Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.862/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_862/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision des Strafbefehls (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. Juni 2019 (SR190010-O/U/jv).

Erwägungen:

1.

Das Stadtrichteramt Zürich sprach mit Strafbefehl vom 17. November 2011 gegen
den Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 100.- wegen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage aus. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der
Beschwerdeführer die hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das fünfte Gesuch des
Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 26. Juli 2019 an das
Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).

3.

3.1. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen, mit denen diese das Nichteintreten auf das erneute
Revisionsbegehren begründet, inhaltlich nicht auseinander. Er legt nicht dar,
inwieweit der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll,
sondern beschränkt sich über weite Teile darauf, die Argumente zu wiederholen,
die er bereits in früheren kantonalen (und auch bundesgerichtlichen)
Revisionsverfahren gegen den Strafbefehl vorgebracht hat. Damit ist er nicht zu
hören.

Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm vor Bundesgericht
erhobenen Einwendungen nicht Gegenstand des angefochten Entscheids sind. Sein
Vorbringen, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, er habe im kantonalen
Revisionsverfahren andere Revisionsgründe als in der bundesgerichtliche Eingabe
geltend gemacht, ist unzutreffend. Er hat im kantonalen Verfahren sein
Revisionsgesuch ausschliesslich damit begründet, die Vorinstanz habe in Achtung
des bundesgerichtlichen Urteils 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019
seine (im damaligen kantonalen Revisionsverfahren gestellten) Revisionsgesuche
vollumfänglich zu prüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem
bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid keine entsprechenden Anweisungen
zu entnehmen sind und die Argumentation des Beschwerdeführers zu Recht
verworfen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019
vom 9. April 2019, dem der identische Streitgegenstand zugrunde lag, vielmehr
ausführlich dargelegt, dass sich das Revisionsverfahren in eine Vorprüfung
(Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der
geltend gemachten Revisionsgründe gliedert (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art.
413 StPO) und dass eine materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs nur im Falle
des Eintretens möglich ist. Das Bundesgericht hat ihn zudem zum wiederholten
Mal darauf hingewiesen, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten
Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist (E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer
dies nicht akzeptieren will, ändert an den gesetzlichen Voraussetzungen der
Revision nichts. Insoweit ist auch im vorliegenden Verfahren bereits mangels
eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nicht auf die umfangreichen
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache einzugehen.

3.2. Das Bundesgericht behält sich vor, auf zukünftige Eingaben, mit denen sich
der Beschwerdeführer erneut gegen den Strafbefehl vom 17. November 2011 wendet,
ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, die zu einer Revision Anlass
geben könnten (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), ohne weitere Prüfung in
Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
implizite Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held