Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.890/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_890/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 (SBK.2019.50).

Erwägungen:

1. 

B.________ erstattete am 31. Dezember 2018 Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen Drohung, Ehrverletzung, Beleidigung/Beschimpfung,
Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Er warf diesem u.a. vor, am 6. Oktober 2018
in seinem (B.________s) CBD-Laden zu Unrecht sieben Fläschchen Gelenkwohlöl an
sich genommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Am 4. Januar 2019 stellte
C.________ in der gleichen Angelegenheit Strafantrag gegen den
Beschwerdeführer. Im Gegenzug erstattete der Beschwerdeführer gegen diese am
11. Januar 2019 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung betreffend Diebstahl
und Tätlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 19.
Februar 2019 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen C.________ wegen
falscher Anschuldigung. Die Verfügung wurde am 21. Februar 2019 von der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Die vom Beschwerdeführer
dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juli
2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, C.________ sei
wegen falscher Anschuldigung bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeit, des
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zu bestrafen.

2. 

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Nichtanhandnahme des
Verfahrens wegen falscher Anschuldigung betreffend Diebstahl und Tätlichkeit
(angefochtener Entscheid E. 1.2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, C.________ habe ihn des Hausfriedensbruchs beschuldigt und sich insofern
der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, ist auf seine Beschwerde daher von
vornherein nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die
Vorinstanz habe seine Beschwerde zu Unrecht nicht unter diesem Gesichtspunkt
geprüft.

3. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

4. 

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm gegenüber C.________
Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen
könnten. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur,
sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der
Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass
einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa
Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018
E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist
vorliegend weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.

C.________ war am 6. Oktober 2018 als Verkäuferin im CBD-Laden von B.________
anwesend. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2019 sagte sie u.a. aus,
der Beschwerdeführer habe sieben Fläschchen Gelenkwohlöl hinter dem Tresen und
aus der Vitrine genommen. Dabei habe er sie mit dem Arm zur Seite geschoben.
Sie möge es nicht, wenn man sie berühre. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe
sie mit dem Arm zur Seite geschoben, begründet - selbst wenn dies nicht
zutreffen sollte - offensichtlich keine schwere Persönlichkeitsverletzung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die sieben Fläschchen Gelenkwohlöl
ohne diese zu bezahlen aus dem Ladenlokal von B.________ mitnahm. Strittig sei
einzig, ob C.________ damit einverstanden war. Die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg folgte der Version von C.________, da sie den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. Februar 2019 wegen Diebstahls schuldig
sprach. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache
(angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 6). Sollte es doch noch zu einem
Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Diebstahls kommen, kann dieser
eine allfällige Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung
für Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Strafverfahren geltend
machen (Art. 429 ff. StPO; Urteil 6B_425/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4). Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb C.________ ihm zu Schadenersatz oder
Genugtuung verpflichtet sein könnte, dies obschon das Strafverfahren wegen
Diebstahls nicht von ihr, sondern von B.________ in Gang gesetzt wurde (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.3.1 S. 5 f.). 

5. 

Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld