Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.853/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_853/2019

Urteil vom 19. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 5. Juni 2019 (BK 19 147).

Erwägungen:

1. 

Am 1. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen
Polizeibeamte, die eine andere Strafanzeige von ihr aufgenommen hatten und die
anschliessend von der Staatsanwaltschaft Emmental nicht an die Hand genommen
worden war. Auch in Bezug auf die zweite Strafanzeige verfügte die
Staatsanwaltschaft am 19. März 2019 die Nichtanhandnahme. Die hiergegen
erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ab, soweit sie darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die
Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation als
Privatklägerin, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Allfällige
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen die
beschuldigten Polizeibeamten beurteilen sich nach dem Haftungsgesetz des
Kantons Zürich vom 14. September 1969 (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HG/ZH
[LS 170.1]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten
Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Die
Beschwerdeführerin ist deshalb vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held