Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.876/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://23-09-2019-6B_876-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1761 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_876/2019

Urteil vom 23. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, üble Nachrede usw.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
15. Juli 2019 (2N 19 54).

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Juli 2019 auf die gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern erhobene Beschwerde
infolge Nichtleistung der geforderten Prozesssicherheit androhungsgemäss nicht
ein.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid
Beschwerde ans Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen, d.h. die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz
die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung
abhängig machen durfte und ob sie darauf zu Unrecht nicht eintrat. Hiermit
setzt sich der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) auseinander. Aus seiner
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind
reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500. - auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held