interpretiert werden
können, als dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den
Eheleuten gekommen sein muss. Es ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz die Audioaufnahme als ein weiteres, aber gewichtiges Indiz
dafür betrachtet, dass die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zutreffen. Sie
legt nachvollziehbar und gestützt auf das auf der Audioaufnahme zu Hörende
sorgfältig abwägend dar, dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild des
völlig unvorbereitet aus dem Schlaf gerissenen Ehemannes, der seine Ehefrau bei
einem albtraumähnlichen Anfall zu beruhigen und fürsorglich zu unterstützen
versucht habe, nicht mit dem hörbaren Geschehen übereinstimme. Danach wirke der
unter körperlicher Anstrengung laut schnaufende und massive verbale Vorwürfe
erhebende Beschwerdeführer auf die sich offenbar wehrende Beschwerdegegnerin 2
ein, obwohl diese unzweifelhaft schnellstmöglich von ihm weg wolle. Die
Vorinstanz schliesst nachvollziehbar aus den sich damit nicht deckenden und
verharmlosenden Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Festnahme
und seiner ersten Einvernahme zu seiner deeskalierenden Rolle, dass diese
unzutreffend seien, wohingegen sich eine Übereinstimmung mit den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 ergebe.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle durch die Missachtung der
Audiosequenz, worauf kurz bevor die Beschwerdegegnerin 2 das Haus verlassen
habe, ein Ab-/Umfüllen von Flüssigkeiten zu hören ist, das Beweisergebnis
willkürlich fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", ist
unbegründet. Auf der fraglichen Audioaufnahme ist ein Geräusch wie das Öffnen
einer Flasche mit einem Kronenverschluss (etwa bei Bierflaschen) oder Ähnlichem
zu hören und das anschliessende Eingiessen einer Flüssigkeit
(Untersuchungsakten, act. 830 Sequenz 130 von 01:31 an). Jedenfalls hat dieses
Geräusch nichts mit dem Sachverhaltsteil betreffend Umfüllen von Flüssigkeiten
aus einem Wasserglas zu tun, da bei einem solchen Vorgang mit Sicherheit
unmittelbar vor dem Ausleeren kein Öffnen einer Flasche zu hören wäre. Indem
sich die Vorinstanz nicht mit dieser Audiosequenz befasst, respektive sich in
ihrem Urteil nicht dazu äussert, übersieht sie weder einen erheblichen Beweis
noch lässt sie einen solchen willkürlich ausser Acht.

2.4.7. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz in Willkür verfallen soll, wenn sie die verfänglichen
Internetrecherchen entsprechend dem Eingeständnis des Beschwerdeführers, diese
selber getätigt zu haben, in Übereinstimmung mit den aufgefundenen
handschriftlichen Notizen, den Papierabfällen und der versuchten Bestellung von
K.O.-Tropfen dem Beschwerdeführer und nicht seiner Ehefrau zuordnet. Die
Vorinstanz führt schlüssig und nachvollziehbar anhand des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers aus, dass sich dieses als äusserst inkonsistent,
widersprüchlich und wenig plausibel präsentiert, so dass gewichtige Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion verbleiben.

2.4.8. Daran vermag auch die unberechtigte Kritik, die Vorinstanz erwähne das
psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 7. April 2016
über den Beschwerdeführer in ihrem Urteil mit keinem Wort, nichts zu ändern.
Tatsächlich befasst sich die Vorinstanz mit den Erkenntnissen der Gutachterin,
indem sie ihr darin folgt, dass der Beschwerdeführer als gut durchschnittlich
intelligent, ordentlich, genau und detailverliebt zu betrachten sei und dass
ihm ein auffälliges Talent, in schwierigen Situationen durch rationale
Überlegungen und analytisches Denken Schlussfolgerungen zu ziehen und
entsprechend Probleme zu lösen, attestiert werde (Urteil S. 45). Inwiefern die
Vorinstanz damit das Gutachten willkürlich würdigt, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist ihre vor dem Hintergrund
der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers gezogene Schlussfolgerung,
dass dieser angesichts seiner intellektuellen und ausserordentlich analytischen
Fähigkeiten durchaus dazu in der Lage war, seine Sachverhaltsversion nach
Kenntnisnahme derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 entsprechend anzupassen,
unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenfalls verletzt sie kein
Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die Aussageanalyse abschliessend die
deutliche Tendenz erkennt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht
auf tatsächlich Erlebtem basieren. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Bezüglich seiner Persönlichkeit verweist der
Beschwerdeführer ferner auf einen einzelnen aus dem Gesamtzusammenhang
herausgerissenen Passus im vorerwähnten Gutachten und bemängelt, die Vorinstanz
berücksichtige die stark entlastende Tatsache, dass seine
Persönlichkeitsmerkmale nicht zur Tat passten, zu Unrecht nicht. Die Rüge ist
indes unbegründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich
Wiederholungen der eigenen Interpretation des Gutachtens dar, das zudem
unvollständig zitiert wird. Dies genügt nicht, um eine willkürliche
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, zumal es sich bei den
diesbezüglichen Erwägungen der Gutachterin ausschliesslich um Hypothesen
handelt, was sie mehrfach betont (Untersuchungsakten, act. 12/70 und 12/71).
Dabei lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass die Gutachterin festhält, es
wäre hypothetisch denkbar, dass er dieses eine Mal aus seiner subjektiven Sicht
als "Gewinner", zumindest in finanzieller Hinsicht, die Problematik hätte lösen
wollen (a.a.O.). Auch ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
Die Vorinstanz erwähnt die wesentlichen Punkte, von denen sie sich bei ihrem
Entscheid hat leiten lassen. Sie muss sich dabei nicht mit jedem Einwand des
Beschwerdeführers befassen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV
81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verwirft die Annahme, die
vorgeworfene Tat werde dem Beschwerdeführer nicht zugetraut, mit
nachvollziehbarer Begründung. Ihre Schlussfolgerungen sind unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2.4.9. Im Übrigen, namentlich auch in Bezug auf den Anwaltsbrief und die
Liebesbeziehung des Beschwerdeführers zu D.________, sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers appellatorischer Natur oder beschränken sich darauf, einzelne
Beweise anders zu würdigen bzw. seine persönliche Sichtweise darzulegen, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Beweise schlechterdings unhaltbar
würdigt. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die entsprechenden
Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

2.4.10. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus sämtlichen
erstellten Indizien, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 27. auf den 28.
Januar 2015 versuchte, seine Frau zu töten, indem er sie ersticken wollte, kein
Bundesrecht. Überzeugend legt sie dar, dass sich die einzelnen Indizien, die
für den angeklagten Handlungsablauf sprechen, derart verdichten, dass bei einer
Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen, dass
sich das Geschehen und die zur Tat führenden Umstände (namentlich die von der
Beschwerdegegnerin 2 entdeckte Beziehung des Beschwerdeführers zu D.________
und die Scheidungsabsicht der Beschwerdegegnerin 2) wie in der Anklageschrift
festgehalten, ereigneten. Die Vorinstanz überprüft zudem im Hinblick auf die
Unschuldsvermutung methodisch korrekt die erstellten Indizien jeweils
daraufhin, ob sie ausschliesslich für den angeklagten Lebenssachverhalt
sprechen oder ob sie die vom Beschwerdeführer und der Erstinstanz vertretene
Alternative einer Falschbeschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 stützen.
Dabei setzt sich die Vorinstanz auch mit den Vorbehalten und Zweifeln der
Erstinstanz auseinander, verwirft diese jedoch einzeln und im Gesamten mit
überzeugender Argumentation und gestützt auf teilweise (bezüglich der
Trimipraminkonzentration) ergänzte Beweise (Urteil S. 30 ff., 49 ff., 57 ff.,
73 ff., 78 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von
unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt. Im Gegenteil verknüpft sie die
einzelnen Indizien willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einer
schlüssigen Indizienkette. Sie prüft gewissenhaft die Sachverhaltsvariante der
Falschbeschuldigung, verwirft diese jedoch aufgrund der erstellten Indizien mit
widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Begründung. So zeigt die Vorinstanz immer
wieder im Hinblick auf die Hypothese der Falschbeschuldigung auf, inwiefern die
einzelnen Indizien welche Sachverhaltsvariante stützen. Bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien
ergibt sich trotz einzelner ambivalenter Umstände, namentlich der etappenweisen
Beibringung wesentlicher Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin 2, ein
derart schlüssiges und in sich stimmiges Bild, dass keine ernst zu nehmenden
Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Eine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt unbegründet.

3.

Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz zu Recht von einer versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 StGB aus. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die rechtliche Würdigung der
Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch
richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit
jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf die Anträge hinsichtlich
Zivilansprüche und Genugtuung für den Beschwerdeführer, da er diese gar nicht,
beziehungsweise mit dem beantragten Freispruch begründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung und
rügt sinngemäss die Verletzung der Art. 47 und 50 StGB, da die Vorinstanz
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse respektive diese falsch gewichte
und teils von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Es habe keine konkrete
Lebensgefahr bestanden und er habe weder Vertuschungshandlungen vorgenommen
noch Anstalten zur Flucht getroffen, so dass sein Verschulden aufgrund
sämtlicher Umstände als eher gering zu bezeichnen und er mit einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen sei.

4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der
Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E.
6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.
Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen hat, beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6;
je mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich, methodisch
korrekt und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von
sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen
überschreitet.

Soweit der Beschwerdeführer seinem Eventualantrag einen von den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.4) abweichenden bzw. ergänzenden
Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt etwa, wenn
er geltend macht, es habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden und er hätte,
wenn er tatsächlich gewollt hätte, mit mehr roher Gewalt sein Vorhaben in die
Tat umsetzen können. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem erneut, mit
seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Dass er als
unmittelbar Betroffener die ausgesprochene Strafe als zu hoch empfindet, ist
nachvollziehbar, begründet aber noch keine Ermessensüberschreitung der
Vorinstanz. Nicht zu beanstanden ist das methodische Vorgehen der Vorinstanz,
welche zunächst die Strafe für das vollendete Delikt der vorsätzlichen Tötung
festlegt und erst hernach strafmindernd berücksichtigt, dass es beim Tatversuch
blieb. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Tatvorbereitungshandlungen des
Beschwerdeführers die Handschrift eines entschlossenen und planmässig
agierenden Täters trügen und er perfide vorgegangen sei, indem er das
vermeintlich zum feierlichen Anlass des positiven Taggeldbescheids zubereitete
Nachtessen dafür benutzt habe, der Beschwerdegegnerin 2 unbemerkt Trimipramin
ins Getränk zu geben, damit er sie später ohne grosse Gegenwehr würde ersticken
können, hat sie die Vorgehensweise durchaus im Rahmen ihres Ermessens
gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist sodann die weitere Berücksichtigung des
unmittelbaren Tatgeschehens mit den wiederholten Versuchen, die Atemwege der
Beschwerdegegnerin 2 zu blockieren. Die Vorinstanz anerkennt mit Blick auf die
Beziehungslage der Eheleute, die Überwachung und das Misstrauen durch die
Beschwerdegegnerin 2 durchaus, dass sich die Tat vor einem emotionalen
Hintergrund abspielte, berücksichtigt jedoch mit überzeugender Begründung, dass
einerseits der Beschwerdeführer selbst in massgeblicher Weise zur angespannten
Situation zwischen den Eheleuten beigetragen hat und er es andererseits
durchaus in der Hand gehabt hätte, durch die Aufgabe seiner Affäre oder die
Trennung von seiner Frau der unbefriedigenden Situation gewaltfrei Abhilfe zu
schaffen. Der Vorinstanz ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass dem
Beschwerdeführer keinesfalls eine ernst zu nehmende Zwangslage zugute gehalten
werden kann, in welcher er den Ausweg nur in der Tötung seiner Ehefrau gesehen
habe und auch, dass es sich klarerweise nicht um eine Affekttat gehandelt hat.
Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz das Tatverschulden ohne Weiteres
insgesamt als schwer gewichten. Es ist im Lichte dessen nicht zu beanstanden,
wenn sie ausgehend vom Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für die
vollendete Tötung im Sinne von Art. 111 StGB die hypothetische Strafe mit 16
Jahren Freiheitsstrafe bemisst.

Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass die lediglich leichte Verletzung der
Beschwerdegegnerin 2 zu einer erheblichen Strafminderung führen muss, da der
Taterfolg der Tötung als wesentliche Voraussetzung der hohen Strafdrohung
objektiv noch nicht besonders nahe lag. Sie berücksichtigt jedoch mit
überzeugender Begründung, dass sich ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5
Jahren Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt. Dabei weist sie darauf hin, dass der
Versuch vollendet war, der Taterfolg namentlich zufolge der heftigen physischen
und verbalen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 nicht eintrat und das
letztliche Ablassen des Beschwerdeführers von seinem Vorhaben massgeblich
darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 während des Kampfes
ankündigte, dass alles beim Anwalt hinterlegt sei und man ihn kriegen würde.
Wenn die Vorinstanz Letzteres nur in sehr begrenztem Ausmass zu Gunsten des
Beschwerdeführers gewichtet und im Übrigen im Lichte dieser Umstände die
hypothetische Einsatzstrafe von 16 Jahren aufgrund der versuchten Tatbegehung
zur Hauptsache wegen der sehr gering gebliebenen Tatfolgen um die Hälfte auf 8
Jahre reduziert, liegt dies im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens.
Gleiches gilt, soweit sie die Täterkomponenten als neutral beurteilt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
ermessensverletzende Gewichtung der wesentlichen schuldrelevanten Faktoren
respektive eine Verletzung von Bundesrecht nicht darlegt. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und
ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres