Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.85/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_85/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
(Art. 374 f. StPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 2. November 2018 (SB180299-O/U/nb).

Sachverhalt:

A. 

Am 7. Juli 2017 ging X.________ an einer Bushaltestelle unvermittelt auf den
62-jährigen A.________ los. Er warf ihm eine Getränkedose an und begann, auf
ihn einzuschlagen. Er packte ihn am Kopf und schlug diesen gegen einen
Metallpfosten, woraufhin A.________ zu Boden fiel. X.________ trat auf ihn ein,
wobei sich der Angegriffene nicht wehrte. A.________ erlitt Prellungen,
Hämatome am Kopf, Schürfungen am Ellenbogen, einen verschobenen Bruch des
Mittelhandknochens sowie eine Rippenserienfraktur von fünf Rippen.

B. 

Mit Urteil vom 4. April 2018 stellte das Bezirksgericht Bülach fest, X.________
habe eine versuchte schwere Körperverletzung und eine geringfügige
Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit
begangen. Es ordnete eine ambulante Massnahme mit maximal zweimonatiger
stationärer Einleitung an.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ordnete das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. November 2018 anstelle der
ambulanten eine stationäre therapeutische Massnahme an.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, anstelle
der stationären therapeutischen sei eine ambulante Massnahme mit einer
maximalen zweimonatigen stationären Einleitung anzuordnen. Er sei für die
ungerechtfertigte Haft seit dem 4. April 2018 angemessen zu entschädigen.
Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 56 und Art. 59
StGB, da die Anordnung der stationären Massnahme insbesondere gegen das Prinzip
der Verhältnismässigkeit verstosse und im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. c
EMRK stehe. Seit Ausbruch seiner Krankheit vor 26 Jahren (paranoide
Schizophrenie) habe er immer wieder die Einnahme von Medikamenten verweigert,
was zwar zu seiner Verwahrlosung, nicht aber zu Gewalttätigkeiten geführt habe.
Abgesehen vom einmaligen Ereignis vom 7. Juli 2017 sei er nie verbal ausfällig
oder gewalttätig geworden. Auch die Vorinstanz halte fest, dass er vor der Tat
vom 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen habe. Trotzdem nehme sie aufgrund
des psychiatrischen Gutachtens an, dass er Passanten angegriffen habe, und
benutze diese Annahme für die Darlegung seiner Gefährlichkeit; das sei
widersprüchlich und willkürlich. Das Gutachten spreche allgemein von seiner
stark eingeschränkten Impulskontrolle. Dabei habe er in den letzten 19 Monaten,
die er in Haft bzw. in psychiatrischen Kliniken verbracht habe und dadurch ganz
engmaschig beobachtet worden sei, weder Impulseinschränkungen noch -verluste
gehabt. Dies sei auch dann nicht der Fall gewesen, als er die Einnahme von
Medikamenten verweigert habe. Das relativiere die ihm vom Gutachten attestierte
Gefährlichkeit erheblich. Der Sachverständige habe ihn nur während rund einer
Stunde beobachtet. Zudem mildere dieser selbst seine Einschätzung der
Gefährlichkeit, indem er eine stationäre Massnahme nicht zwingend in einem
hochgesicherten Setting sehe. Die erste Instanz habe zu Recht in Abweichung des
Gutachtens darauf verzichtet, eine stationäre Massnahme anzuordnen, weil dies
einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation widerspreche.

1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die
Voraussetzungen der Art 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört
ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen
Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht stützt
sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf
eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 StGB). Diese hat sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters,
die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 lit.
a-c StGB).

Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden,
wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
Für die Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je
mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteil 6B_930/
2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Das Gericht stützt sich beim
Entscheid über Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten auf
eine sachverständige Begutachtung. Es würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In
Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und
Abweichungen müssen begründet werden (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369
E. 6.1 S. 372 f.). Prognoseentscheide hinsichtlich des Rückfallrisikos für die
Begehung von Gewaltdelikten gegenüber unbeteiligten Drittpersonen können
naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen, da eine hundertprozentige
Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen
ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters (Urteil 6B_424/2011
vom 12. September 2011 E. 4 mit Hinweis).

1.3. Die psychiatrische Expertise wurde teilweise als Aktengutachten erstellt,
da der Beschwerdeführer nach einem ersten Gespräch die weiteren Kontakte
abgelehnt hatte. Diesen Umstand hat er vor Vorinstanz nicht kritisiert. Der
Beschwerdeführer kann daher vor Bundesgericht nicht auf diesen Punkt
zurückkommen.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz halte zwar fest, dass er vor der
Tat vom 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen habe, nehme aber aufgrund des
psychiatrischen Gutachtens trotzdem an, dass er Passanten angegriffen habe,
findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Gemäss Gutachten leidet der
Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung, einer schweren Störung durch multiplen Substanzgebrauch
und Konsum anderer psychotroper Substanzen von Abhängigkeitsausmass sowie
anamnestisch an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Anders als
dies der Beschwerdeführer darlegt, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid
keinesfalls auf die Annahme ab, er habe zuvor Passanten angegriffen. Vielmehr
legt sie dem Umstand, dass er vor dem 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen
habe, ihrer Einschätzung für die Legalprognose zugrunde. Sie würdigt hierauf
die im Gutachten enthaltenen Ausführungen und hält fest, entgegen der Ansicht
der ersten Instanz bestünden keine Anhaltspunkte anzunehmen, der
Beschwerdeführer werde kein weiteres derartiges Delikt begehen, wenn er sich
kooperativ an einer ambulanten Massnahme beteilige. Dagegen sprächen schon die
vom Gutachter angeführten Hospitalisationsberichte der letzten Jahre. Allein
die Vielzahl der Einlieferungen in psychiatrische Kliniken deuteten darauf hin,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in Freiheit die medikamentöse
Behandlung seiner psychischen Krankheit und seiner Suchtmittelabhängigkeit
konsequent durchzuführen. Er sei mehrfach in psychotischem und aggressivem
Zustand mit optischen und akustischen Halluzinationen sowie aufgrund massiven
Missbrauchs von Medikamenten und Mischintoxikationen von Drogen von der Polizei
in verwirrtem und desorientiertem Zustand auf öffentlichen Plätzen, an welchen
er Passanten angegriffen habe, aufgegriffen und auf dem Weg des fürsorgerischen
Freiheitsentzugs ärztlicher Behandlung zugeführt worden. Die Würdigung der
Vorinstanz ist nicht willkürlich.

1.4. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten spreche allgemein
von seiner stark eingeschränkten Impulskontrolle, obwohl er (bei engmaschiger
Kontrolle während seines 19-monatigen Aufenthaltes in Haft bzw. in
psychiatrischen Kliniken) weder Impulseinschränkungen noch -verluste gehabt
habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz erachtet die diesbezüglichen
Schlussfolgerungen des Gutachtens für klar und nachvollziehbar. Demnach zeichne
sich die aktuell inkriminierte Tat von aussen betrachtet nicht nur durch eine
mangelnde Impulskontrolle aus, sondern auch dadurch, dass in dieser quasi auch
eine Steigerung des Gewalthandelns ersichtlich werde, mit zunächst Schlagen des
stehenden und zuletzt Treten des am Boden liegenden Opfers. Das Verhalten des
Beschwerdeführers weise auf einen psychotischen Zustand hin. Bringe man diese
Informationen mit den Vorinformationen aus diversen Hospitalisationsberichten
in Verbindung, so werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in psychotisch
getragenen Zuständen Aussenreize in einer ihm eigenen, jedoch nicht der
Realität entsprechenden Weise verarbeite und diese sehr stark auf sich bezogen
erlebe, woraus sich bei ihm aufgrund einer psychotisch bedingten
Reizüberflutung subjektiv die Notwendigkeit von Gegenmassnahmen herleiten
würden. Solche Gegenmassnahmen seien nicht alleinig als Ausdruck einer
psychotisch bedingten Realitätsverkennung zu erachten, sondern vielmehr auch
als Ausdruck einer psychotisch bedingten Wut- und Affektentladung. Unabhängig
von strafrechtlich sanktioniertem Verhalten habe beim Beschwerdeführer bei
einigen stationären psychiatrischen Behandlungen eine Frustrationsintoleranz
festgestellt werden müssen. Im Kontext körperlicher Aggressionshandlungen
entscheide oftmals nur der Zufall darüber, ob es zu einer schwerwiegenden oder
lediglich zu einer Bagatellverletzung des Opfers komme. Schizophrene Menschen
würden oftmals impulsiv und mit wenig Vorbereitung gewalttätig und keine
Vorsichtsmassnahmen treffen. Am gravierendsten sei die schizophrene Störung,
aufgrund derer man in unbehandeltem Zustand bzw. bei inadäquater Behandlung
eine deutliche Gefahr für die neuerliche Begehung von Gewaltdelikten erkennen
müsse. Die Folgerungen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei eine schlechte
Legalprognose zu stellen, sind nicht zu beanstanden.

1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur
Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die
Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S.
112). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom
Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das
Gericht auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung abstützen
können. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Gutachten einer
stationären Behandlung den Vorrang einräumt. Er beschränkt sich lediglich auf
den Einwand, der Gutachter selbst habe seine Einschätzung der Gefährlichkeit
gemildert, indem er eine stationäre Massnahmen nicht zwingend in einem
hochgesicherten Setting sehe. Das reicht allerdings nicht aus, um der
Vorinstanz eine Verletzung von Art. 59 StGB vorzuhalten. Gestützt auf die
sorgfältigen und schlüssigen Darlegungen des Gutachtens durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass eine Behandlung in stationärer Weise durchzuführen sei, da
der Beschwerdeführer über zu wenig stabile soziale Rahmenbedingungen wie
beispielsweise feste Tagesstruktur und ein soziales Beziehungsnetz verfüge.
Zudem müsse man beim Beschwerdeführer eine ungenügende
Eigenmotivationsfähigkeit in den Raum stellen, sich einem ambulanten
Behandlungsprozess zu unterziehen. Das Gutachten lege schlüssig dar, dass eine
bloss ambulante Massnahme nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten
erfolgsversprechend zu begegnen. Der Eingriff in die Freiheit des
Beschwerdeführers durch die stationäre Massnahme sei zweifelsohne von grosser
Tragweite. Es sei von einer deutlichen Gefahr für die neuerliche Begehung von
Gewaltdelikten gegenüber unbeteiligten Drittpersonen auszugehen, da eben die
Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Impulskontrolle krankheitsbedingt stark
eingeschränkt sei und die bei ihm mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft und
Unberechenbarkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer sei klar
behandlungsbedürftig und bedürfe u.a. einer konsequenten spezifischen
Medikation und begleitender Milieutherapie in einem engen Setting sowie
Abstinenz von multiplem Substanzgebrauch. Diese Bedingungen seien einzig in
einem stationären therapeutischen Setting herstellbar.

1.6. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil Art. 56 und Art. 59 StGB nicht.
Ebensowenig verstösst die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder
das Recht auf Freiheit (Art. 5 EMRK).

2. 

Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung für die
ungerechtfertigte Haft seit dem 4. April 2018 und begründet dies mit der
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Da es bei diesem Entscheid bleibt, ist
auf sein Begehren nicht einzutreten.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vorneherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini