Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.848/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_848/2019

Urteil vom 23. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung, üble Nachrede
etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19.
Juni 2019 (SW.2019.78).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 auf
eine Beschwerde nicht. Es führte aus, die Eingabe, datiert vom 4. Juni 2019,
enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern lediglich ein Gesuch
um Verlängerung der Beschwerdefrist und diene folglich einzig der nicht
zulässigen Verlängerung der gesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist. Die
Eingabe sei beim Obergericht indessen derart spät eingegangen, dass es nicht
mehr möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer während laufender
Beschwerdefrist auf die Unzulässigkeit einer Fristerstreckung hinzuweisen. Eine
Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO käme nur in Frage, wenn sich der
Beschwerdeführer minimal mit der einlässlich begründeten Einstellungsverfügung
auseinandergesetzt hätte. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob
das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit
keinem Wort. Stattdessen äussert er sich ausschliesslich zur materiellen Seite
der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die
Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill