Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.846/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_846/2019

Urteil vom 20. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 27. Juni 2019 (UH190048-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Das Stadtrichteramt Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26.
April 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Lichtsignals)
mit Fr. 250.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 Einsprache.
In der Folge wies das Stadtrichteramt ihn darauf hin, es halte die Einsprache
wegen Verspätung für ungültig. Es setzte ihm Frist, um seine Einsprache
zurückzuziehen, ansonsten diese zur Beurteilung der Gültigkeit dem Gericht
überwiesen werde. Weil der Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhielt,
überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich, welches am
30. Januar 2019 auf die Einsprache nicht eintrat und die Rechtskraft des
Strafbefehls vom 26. April 2016 feststellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Juli 2019 an das Bundesgericht.

2. 

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG).

3. 

Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen
nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Stattdessen äussert
er sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit (z.B er habe
keine Ampel übertreten, er habe zwei Zeugen, er habe nur einen Rettungskorridor
für "emergency-Autos" geöffnet), welche nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus diesem
Grund hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli
2019 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht und ihn
darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen könne. Der Beschwerdeführer reichte am 17.
September 2019 eine weitere Eingabe ein, welche indessen nicht berücksichtigt
werden kann, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde
und somit verspätet ist. Abgesehen davon genügte sie den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG nicht, da auch sie keinerlei Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des Obergerichts enthält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Der Umstand, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG
nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von
Art. 41 BGG. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen
erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe
eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ausser Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise
abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill