Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.894/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_894/2019

Urteil vom 26. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juli 2019

(BS 2019 29).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin reichte am 18. April bzw. 25. Mai 2019 bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige wegen
"Identifikationsdiebstahls und Folgedelikte" ein. Die Staatsanwaltschaft nahm
die Strafanzeige mit Verfügung vom 29. Mai 2019 nicht an die Hand. Dagegen
führte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.
Dieses informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019, dass
ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO
nicht genüge, und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb
einer nicht erstreckbaren Frist von fünf Tagen zu verbessern. Da die
Beschwerdeführerin innert Frist keine verbesserte Beschwerde einreichte, trat
das Obergericht mit Verfügung vom 9. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von
Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der
Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im
Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen
lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt
ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2
S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels einer
Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht ein. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die
kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz
darauf zu Unrecht nicht eintrat.

4. 

Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie setze sich in keiner Weise
mit der Begründung der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme auseinander.
Vielmehr wiederhole sie teils ihre Schilderung in den Strafanzeigen, teils
ergänze und korrigiere sie diese.

Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art.
385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung zu Unrecht nicht auseinander. Sie
argumentiert vor Bundesgericht zwar, sie habe kein Geld für einen Rechtsanwalt
gehabt und innert der fünftägigen Nachfrist auch keinen solchen auftreiben
können. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Beschwerde
gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme zu begründen. Aus ihrer
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt
haben könnte.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld