Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.855/2019
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6B_855/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. T.________,

3. U.________,

4. V.________,

5. W.________,

6. X.________,

7. Y.________,

8. Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung,

Irreführung der Rechtspflege usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 4. Juni 2019 (BK 19 144).

Erwägungen:

1. 

Nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
26. Juni 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein
Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts, da er sich nach dem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid in der Schweiz aufgehalten hatte.

Am 13. September 2018 erstattete der Beschwerdeführer gegen diverse Personen,
die beruflich in das Ausschaffungs- und Strafverfahren involviert waren,
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege,
Begünstigung und weiterer Delikte. Die Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 1. März 2019 nicht an
die Hand nahm. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 4. Juni
2019 ab.

2. 

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen und verlangt sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
Durchführung eines Strafverfahrens.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur
der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. 

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger
und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige
Zivilforderungen auswirken könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind
unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend
zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss
Art. 41 ff. OR (Urteil 6B_873/2017 vom 12. März 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen
nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht
unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil
6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Kanton Bern respektive der Bund haften
für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG;
BSG 153.01]; Art. 3 Abs. 1 und i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes
vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die
verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102
Abs. 2 PG/BE; Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche gegen die
Beschwerdegegner 2-7 öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Inwieweit die seinem damaligen amtlichen Verteidiger vorgeworfene
Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB an die
Beschwerdegegnerinnen 4 und 7 Zivilforderungen des Beschwerdeführers begründen
könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf.

Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
Vorinstanz, mit denen diese zutreffend Anhaltspunkte für ein strafbares
Verhalten verneint, nicht auseinander und genügt somit nicht den gesetzlichen
Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held