Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.882/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_882/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. März
2019 (AS 18/026/SIH).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit erstinstanzlichem Urteil vom 3. August 2018 wurde das Verfahren betreffend
falsches Bedienen des Fahrtenschreibers zufolge Verjährung eingestellt. Der
Beschwerdeführer wurde hingegen der groben Verkehrsregelverletzung
(Nichtbeherrschen des Personenwagens durch Befahren der Sperrfläche und
Verursachen einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug) schuldig
gesprochen und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Nidwalden vom 10. November 2014) mit einer bedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse
von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) bestraft. Das Obergericht des
Kantons Obwalden wies die dagegen erhobene Berufung nach Durchführung einer
Berufungsverhandlung am 7. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. August 2019 an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG).

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden wurde der Post am
18. März 2019 zum Versand übergeben. Die mittels "Einschreiben R" verschickte
Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2019 zur Abholung gemeldet und
am 27. März 2019 als nicht abgeholt retourniert.

Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit.
a StPO, siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer in einem
Prozessrechtsverhältnis stand, musste er mit gerichtlichen Zustellungen
rechnen.

Für die Behauptung, er habe die Abholeinladung nicht erhalten, zeigt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass
die Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben könnte. Es ist daher
davon auszugehen, dass ihm die Abholeinladung ordnungsgemäss zugegangen ist.
Eine Bestimmung, die das Obergericht dazu verpflichtet hätte, ihm das Urteil
umgehend nach dessen Retournierung ein zweites Mal mit normaler Post
zuzustellen, so dass er noch genügend Zeit gehabt hätte, innert Frist
Beschwerde zu erheben, vermag er nicht zu nennen und existiert auch nicht. Die
spätere nochmalige Zustellung des Urteils mit gewöhnlicher Post hat keinen
Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist, worauf der Beschwerdeführer
bereits im Begleitschreiben des Obergerichts vom 9. Juli 2019 hingewiesen
worden ist.

Das angefochtene Urteil gilt damit am 26. März 2019 als zugestellt. Die
30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann folglich am 27.
März 2019 zu laufen und endete am 10. Mai 2019. Die erst am 5. August 2019 der
Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

4. 

Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Der Beschwerdeführer trägt
lediglich vor, alleine gestützt auf die Aussagen der Gegenpartei und ohne
wirkliche Beweise verurteilt worden zu sein, weil es sich bei der Gegenpartei
um eine grosse Firma mit Einfluss handle. Mit den Erwägungen des Obergerichts
im angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde
ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen
Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

5. 

Auf die verspätet erhobene und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde, die
zudem einer hinreichenden Begründung entbehrt, ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill