Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.888/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-12-2019-6B_888-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1839 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_888/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raufhandel; Grundsatz ne bis in idem,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 30. April 2019 (Nr. 50/2017/31).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sprach A.________ mit
Strafbefehl vom 16. September 2016 des Angriffs und der Sachbeschädigung
schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 900.--. Die Staatsanwaltschaft warf A.________
vor, er sei am 30. Januar 2016 frühmorgens zwischen 02:50 und 02:55 Uhr in der
"B.________hütte" in Schaffhausen zusammen mit C.________, D.________ und
E.________ gegen F.________und G.________ tätlich vorgegangen. Zudem hätten die
Angreifer ein Auto beschädigt.

Am 16. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein gegen A.________ wegen
des Verdachts der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten geführtes
Verfahren mangels Strafantrag ein. Die Einstellungsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Eingestellt wurde zudem das Strafverfahren wegen des Verdachts der
Sachbeschädigung.

Nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl und Abnahme weiterer Beweise
erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2017 einen neuen Strafbefehl. Sie
sprach A.________ (einzig) des Angriffs schuldig und auferlegte ihm eine
bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr.
700.--. Die Staatsanwaltschaft warf ihm erneut und mit leicht geänderter
Begründung vor, sich am 30. Januar 2016 frühmorgens zwischen 02:50 und 02:55
Uhr in der "B.________hütte" an einem Angriff beteiligt zu haben. Dabei hätten
C.________, D.________ und E.________ den Geschädigten F.________gegen Kopf und
Rücken geschlagen und am Hals gepackt. Dem eingreifenden G.________ hätten
A.________ und D.________ mehrfach die Faust ins Gesicht geschlagen.
F._________, den einzelne Angreifer zudem mit Gegenständen beworfen hätten,
habe eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde am Kopf und G.________
Hämatome, Schwellungen und Kratzer im Gesicht und am Körper erlitten.

Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ am
12. Juli 2017 wegen Raufhandels und erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 300.--.

Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen am 30. April 2019 ab.

B. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C. 

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht ein Prozesshindernis geltend. Er bringt
zusammengefasst vor, die Vorinstanz missachte die Sperrwirkung der
rechtskräftigen Teileinstellung und verletze den Grundsatz "ne bis in idem".
Das Strafverfahren betreffend Verdacht der Körperverletzung, der Tätlichkeiten
und der Sachbeschädigung sei rechtskräftig eingestellt worden. Deshalb hätte
das Strafverfahren wegen Angriffs respektive Raufhandels nicht weitergeführt
werden dürfen. Beide Vorinstanzen seien von einer einzigen Auseinandersetzung
ausgegangen. Die Einstellung vom 16. September 2016 habe sich auf den gleichen
Lebenssachverhalt bezogen wie der Strafbefehl vom 27. März 2017 (gemeint: 27.
Februar 2017). Es bestehe deshalb Tatidentität. Das Bundesgericht folge in BGE
144 IV 362 dem Prinzip der einfachen Tatidentität. Eine Teileinstellung bei
einem einzigen Lebensvorgang scheide aus. Werde ein Verfahren dennoch teilweise
rechtskräftig eingestellt, obwohl wie hier kein Raum dafür bestehe, stehe die
Sperrwirkung der Teileinstellung einer Verurteilung wegen des gleichen
Lebenssachverhalts entgegen (Beschwerde S. 6 ff.).

1.2. Die Vorinstanz gibt in einem ersten Schritt das Urteil 6B_1053/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1 wieder. Sie erwägt, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung und der
Tätlichkeiten sei am 16. September 2016 mangels Strafantrag rechtskräftig
eingestellt worden. Zwar bilde die Auseinandersetzung in der "B.________hütte"
Grundlage für die Einstellungsverfügung vom 16. September 2016 und den
Strafbefehl vom 27. Februar 2017. Es sei von einer einzigen Auseinandersetzung
und von Tateinheit auszugehen. Dennoch könne nicht ohne Weiteres auf eine
Tatidentität geschlossen werden. Der Vorwurf des Raufhandels umfasse die
wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, während sich der Vorwurf der
Körperverletzung respektive Tätlichkeiten auf die körperlichen Übergriffe
beziehe. Mangels klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dem Prinzip der
doppelten Identität des Sachverhalts zu folgen. Zur Bestimmung der Tatidentität
seien auch die anwendbaren Straftatbestände in die Gesamtwürdigung
miteinzubeziehen. Da zwischen der einfachen Körperverletzung und dem Raufhandel
echte Konkurrenz bestehe, entfalte der Grundsatz "ne bis in idem" keine
Sperrwirkung. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liege hier nicht vor
(Entscheid S. 5 ff.).

1.3.

1.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise
Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt
werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d
StPO). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere
Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer
separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine
teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. mit
Hinweisen).

1.3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er
ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14
Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer
in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf
wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität liegt vor, wenn dem
ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche
Tatsachen zugrunde liegen ("einfache Tatidentität"). Auf die rechtliche
Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S.
366 mit Hinweisen; eingehend zur Tatidentität Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai
2018 E. 4). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein
Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen; BRIGITTE
TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl.
2014, N. 13 zu Art. 11 StPO).

1.4. Dem Beschwerdeführer wirft die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 27.
Februar 2017 respektive in der Anklage im Wesentlichen vor, er habe sich am 30.
Januar 2016 frühmorgens in der "B.________hütte" in Schaffhausen an der Seite
von C.________, D.________ und E.________ eine tätliche Auseinandersetzung mit
F.________und G.________ geliefert. Dabei habe F.________eine Schädelprellung
und eine Rissquetschwunde am Kopf und G.________ Hämatome, Schwellungen und
Kratzer im Gesicht und am Körper erlitten (vorinstanzliche Akten pag. 303 ff.).
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer G.________
mindestens einmal die Faust ins Gesicht schlug und F.________eine
Schädelprellung und eine Rissquetschwunde erlitt (Entscheid S. 12 ff.).

Gegenstand der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September
2016 betreffend Verdacht der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten
bildete die nämliche Auseinandersetzung vom 30. Januar 2016 frühmorgens in der
"B.________hütte" zwischen den gleichen Kontrahenten (und H.________). Die
Untersuchung wegen des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe "zusammen mit
C.________, D.________ und E.________ die Geschädigten F._________, H.________
und G.________ tätlich angegriffen", wurde mangels Strafantrag nicht
weitergeführt (vorinstanzliche Akten pag. 215), nachdem die genannten
Geschädigten bereits am 30. Januar 2016 auf einen Strafantrag verzichtet hatten
(vorinstanzliche Akten pag. 36 und 38 f.). 

Das Geschehen bei der "B.________hütte" bildete demnach Grundlage sowohl für
die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die Einstellung
wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Beide Male handelte es sich
um denselben Lebenssachverhalt. Es liegt Täter- und Tatidentität vor.

1.5. Mangels mehrerer Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne verblieb
für die Einstellungsverfügung vom 16. September 2016 kein Raum und hätte sie
nicht erlassen werden dürfen (im Gegensatz zur Einstellungsverfügung vom 24.
Februar 2017 betreffend Sachbeschädigung). Es ging allein darum, die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen. Während das
Bundesgericht im Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 erwog, eine zu
Unrecht erfolgte (im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht
angefochtene) Teileinstellungsverfügung könne einem Strafbefehl nicht
entgegenstehen, hielt es in BGE 144 IV 362 nicht daran fest. Danach steht die
Sperrwirkung einer (mangels Raum für eine Teileinstellung) fehlerhaften aber in
Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung einer Verurteilung wegen des
gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 S. 367 f.). Dies
ist hier der Fall. Die Einstellungsverfügung vom 16. September 2016 war nicht
nichtig und wurde durch die Nichtanfechtung rechtsgültig.

Die Vorinstanz erwägt, bei echter Gesetzeskonkurrenz der in Frage stehenden
Straftatbestände entfalte der Grundsatz "ne bis in idem" keine Sperrwirkung.
Die gleiche Argumentation vertritt sie in der Vernehmlassung, indem sie
unterstreicht, der Schuldspruch wegen Angriffs konsumiere nicht die
Verletzungsdelikte. Ihre Schlussfolgerung trifft nicht zu. Massgebend ist das
Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsachen (BGE 144 IV 362
E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Das Konkurrenzverhältnis zwischen den
anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung (Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai
2018 E. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verkennt, dass das Bundesgericht
bereits im letztgenannten Urteil der Formulierung des EGMR folgte (Urteil Nr.
14939/03 vom 10. Februar 2009 i.S. Zolotukhin c. Russ ia) und auf im Anschluss
daran gefällte Entscheide verwies. Offen liess es (mangels Täteridentität)
einzig, ob die zu beurteilenden Verfahren (ein Verfahren wegen
Steuerhinterziehung und ein späteres Verfahren wegen Steuerbetrugs) in einem
hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Konnex standen und die Vorinstanz
im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR zu Recht Tatidentität bejaht
hatte.

Nicht wesentlich ist schliesslich der Umstand, dass für den Beschwerdeführer
nach den vorinstanzlichen Erwägungen zu keinem Zeitpunkt eine Unsicherheit über
die zu erwartende Verurteilung bestand. Die mit der materiellen Rechtskraft
einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 in fine). Dieses
Verfahrenshindernis ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen (E. 1.3.2 hievor). Deshalb ist der von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung neu erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer berufe sich
treuwidrig auf den Grundsatz "ne bis in idem", unberechtigt.

1.6. Die Untersuchung jenes Lebensvorgangs, der zur Verurteilung des
Beschwerdeführers führte, wurde am 16. September 2016 rechtskräftig
eingestellt. Damit konnte der fragliche Lebensvorgang nicht zu einer
Verurteilung wegen Raufhandels führen. Dies gilt für die tätliche
Auseinandersetzung im Generellen und für die vorgeworfenen Körperverletzungen
zu Lasten von F.________ im Speziellen, welche die Vorinstanz als objektive
Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es liegt
ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2
lit. c StPO vor. Die Vorinstanz hätte das Strafverfahren wegen Raufhandels in
Anwendung von Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen
müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt den Grundsatz "ne bis in
idem".

2. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 30. April 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton
Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der vom Beschwerdeführer für das
Bundesgerichtsverfahren geltend gemachte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf
den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand überhöht. Sein Anspruch ist
praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 30. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga