Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.898/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_898/2019

Urteil vom 23. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG in Liquidation,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 28. Juni 2019 (VA 2019 1).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 11. Juni 2019 eine im Namen der
A.________ AG in Liquidation, "namens und auftrags der Aktionäre, Zessionarin
der C.________ AG und von Hr. B.________" unterschriebene Strafanzeige gegen
eine Vielzahl natürlicher und juristischer Personen nicht an die Hand, da sich
aus der Anzeige nicht ansatzweise Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten
ergäben. Die hiergegen erhobene Beschwerde bewertete die Vorinstanz am 28. Juni
2019 als weitschweifig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und liess sie
unbeachtlich.

2. 

Trotz Aufforderung des Bundesgerichts wurde kein Nachweis erbracht, dass eine
für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigte Person die Eingabe
unterschrieben hat. Auf die (allfällige) Beschwerde der Beschwerdeführerin ist
nicht einzutreten respektive die Eingabe ist nur als Beschwerde des
Beschwerdeführers entgegenzunehmen.

3. 

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

4.

4.1. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom
Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2
Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als
unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebürlich oder
weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das
Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO). Eine
formlose Rücksendung einer (auch unbeachtlichen) Eingabe an die Beschwerde
führende Partei sieht die StPO hingegen nicht vor. Das vorinstanzliche
Schreiben ist aus Gründen der Prozessökonomie zugunsten des Beschwerdeführers
als Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 397 StPO zu behandeln.

4.2. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die
Beschwerdeführer setzt sich in der 60-seitigen und schwer verständlichen
Eingabe weder mit den Gründen der Vorinstanz, warum diese seine Eingabe als
unbeachtlich einstuft, auseinander, noch äussert er sich zu seiner
Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Im Übrigen ist der Eingabe auch nicht
zu entnehmen, welche (r) Lebenssachverhalt (e) zur Anzeige gebracht worden und
welche Person (en) in welcher Weise straffällig geworden sein soll (en).

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Angesichts der prozessual nicht ordnungsgemässen Verfahrenserledigung des
kantonalen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held