Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.881/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_881/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Widerhandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15.
Juli 2019 (2M 18 36).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar
2018 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts
mit einem Personenwagen gegenüber einem Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem
Blaulicht und Wechselklanghorn (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG),
begangen am 4. Dezember 2017 in Luzern, schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von Fr. 300.--. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 15. Juli 2019 auf
Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschwerdeführer beantragt eine "Verhandlung, an der alle anwesend sind".
Eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG wird nur
ausnahmsweise angeordnet. Vorliegend besteht dafür kein Anlass.

3. 

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S.
244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1
S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

4. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Dass diese geradezu willkürlich sein soll, macht er
jedoch weder geltend noch begründet er dies. Der Beschwerdeführer kritisiert,
die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt. Damit lässt
sich Willkür von vornherein nicht begründen, da sich der Beschwerdeführer mit
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinandersetzt. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld