Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.870/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-09-2019-6B_870-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1803 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_870/2019

Urteil vom 25. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. Gerichtspräsidentin X.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Spitalstrasse 14, 2502 Biel/Bienne,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Juli 2019 (BK 19 139).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verfügte am 30.
Oktober 2018, eine vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gegen ihn
geführten Strafverfahren erhobene Strafanzeige gegen seinen amtlichen
Verteidiger und die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfahrensleitung
(Beschwerdegegnerin 2) nicht an die Hand zu nehmen. Die hiergegen erhobene
Beschwerde hiess die Vorinstanz am 15. Februar 2019 in Bezug auf die gegen die
Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Vorwürfe (Urkundenfälschung im Amt) gut und wies
die Sache zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück. Gleichzeitig wies
sie die Beschwerde hinsichtlich der gegen den amtlichen Verteidiger erhobenen
Vorwürfe ab.

Auf die gegen die teilweise Abweisung seiner kantonalen Beschwerde erhobene
Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2019
nicht ein (Verfahren 6B_397/2019).

1.2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 erneut nicht an die Hand. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 4. Juli 2019 kostenfällig
ab.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der
Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer
Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende
Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation
darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer
Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung
der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer sich (auch) gegen die Nichtanhandnahme der
Strafuntersuchung gegen seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger wendet, ist er
nicht zu hören. Das Verfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. April
2019 (Verfahren 6B_397/2019) rechtskräftig abgeschlossen und bildet nicht mehr
Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

3.2. Auch soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
richtet, ist auf sie nicht einzutreten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit
der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Beschlusses nicht (substanziert) auseinander, sondern beschränkt sich darauf,
seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu
wiederholen.

Zudem äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu seiner
Legitimation als Privatkläger, die vorliegend nicht gegeben ist. Der
Beschwerdeführer kann gegen die Beschwerdegegnerin 2 aus dem zur Anzeige
gebrachten Sachverhalt, dass diese das Hauptverhandlungsprotokoll im gegen ihn
geführten Strafverfahren verfälscht habe, keine Zivilforderungen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen. Für allfällige strafbare
Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Funktion als Gerichtspräsidentin
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland haftet der Kanton Bern (Art. 100 Abs.
1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004
[PG; BSG 153.01]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht
belangt werden (Art. 102 Abs. 2 PG/BE), weshalb allfällige Ansprüche gegen die
Beschwerdegegnerin 2 öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil
6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2).

3.3. Eine Verletzung ihm zustehender Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die von ihm gerügten fehlerhaften
Prozesshandlungen, namentlich allfällig "unterdrückte Beweismittel", betreffen
nicht das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2, sondern
das gegen ihn selbst geführte Strafverfahren.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held