Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.857/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_857/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, willkürliche Feststellung des
Sachverhalts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (STBER.2018.29).

Erwägungen:

1.

Das Richteramt Dorneck-Thierstein verurteilte den Beschwerdeführer am 14.
Dezember 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 570.- und einer
Busse von Fr. 4'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen im
Falle der Nichtbezahlung der Busse. Gleichzeitig sprach es ihn vom Vorwurf der
fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, frei.

2.

Im Berufungsverfahren stellte die Vorinstanz am 17. Juni 2019 fest, dass der
erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist und verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahruntüchtigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer bedingten
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 570.- und einer Busse von Fr. 1'300.-
respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Nichtbezahlung
der Busse.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der
Vorinstanz sei hinsichtlich der Schuldsprüche sowie der entsprechenden
Kostenfolgen aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht erstellt, dass er das Fahrzeug gelenkt
habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig und stehe in klarem
Widerspruch zu den Akten. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür und
verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

4.

Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erwiesen, der Beschwerdeführer sei als
Lenker seines Personenwagens aus mangelnder Aufmerksamkeit und
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie ungenügenden Sicherns des Fahrzeugs von
der Strasse abgekommen und der Wagen sei dann rückwärts gegen einen
Freileitungsmast gerollt. Hierdurch sei es zu einem Stromausfall mit
Sachschaden von knapp Fr. 1'000.- gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich
anschliessend, ohne die Polizei zu benachrichtigen, vom Unfallort entfernt und
somit die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle oder Blutprobe vereitelt, mit
der er aufgrund des Unfalls habe rechnen müssen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Nachdem er zunächst angegeben habe,
von einem Unfall mit seinem Personenwagen nichts zu wissen, da er beruflich im
Tessin gewesen sei, habe er im weiteren Verfahren (in unterschiedlichen
Versionen) erklärt, zwei unbekannte Männer hätten seinen Wagen spontan kaufen
wollen und auf der unternommenen Probefahrt den Unfall verursacht. Hingegen
hätten alle befragten Personen ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bis
unmittelbar vor dem unfallbedingten Stromausfall ohne Begleitung in der von
ihnen ebenfalls besuchten Gaststätte gewesen (und habe dort Alkohol
konsumiert). Die potenziellen Käufer habe niemand vor oder in der Gaststätte
und auch nicht am Unfallort gesehen. Dort hätten die nach dem Stromausfall am
Unfallort eintreffenden Personen nur den "verwirrt" erscheinende
Beschwerdeführer angetroffen.

5.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1
f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der
angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter
Beurteilungsspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Insofern genügt es im Rahmen von Sachverhaltsrügen nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend
begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller
Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE
143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018
E. 2.4.1).

6.

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Was er gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich (weitgehend) in appellatorischer
Kritik oder erweist sich für den Verfahrensausgang als nicht relevant. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene
Beweiswürdigung vorzutragen und zu erklären, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder
mit der Aktenlage und der Beweislage unvereinbar sein sollen. Soweit er auf die
Beweiswürdigung der Vorinstanz eingeht, bestreitet er diese lediglich mit zum
Teil schwer vorstellbaren Alternativerklärungen zum Tathergang, die jedoch in
der objektiven Beweislage keine Bestätigung finden und sich auch ansonsten
nicht erhärten lassen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht
keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition
überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht
überprüft im Rahmen einer Sachverhaltsrüge lediglich - aber immerhin -, ob das
erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 140 III
264 E. 3.2; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in:
BGE 143 IV 397; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E 2.4.1; je mit Hinweisen).
Hierfür genügt es nicht, dem Bundesgericht seine eigene, von der Vorinstanz
abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung vorzulegen.

Dass keine der kurz nach dem Stromausfall am Unfallort eintreffenden Personen
den Unfallhergang direkt gesehen hat, steht aufgrund der übrigen Indizien und
Beweise einem Schuldspruch nicht entgegen und verletzt auch die
Unschuldsvermutung nicht.

7.

Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held