Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.858/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_858/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Stundungsgesuch betreffend Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 12. Juni 2019

(SK 19 159).

Erwägungen:

1. 

Mit Beschluss vom 1. März 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
die Stundung zu zahlender Verfahrenskosten bis zum 31. März 2019.

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 16. April 2019 um eine
Verlängerung der Stundung um weitere drei Jahre, im Falle der Nichtverlängerung
um Erlass der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hiess die
Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und gewährte der Beschwerdeführerin die
Stundung der Verfahrenskosten bis zum 30. Juni 2021. Hinsichtlich der
Zahlungsmodalitäten einer ebenfalls geschuldeten Übertretungsbusse verwies sie
die Beschwerdeführerin an die Busseninkassostelle.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss
den Erlass der Verfahrenskosten und der Übertretungsbusse.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Inwieweit die Beschwerdeführerin
durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt beschwert ist und somit ein
Rechtsschutzinteresse für dessen Anfechtung hat, erscheint zweifelhaft. Zwar
wurde dem Stundungsgesuch in zeitlicher Hinsicht nicht vollumfänglich
stattgegeben, jedoch ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass eine
weitere Stundung oder sogar der Erlass der Verfahrenskosten nicht
ausgeschlossen ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die
Vorinstanz nicht entschieden repsektive festgestellt, die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin würden sich bis zum Ablauf der neuen
Stundungsfrist derart verbessern, dass die Bezahlung der Verfahrenskosten zu
erfolgen hat. Sie hat die Frage explizit offengelassen und insbesondere einen
allfälligen Erlass der Verfahrenskosten nicht ausgeschlossen.

Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid
beschwert sein sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe
genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise
auseinander. Aus der Eingabe geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Soweit sie
Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Kostenauflage erhebt
und allfällig gegen sie begangene Straftatbestände schildert, die zu
Einkommensbussen führten, bilden diese nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
(allenfalls) implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held