Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.859/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_859/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse
17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2019 (BK 19 269 MOR).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2019 die Revision des
Beschlusses der Vorinstanz vom 15. März 2019 (BK 19 56 + 57), mit dem diese ein
gegen die Staatsanwaltschaft gestelltes Ausstandsbegehren im damaligen
Strafverfahren abgewiesen hatte. Zudem ersuchten sie um Erlass der ihnen mit
dem Beschluss auferlegten Verfahrenskosten, eventualiter um deren Stundung oder
Gewährung von Ratenzahlung.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Kostenerlassgesuch ab
und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zudem wies sie die
Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschluss vom 15. März 2019 nicht der
Revision unterliege und verzichtete zur Vermeidung von Verfahrenskosten, die
Eingabe an das Berufungsgericht weiterzuleiten.

Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst
die "unzulässig aufgebürdeten" Verfahrenskosten seien ihnen zu erlassen,
eventualiter zu stunden oder ihnen sei Ratenzahlung zu gewähren. Zudem ersuchen
sie um Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens BK 19 56 + 57.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die
Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht
sachbezogen auseinander. Ihre Beschwerde entspricht weitgehend wortwörtlich dem
bei der Vorinstanz eingereichten Erlassgesuch. Soweit die Beschwerdeführer in
einem kleinen Abschnitt ihrer Eingabe auf den angefochtenen Entscheid eingehen,
erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik an den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Aus der Beschwerde ergibt sich
nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
(allenfalls) implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdeführern sind reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, für die sie zu
gleichen Teilen solidarisch einzustehen haben (Art. 66 Abs. 1, 5 i.V.m. Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held