Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.886/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_886/2019

Urteil vom 25. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2019 (BKBES.2019.75).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 12. Februar 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer
bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.--, einer Busse von Fr.
2'200.-- sowie zu den Verfahrenskosten von total Fr. 2'987.90 verurteilt. Am 8.
April 2019 ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 2'987.90. Die
Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab. Die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als
Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob
Verfahrenkosten zu stunden oder zu erlassen sind, daher über einen grossen
Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der
Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen
Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht
eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter
Willkürgesichtspunkten prüft (Urteil 6B_754/2019 vom 20. August 2019 E. 2 mit
Hinweisen).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E.
1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).

3. 

Die Vorinstanz erwägt, bei monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr.
4'800.-- sei von einem Überschuss auszugehen, der es diesem ermögliche, die
Verfahrenskosten (in Raten) zu bezahlen. Erlassgesuche würden praxisgemäss
nicht bewilligt, wenn die zu erlassende Forderung mit anderen Forderungen
(vorliegend den monatlichen Darlehensrückzahlungen von Fr. 736.50) konkurrieren
würden, da nicht der Staat einseitig auf Forderungen verzichten solle.

4. 

Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass und weshalb sich
vorliegend aus der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zu Art. 425 StPO ein
Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten ergibt und die vorinstanzliche
Würdigung daher willkürlich sein soll. Er beschränkt sich vor Bundesgericht
darauf, seine hohen monatlichen Auslagen seinem jährlichen Einkommen von netto
Fr. 57'600.-- gegenüberzustellen. Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach der
Staat nicht gegenüber anderen Gläubigern zurückzustehen hat, setzt er sich zu
Unrecht nicht auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95
BGG verstossen haben könnte. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld