Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.872/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_872/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2019

(SK 19 148).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer verbüsst momentan eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen
Raubes. Die Vollzugsbehörden lehnten seinen Antrag auf bedingte Entlassung nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 11. Januar 2019 ab. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 5. Juli 2019 ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu
gewähren.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise
auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeiner Kritik am
schweizerischen Justiz- und Vollzugssystem.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held