Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.844/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_844/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 29. April 2019

(AK.2019.121-AK (ST.2019.11) AK.2019.143-AP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen zwei Rechtsanwälte wegen
"Verletzung der Anwaltspflichten, grober Fahrlässigkeit, Betrugs, Schlamperei,
Abzockerei, Nötigung und Verdacht auf Korruption" verfügte das Untersuchungsamt
St. Gallen die Nichtanhandnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die
Anklagekammer St. Gallen mit Entscheid vom 29. April 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Der Entscheid der
Anklagekammer sei zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten,
eine polizeiliche Untersuchung gegen die beiden beschuldigten Anwälte
einzuleiten.

2. 

Der Entscheid der Anklagekammer vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer
am 17. Juni 2019 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG und Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) endete am 19. August 2019. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichte Eingabe
vom 26. August 2019 ist verspätet und damit unbeachtlich, soweit sie über die
verlangte Angabe des Zustellungsdomizils hinausgeht.

3. 

Anfechtungsobjekt ist nur der Entscheid der Anklagekammer vom 29. April 2019
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang
mit der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und deren Schreiben vom 15. Apil
2015 ist daher von vornherein nicht einzutreten.

4. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie
hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen
sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht
ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E.
2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. 

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur
Beschwerdelegitimation. Er benennt keinerlei konkrete Forderung und zeigt auch
nicht auf, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf
welche Zivilforderungen auswirken könnte. Er setzt sich auch nicht
(substanziiert) mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander.
Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern
und zu behaupten, die beiden Anwälte hätten sich "18 Jahre mit einem
Bagatellfall fahrlässig beschäftigt". Sie hätten "grob fahrlässig" gehandelt
und "den ganzen Fall bewusst oder unseriös in die Länge gezogen". Sie hätten
sich "durch unsachgemässe Handlungen mit schweren Missachtungen ihrer Aufgaben"
bereichert. Der ganze Prozess habe ihn weit über Fr. 200'000.-- gekostet und
ihn finanziell und gesundheitlich ruiniert. Seinen Ausführungen lässt sich zwar
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Mandatsführung der Anwälte nicht
zufrieden ist. Indessen ergibt sich daraus nichts, was auf ein strafbares
Verhalten der Anwälte hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkennt,
erhebt der Beschwerdeführer insbesondere zivilrechtliche bzw.
auftragsrechtliche Vorwürfe, welche nicht über das Strafrecht geltend zu machen
sind. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden
sein soll und die Anklagekammer mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95
BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung
getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill