Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.842/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_842/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Übertretung der Arbeits- und Ruhezeitverordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 19. Juni 2019 (SU190007-O/U/cw).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wurde im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Oktober
2016 zusammengefasst vorgeworfen, am 24. August 2016 von 14.52 Uhr bis 15.40
Uhr auf dem Taxistandplatz an der Ausstellungsstrasse 15 in Zürich als
Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet zu haben, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit,
zu welcher auch die Wartezeit gehöre, auf dem Fahrtschreiber registriert und
ohne auf der Taxikontrollkarte den Beginn der Arbeitszeit eingetragen zu haben.
Dass er hierzu gemäss Art. 2 Abs. 2 der Sonderbestimmungen über die Arbeits-
und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich vom 4. November 1981
(ARV-Sonderbestimmungen; AS-Nummer 935.450) auch als selbstständig erwerbender
Taxifahrer verpflichtet gewesen wäre, hätte A.________ aufgrund der Ausübung
dieses Berufes wissen müssen.

In einem zweiten Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Juli 2017
wird A.________ so dann einerseits zur Last gelegt, am 16. März 2017 von ca.
12.15 Uhr bis 13.50 Uhr auf dem Taxistandplatz an der Ausstellungsstrasse 15a
in Zürich als Taxifahrer auf Fahrgäste gewartet und dabei seinen Fahrtschreiber
in der Position "Pause" belassen zu haben, anstatt ihn in die Position "übrige
Arbeitszeit" gestellt zu haben. Andererseits habe er am 17. März 2017 um 14.08
Uhr am Taxistandplatz Limmatquai 1 in Zürich neben seinem Fahrzeug, welches die
Taxikennleuchte getragen habe, auf Kundschaft gewartet, ohne in der
Kontrollkarte den Arbeitsbeginn eingetragen zu haben. Wiederum wird A.________
vorgeworfen, er hätte als selbstständig erwerbender städtischer Taxifahrer
wissen müssen, dass er gemäss Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen dazu
verpflichtet gewesen wäre, den Fahrtschreiber während des Wartens auf
Kundschaft in die Position "übrige Arbeitszeit" einzustellen.

A.________ erhob Einsprache gegen die beiden Strafbefehle.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 31. Oktober 2018 der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 56 und Art. 103 SVG in Verbindung mit Art. 25 und Art.
28 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren
Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und
Art. 5 ARV-Sonderbestimmungen schuldig und belegte ihn mit einer Busse von Fr.
380.--.

B. 

A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 31. Oktober
2018. Das Obergericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 19. Juni 2019 der
mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung
vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1; SR 822.221), Art. 16a, Art. 25
Abs. 1 und 4 und Art. 28 Abs. 3 ARV 2 sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 5 Abs.
2 und Art. 8 ARV-Sonderbestimmungen schuldig und auferlegte ihm eine Busse von
Fr. 380.--.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Mit
Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragt A.________ zudem, ihm sei für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Wartezeit handle es sich bei
einem selbstständigen Taxifahrer nicht um Arbeitszeit. Dies ergebe sich aus
Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2. Zur genannten Bestimmung dürften die Kantone keine
abweichenden Regelungen erlassen. Die Vorinstanz habe sein Verhalten daher zu
Unrecht als strafbar gewertet. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im
Rahmen eines früheren Strafverfahrens seien ihm bereits einmal dieselben
Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren gemacht worden. Damals habe er ebenfalls
Einsprache erhoben und sei vom Gericht freigesprochen worden.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I
99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116; je mit
Hinweisen).

1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dieselben Einwände vor wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ohne sich substanziiert mit der
ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ob die Beschwerde
des Beschwerdeführers den soeben genannten Begründungsanforderungen genügt, ist
damit zumindest fraglich. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die
Beschwerde in der Sache unbegründet ist. Diesbezüglich kann vorliegend mit
einigen Ergänzungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 1.3).

1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als selbstständiger
Taxifahrer nicht die Arbeitszeit, sondern nur die Lenkzeit zu erfassen habe, da
dies in Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2 so vorgeschrieben werde und diese Bestimmung
auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ARV 2 durch Sonderbestimmungen
abgeändert werden könne, ist nicht stichhaltig. Art. 25 Abs. 1 ARV 2 hält
explizit fest, dass selbstständige Taxifahrer durch Sonderbestimmungen dazu
verpflichtet werden können, einzelne Bestimmungen der ARV 2 über die Arbeits-,
Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wie unselbstständige Taxifahrer. Die Stadt
Zürich hat mit dem Erlass ihrer ARV-Sonderbestimmungen von dieser Möglichkeit
der Gleichstellung von unselbstständigen und selbstständigen städtischen
Taxifahrern Gebrauch gemacht. Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen sieht
entsprechend vor, dass selbstständige Taxifahrer in Bezug auf die Art. 5, 6, 8,
9 und 11 ARV 2 die für unselbstständige Taxifahrer geltenden Vorschriften zu
beachten haben. Der Beschwerdeführer kann aus dem Hinweis auf Art. 2 Abs. 2
lit. g ARV 2, welcher den Begriff der "beruflichen Tätigkeit" für
selbstständige und unselbstständige Taxifahrer unterschiedlich definiert,
nichts für sich ableiten. Sollen selbstständig und unselbstständig tätige
Taxifahrer gleichgestellt werden, können Vorschriften inkl.
Begriffsdefinitionen, die von den für unselbstständige Taxifahrer geltenden
Regelungen abweichen, aus sachlogischen Überlegungen nicht zur Anwendung
gelangen. Aus dem Gesagten folgt weiter, dass in der Stadt Zürich selbstständig
tätige Taxifahrer in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber nicht die blosse
Lenkzeit, sondern die Arbeitszeit gemäss Vorschriften für unselbstständige
Taxifahrer zu erfassen haben. Als Arbeitszeit gilt gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Wartezeit auf dem Standplatz (BGE
111 IV 97 E. 2b S. 98). Indem der Beschwerdeführer den Fahrtschreiber während
des Wartens auf "Pause" setzte, zeichnete er seine Arbeitszeiten nicht korrekt
auf.

Der Beschwerdeführer wurde, wie die Vorinstanz ausführt, bereits mit Schreiben
des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass in der
Stadt Zürich die selbstständigen Taxifahrer den unselbstständigen
gleichgestellt sind. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auch für
selbstständige städtische Taxifahrer nicht die blosse Lenkzeit, sondern die
Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit gelte und insbesondere auch das Warten auf
Kunden Arbeitszeit darstelle. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, indem der Beschwerdeführer auf einem Taxistandplatz
auf Kunden gewartet habe, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit in der
Kontrollkarte und im Fahrtschreiber einzutragen bzw. er die Wartezeit im
Fahrtschreiber als "Pause", statt als "übrige Arbeitszeit" registriert habe,
habe er sich in objektiver und subjektiver Hinsicht der mehrfachen Übertretung
der ARV-Sonderbestimmungen schuldig gemacht.

Abschliessend ist der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass er aus
der Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem er freigesprochen wurde,
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im genannten Verfahren wurde
der Beschwerdeführer freigesprochen, da sich der Anklagevorwurf nicht
rechtsgenüglich erstellen liess, worauf die Vorinstanz ebenfalls bereits
verwiesen hat. Zudem hatte das genannte Verfahren auch keine
ARV-Widerhandlungen zum Gegenstand.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär