Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.879/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_879/2019

Urteil vom 30. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Verleumdung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juli 2019 (BK 19 238).

Erwägungen:

1. 

Am 1. Dezember 2018 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Nachbarn B.________. Am 8. Dezember 2018 meldete sich B.________ bei der
Polizei, wobei er geltend machte, der Beschwerdeführer sei "am durchdrehen" und
er habe ihn mit einem Hammer bedroht. Zwei Polizeibeamte der Kantonspolizei
Bern begaben sich daher zum Wohnort des Beschwerdeführers. Aus dem
Berichtsrapport vom 13. März 2019 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer
beim Öffnen der Wohnungstür sehr aufgebracht und wütend gewesen sei, sich unter
abwechselnden Gefühlsschwankungen über seine Wohnsituation beklagt und
angegeben habe, es gehe ihm auch körperlich nicht gut. Der Beschwerdeführer
habe einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Da er sich geweigert habe, sich zur
Abklärung ins Spital fahren zu lassen und sich unkooperativ, aggressiv und
unberechenbar gezeigt habe, habe er für die Überführung ins Spital aus
Sicherheitsgründen ins Schliesszeug gelegt werden müssen. Auf der
Notfallstation des Inselspitals ordnete die behandelnde Ärztin die
fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an, weshalb dieser
anschliessend zur UPD Waldau gefahren wurde. Am nächsten Tag konnte er wieder
nach Hause zurückkehren.

2. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Dezember 2018 bzw. 22. Februar 2019
Strafanzeige gegen die zwei Polizeibeamten sowie gegen seine Nachbarn
C.________ und B.________. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen
einer Lüge von B.________ rund 20 Stunden festgehalten worden. Es treffe nicht
zu, dass er diesen mit einem Hammer oder sonstwie bedroht habe. Die Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 30. April 2019 nicht
an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern am 18. Juli 2019 ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

3. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den
Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in
erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.).

4. 

Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im
Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs.
1 PG/BE haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen
Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Dem
Beschwerdeführer stehen gegen die beanzeigten Mitarbeiter der Kantonspolizei
Bern daher keine Zivilansprüche zu. Folglich ist er zum vorliegenden
Rechtsmittel nicht legitimiert, soweit sich dieses gegen die Nichtanhandnahme
des Strafverfahrens gegenüber den beiden Polizeibeamten richtet.

5. 

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens gegen B.________. Dass ihm gegenüber diesem aufgrund der
angeblichen Straftat Zivilforderung zustehen könnten, behauptet er nicht. Er
argumentiert jedoch, durch dessen Verhalten sei ihm die Freiheit zu Unrecht
während rund 20 Stunden entzogen worden. Ob dies für die Bejahung der
Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt,
ist zweifelhaft, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch
offenbleiben.

6. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete
Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

7. 

Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das genaue Geschehen vom 1. Dezember
2018 lasse sich nicht mehr eruieren, was jedoch Voraussetzung für eine
Schuldigsprechung von B.________ wegen Verleumdung wäre. Die Angaben des
Beschwerdeführers und von B.________ würden stark auseinander gehen. Immerhin
gebe der Beschwerdeführer jedoch zu, mit Letzterem einen Streit gehabt und
einen Hammer dabei gehabt zu haben. Dass sich B.________ in dieser Situation
bedroht gefühlt habe, sei keinesfalls ausgeschlossen. Indizien dafür, dass
dieser gegenüber der Polizei gelogen habe, seien nicht ersichtlich und würden
vom Beschwerdeführer auch nicht genannt.

8. 

Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Er zeigt
nicht auf, dass und inwiefern entgegen der Vorinstanz Anhaltspunkte dafür
vorliegen sollen, dass B.________ ihn gegenüber der Polizei zu Unrecht der
Bedrohung mit einem Hammer bezichtigte. Ebenso wenig legt er dar, wie die
angebliche Verleumdung hätte bewiesen werden können. Die Beschwerde vermag in
diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu
genügen.

9. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld