Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.856/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_856/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG in Liquidation,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
11. Juli 2019 (BB.2019.129-130).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdegegnerin nahm zwei Strafanzeigen wegen "Forderungen aus
Mietverträgen mit Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und
Pachtrecht" und "Immobilien-Verbrechen gegen die Menschlichkeit" u.a gegen
mehrere private Personen, Gesellschaften, Behörden und deren Mitarbeiter,
zahlreiche Kantone und die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Verfügung vom
6. Juni 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die
Vorinstanz am 11. Juli 2019 ab.

2. 

Die Beschwerdeführer gelangen mit Eingabe vom 20. Juli 2019, die auch "An die
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft" adressiert ist, ans Bundesgericht
und beantragen sinngemäss die Eröffnung und Durchführung eines (vereinigten)
Strafverfahrens.

3. 

Soweit die Beschwerdeführer sich unter dem Titel "Verfassungs-Beschwerde,
Staatsrechtliche Beschwerde" gegen den Beschluss der Vorinstanz richten, ist
hierauf nicht einzutreten. Eine Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide
der Vorinstanz nur zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen
handelt (Art. 78, Art. 79 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen offen (Art. 113 BGG), mithin ebenfalls nicht gegen den Beschluss der
Vorinstanz.

Zur Behandlung genereller Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin, die nicht mit
dem angefochtenen Entscheid in Verbindung stehen, namentlich hinsichtlich der
Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit deren
Handelns im Allgemeinen, wird die Eingabe insoweit gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG an
die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft übermittelt
(vgl. Art. 1 des Reglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
[SR 173.712.243] i.V.m. Art. 29 - 31 StBOG).

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held