Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.847/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_847/2019

Urteil vom 9. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 1. April 2019 (SB180516-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ vor, am 4. Oktober 2017 auf
der Autobahn Richtung Basel vom linken auf den rechten Fahrstreifen
ausgeschwenkt zu sein, die sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge der
Kantonspolizei Zürich und ein weiteres Fahrzeug rechts überholt und
anschliessend von der aufgrund des Autobahnzusammenschlusses nun mittleren Spur
wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt sowie ein anderes Fahrzeug links
überholt zu haben, wobei er das ganze Manöver in einem Zug getätigt habe. In
der Folge habe der Beschuldigte, kurz nachdem er ein auf der Normalspur
fahrendes Fahrzeug links überholt habe, auf den rechten Fahrstreifen und
sogleich auf die Ausfahrt gewechselt, ohne dies mittels Blinker rechtzeitig
anzuzeigen.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 10. September 2018 wegen
vorsätzlicher grober sowie einfacher Verkehrsregelverletzung zu 50 Tagessätzen
Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'400.-- Busse. Auf seine Berufung hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid
am 1. April 2019.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei
vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen bzw. die Sache
sei an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als
willkürlich und als Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2;
je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende
Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen
abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern
(BGE 142 III 364 E. 2.4).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren
vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE
144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).

1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lasse
ausser Acht, dass anlässlich seiner Fahrt auf der mittleren Spur ein von rechts
einfahrendes schwarzes Fahrzeug direkt vor ihm auf die Autobahn gefahren sei,
ohne den notwendigen Abstand nach vorne oder hinten zu wahren. Aufgrund dessen
habe er wieder nach links auf den Überholstreifen wechseln müssen, da ein
abruptes starkes Bremsen zu gefährlich gewesen wäre. Zwar sei er rechts an den
überholten Fahrzeugen vorbei gefahren. Das Wiedereinbiegen auf die linke
Fahrspur sei indes allein aufgrund des besagten schwarzen Fahrzeugs erfolgt,
sodass es sich um zwei unabhängige Manöver handle, mithin ein
Rechtsvorbeifahren, kein Rechtsüberholen, vorliege.

1.3. Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht bzw. belegt jedenfalls
keine Willkür. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie von einem
bewussten Überholmanöver ausgeht und annimmt, es habe für ihn keine Gefahr
bestanden, dass er ohne Spurwechsel ein abruptes Bremsmanöver hätte einleiten
müssen, um eine Auffahrkollision mit dem vor ihm einmündenden schwarzen
Fahrzeug - welches sie somit offensichtlich berücksichtigt - zu vermeiden. Die
Videoaufnahme bestätige vielmehr den Vorwurf der Anklagebehörde, dass der
Beschwerdeführer das Manöver in einem Zug ausgeführt habe und entlarve seine
Darstellung als Schutzbehauptung. So sei er auf das korrekt fahrende Fahrzeug
der Kantonspolizei auf- und rechts an den seiner Ansicht nach den linken
Fahrstreifen blockierenden Fahrzeugen vorbeigefahren, augenscheinlich um seine
Geschwindigkeit aufrecht erhalten zu können. Sodann habe er den langsam vor ihm
fahrenden Lastwagen und das einspurende schwarze Fahrzeug bemerkt und -
wiederum, um seine Geschwindigkeit nicht reduzieren zu müssen - sogleich auf
den linken Fahrstreifen gewechselt. Dies überzeugt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers leuchtet zudem nicht ein, weshalb der von ihm vollzogene
Spurwechsel nach links, welcher angesichts des unbestrittenermassen recht
dichten Verkehrs und der behaupteten Überraschung aufgrund des vor ihm
einfahrenden schwarzen Fahrzeugs ebenfalls abrupt erfolgt sein müsste, weniger
gefährlich gewesen sein soll, als ein Abbremsen. Die Vorinstanz verwirft diese
Darstellung daher willkürfrei und geht nachvollziehbar von einem Überholmanöver
in einem Zug aus. Dem schadet nicht, dass ihre Erwägung, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnis der Strecke zumindest in Kauf
genommen habe, am Autobahnanschluss wieder auf die linke Spur zu wechseln, auch
den gegenteiligen Schluss zulässt. Eine schnelle (Ausweich) -Aktion des
Beschwerdeführers, wie er geltend macht, war gemäss willkürfreier Feststellung
der Vorinstanz nicht erforderlich. Nachdem er ferner einräumte, die
Polizeifahrzeuge rechts passiert zu haben, kann von einer durch einen Dritten -
den Fahrer des schwarzen Fahrzeugs - geschaffenen Gefahr, aufgrund dessen er
wiederum auf die Überholspur hätte ausweichen müssen, keine Rede sein. Es war
im Gegenteil der Beschwerdeführer, der durch sein unbestrittenes
Rechtsvorbeifahren und seine diversen Spurwechsel in dichtem Verkehr eine
erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf.

1.4. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, namentlich die rechtliche
Würdigung, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, resp. er geht darauf nicht
ein, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt