Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.863/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_863/2019

Urteil vom 20. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sabotage, Diebstahl etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juli 2019 (BK 19 296).

Erwägungen:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 5. Juni 2019 eine vom
Beschwerdeführer gegen Unbekannt erstattete Strafanzeige wegen "Sabotage,
Diebstahl und Körperverletzung zu Mordversuch" nicht an die Hand. Auf die
hiergegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Juli
2019 wegen Fristversäumung nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Ihr lässt
sich nicht entnehmen, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 95
BGG verletzen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert über
weite Strecken seine aktuelle Lebenssituation (Verlust des Arbeitsplatzes und
der Wohnung, "Zerstörung der Ehe", finanzielle und gesundheitliche Probleme,
etc.) und die dieser seiner Meinung nach zugrunde liegenden "Missverständnisse"
mit verschiedenen Behörden. Diese Umstände und die von ihm (sinngemäss)
gewünschte Unterstützung bei Problemen mit den monatlichen Ratenzahlungen an
die Steuerverwaltung sowie der ihm allfällig drohende Strafvollzug bilden
jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und sind für die
Beurteilung der von ihm gestellten Strafanzeige ohne Belang.

Dass der Beschwerdeführer in der zum Teil schwer verständlichen Eingabe
angesichts der aktenkundigen Unterstützung durch den Sozialdienst Zollikofen
sein Unverständnis über die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 200.- äussert, ist ungeeignet um aufzuzeigen, dass die
Kostenauflage gegen Art. 428 Abs. 1 StPO verstösst. Zudem steht es den
Strafbehörden nach wie vor offen, die erhobenen Verfahrenskosten gemäss Art.
425 StPO zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held