Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.840/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_840/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Verlegung in eine nach Art. 56 Abs. 5 StGB ungeeignete Strafanstalt,
rechtswidriger Freiheitsentzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. Juni 2019

(SK 19 136).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 24. Juni 2014 in
Bestätigung des Urteils des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 27. September
2013 wegen qualifizierter Erpressung, versuchter qualifizierter Erpressung,
mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, einfacher
Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Raubes schuldig. Es
verurteilte ihn unter Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und
einer Busse von Fr. 200.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 59 StGB an.

Die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde von A.________ hiess
das Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014).

A.b. Das Obergericht sprach A.________ am 7. Juni 2017 erneut wegen
qualifizierter Erpressung, versuchter qualifizierter Erpressung, mehrfacher
versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung
zum Nachteil eines Wehrlosen sowie Raubes schuldig. Es verurteilte ihn in
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe
von 6½ Jahren und einer Busse von Fr. 200.--. Es ordnete wiederum eine
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und stellte fest,
dass diese am 2. Oktober 2012 vorzeitig angetreten worden ist.

Am 18. Januar 2018 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen das
obergerichtliche Urteil vom 7. Juni 2017 geführte Beschwerde in Strafsachen ab,
soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1287/2017).

B. 

Auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD)
verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 12. Ju-ni 2018 die
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre,
rückwirkend ab dem 2. Oktober 2017. Dagegen erhob A.________ Beschwerde.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde verlängerte das Obergericht des
Kantons Bern am 12. September 2018 die stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 59 StGB bis zum 31. März 2019.

Die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde von A.________
hiess das Bundesgericht am 17. Januar 2019 teilweise gut, da das
Verlängerungsverfahren zu früh eingeleitet worden war. Es wies die Sache zu
neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1023/2018).

C. 

Am 15. Juni 2018 beantragte A.________ bei den BVD, die stationäre
therapeutische Massnahme sei aufzuheben. Diese wiesen den Antrag mit Verfügung
vom 28. Juni 2018 ab, wogegen A.________ Beschwerde bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern (POM) erhob.

Diese sistierte am 18. Oktober 2018 das Beschwerdeverfahren bis zum
gerichtlichen Entscheid über die Verlängerung der Massnahme (vgl. lit. B). Nach
Aufhebung der Sistierung hob die POM die Verfügung der BVD am 9. Januar 2019
aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Ausgangslage teilweise auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung an die BVD zurück.

Dagegen erhob A.________ am 28. Januar 2019 Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Bern mit dem Antrag, der Entscheid der POM sei dahingehend abzuändern,
dass seine Beschwerde gutgeheissen, die Massnahme aufgehoben und er sofort
freigelassen werde. Das Obergericht wies die Beschwerde am 1. April 2019 ab,
soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen
trat das Bundesgericht am 24. Juni 2019 nicht ein (Urteil 6B_544/2019).

D. 

Am 13. Dezember 2018 verfügten die BVD die Verlegung von A.________ in das
Regionalgefängnis Burgdorf, nachdem dieser von der Justizvollzugsanstalt
Solothurn zur Verfügung gestellt worden war.

Die Beschwerde von A.________ an die POM blieb ebenso ohne Erfolg wie jene an
das Obergericht des Kantons Bern, welches das Rechtsmittel am 11. Juni 2019
abwies, soweit es darauf eintrat. Beide Instanzen wiesen zudem das jeweilige
Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

E. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, in Abänderung des
obergerichtlichen Beschlusses vom 11. Juni 2019 sei festzustellen, dass seine
Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf und sein Freiheitsentzug in diesem
Art. 56 Abs. 5 StGB widersprächen und damit rechtswidrig seien. Die erst- und
zweitinstanzlichen Gerichts- sowie seine Verteidigungskosten seien dem Staat
aufzuerlegen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist vorliegend ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über
den Vollzug einer Massnahme (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 und 90 BGG).
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl.
jedoch E. 3).

1.2. Die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache abgefasst, was zulässig
ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der
Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, mithin auf Deutsch
geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Beschluss der Vorinstanz verletze Art. 56
Abs. 5 und 6 sowie Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB und Art. 5 EMRK. Diese wende die
kantonalen Bestimmungen über die Verlegung von Eingewiesenen falsch
beziehungsweise in Verletzung der genannten Gesetzes- und
Konventionsbestimmungen an. Die Vollzugsbehörde sei nicht berechtigt, eine in
eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesene Person nur deshalb von
einer geeigneten Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB in eine ungeeignete
Einrichtung zu verlegen, weil die eingewiesene Person eine Therapie verweigere.
Durch eine derartige Verlegung werde der Freiheitsentzug gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
rechtswidrig.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, bei einer Zurverfügungstellung durch die
Massnahmeneinrichtung erfolge grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein
Regionalgefängnis des Kantons Bern. Dies, bis das weitere Vorgehen geklärt
worden sei und eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen
könne respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte)
Entlassung aus der Massnahme eingeleitet beziehungsweise abgeschlossen worden
sei. Die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf
entspreche somit dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf. Zwar handle es sich beim
Regionalgefängnis nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59
StGB. Dies bedeute aber nicht, dass dadurch die Haft illegal würde. Die
temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis sei grundsätzlich
verhältnismässig und angemessen. Die Verlegung des Beschwerdeführers sei nicht
zu beanstanden, zumal das Verfahren betreffend Aufhebung der Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit bereits eingeleitet worden sei. Art. 56 Abs. 6 StGB bestimme
nicht, dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
seien, "sofort" oder "unmittelbar" aufzuheben sei. Vielmehr sei das gesetzlich
vorgesehene Verfahren durchzuführen. Die Verlegung des Beschwerdeführers sei
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des
Kantons Bern vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz,
JVG; BSG 341.1) zulässig. Auch liege kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK vor.
Vorliegend bestehe eine geeignete Einrichtung, jedoch verweigere der
Beschwerdeführer standhaft eine Therapie, weshalb nun im gesetzlich
vorgesehenen Verfahren die Aufhebung der Massnahme und gegebenenfalls die
Verwahrung zu prüfen seien. Es sei der Massnahmeneinrichtung nicht zumutbar,
weiterhin zu versuchen, den sich weigernden Beschwerdeführer zu therapieren.
Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass in der nächsten Zeit eine andere für
diesen geeignete und genehme Massnahmeneinrichtung gefunden werden könne, wohin
er dann zu verlegen wäre. In zeitlicher Hinsicht sei der Fall nicht
vergleichbar mit jenem, welcher dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des
EGMR zu Grunde gelegen habe (Beschluss S. 7 ff.).

2.3. Art. 5 Ziff. 1 EMRK garantiert jeder Person das Recht auf Freiheit und
Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (a.) rechtmässiger
Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; (e.)
rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender
Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede
Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu
beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit
des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der
Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

Das Gericht ordnet gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB eine Massnahme in der Regel nur
an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Eine Massnahme, für
welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist abzuheben (Art. 56 Abs.
6 StGB). Nach Art. 62c Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben, wenn (a.) deren Durch- oder
Fortführung aussichtslos erscheint oder (c.) eine geeignete Einrichtung nicht
oder nicht mehr existiert. Die Absätze 2 bis 5 von Art. 62c StGB regeln wie
nach der Aufhebung der Massnahme weiter verfahren werden kann (vgl. BGE 141 IV
49 E. 2 S. 51 ff.; Urteil 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen;
zur Zuständigkeit: BGE 145 IV 167 E. 1.3 ff. S. 171 ff. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a JVG dienen Gefängnisse unter anderem ausnahmsweise
dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen
Massnahmen an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen
vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können. Art. 18 Abs.
1 JVG bestimmt, dass die Vollzugsbehörde erwachsene Eingewiesene im Straf- und
Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen kann, wenn (a.)
ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig
machen, (b.) ihre Behandlung dies erfordert oder (c.) ihre Wiedereingliederung
dadurch eher erreicht wird.

Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts -
von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere
verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308; 140
III 385 E. 2.3 S. 387; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einzig deshalb verlegt worden,
weil er die Therapie verweigere. Dies trifft zu. Unbestritten ist auch, dass
das Regionalgefängnis keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5
StGB ist. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, eine Verlegung wegen
Therapieverweigerung sei nicht zulässig. Vielmehr müsse die Massnahme mangels
geeigneter Einrichtung gestützt auf Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 62c Abs. 1 lit.
c StGB aufgehoben werden. Er hätte in der Justizvollzugsanstalt Solothurn
bleiben müssen, bis über das weitere Vorgehen - seinem Ansinnen nach die
sofortige Aufhebung der Massnahme - entschieden worden wäre.

Grundsätzlich ist die Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des
Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts an der Tatsache
ändert, dass in der Schweiz eine geeignete Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5
StGB besteht, in der ein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung stand.
Damit liegt kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor
(vgl. Urteile 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.2; 6B_82/2019 vom 1. Juli
2019 E. 2.3.3; 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2). Hingegen könnte die
Prüfung einer Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit der Massnahme im Sinne von
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB angezeigt sein. Darauf ist zurückzukommen (vgl. E.
2.5.5 f.).

2.5.

2.5.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die Frage, ob
die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf und der
Freiheitsentzug darin rechtmässig erfolgten. Es steht fest, dass der
Beschwerdeführer verlegt wurde, weil er die Therapie verweigerte. Unklar
erscheint, ob die BVD weiterhin an der Massnahme festhalten und einen neuen
Therapieplatz suchen oder sie die Massnahme aufzuheben beabsichtigen. Die
Vorinstanz führt zwar aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass in der nächsten
Zeit eine andere für den Beschwerdeführer geeignete und genehme
Massnahmeneinrichtung gefunden werden könne, wohin er dann zu verlegen wäre.
Ihre Erwägung, es sei nun im gesetzlich vorgesehenen Verfahren die Aufhebung
der Massnahme und gegebenenfalls die Verwahrung zu prüfen (Beschluss S. 8),
lässt jedoch vermuten, dass sich die BVD nun primär auf dieses Verfahren
konzentrieren und weniger intensiv nach weiteren geeigneten Einrichtungen
beziehungsweise einem freien Therapieplatz für den Beschwerdeführer suchen.
Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben.

2.5.2. Die Vollzugsbehörde wie auch die Vorinstanz stützen die Verlegung auf
Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a JVG. Der Beschwerdeführer
zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass Letztere die genannten kantonalen
Bestimmungen willkürlich anwendet. Auch fällt eine Verlegung wegen Verweigerung
der Therapie durchaus in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 lit. a JVG ("
[...] in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn [...] ihr Verhalten
[...] dies notwendig machen"). 

2.5.3. Das Bundesgericht hat sich bereits zur Zulässigkeit der Unterbringung
eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt geäussert.
Demnach ist eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit dem
materiellen Bundesrecht vereinbar, eine längerfristige Unterbringung in einer
Straf- oder Haftanstalt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB
vorliegen, jedoch nicht zulässig. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR
führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf-
oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete
Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität
der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt.
Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit,
verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5
EMRK. Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer
Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass
der Zweck der Massnahme - die Resozialisierung des Betroffenen durch eine
geeignete Behandlung - sowie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine
adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene
Vollstreckungsreihenfolge - Massnahme vor Strafe - umgedreht werde. Hinzu
komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als
Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit
verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine
Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein
in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter
Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig,
die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 116 ff. mit
Hinweisen; vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4.
Aufl. 2019, N. 100b f. zu Art. 59 StGB). In seinem vom Beschwerdeführer
wiederholt angerufenen, die Schweiz betreffenden Urteil hielt der EGMR unter
anderem fest, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine
geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er wies darauf hin, dass die Weigerung,
sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den
Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu
belassen (Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018 § 57).

2.5.4. In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist die Verlegung des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal diese nicht auf vom Staat
verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf die Weigerung des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist, in der geeigneten Einrichtung, in welcher
er sich befand, an der Therapie teilzunehmen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen,
dass es der Massnahmeneinrichtung nicht zumutbar war, den sich standhaft
weigernden Beschwerdeführer weiterhin bei sich zu haben und zu versuchen, ihn
zu therapieren, bis über das weitere Vorgehen entschieden wird. Kommt hinzu,
dass er einer anderen, allenfalls motivierten Person den Therapieplatz
weggenommen hätte. Da er auch in der geeigneten Einrichtung vom Therapieangebot
keinen Gebrauch machte und eine Behandlung standhaft verweigerte, ändert sich
mit seiner Verlegung in das Regionalgefängnis letztlich nur der Vollzugsort
(anders: Urteil des EGMR Glien gegen Deutschland vom 28. November 2013 § 96).
Das Urteil Kadusic gegen die Schweiz ist bereits in zeitlicher Hinsicht nicht
einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht mehrere Jahre im Regionalgefängnis
wird verbringen müssen (vgl. E. 2.5.5 ff.).

2.5.5. Hinsichtlich der Frage, ob der Freiheitsentzug im Regionalgefängnis
zulässig ist, ist mangels anderer Informationen davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung noch im
Regionalgefängnis befindet, mithin seit gut zehn Monaten. Sollte sich die
Vollzugsbehörde noch auf der Suche nach einer geeigneten Massnahmeneinrichtung
befinden, wäre dies zwar lang, jedoch angesichts der aufgrund der
Therapieverweigerung des Beschwerdeführers schwierigen Ausgangslage gerade noch
vertretbar. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vollzugsbehörde sich auf das
Verfahren betreffend Prüfung der Aufhebung der Massnahme beschränkt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Massnahme hätte sofort
aufgehoben werden müssen, verkennt er, dass das Gesetz Vorgaben enthält, wie
bei der Prüfung der Aufhebung zu verfahren ist: Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB
prüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter
aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme
aufzuheben ist. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der
Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art.
64 Abs. 1 StGB begangen, beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer
Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden
sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist keineswegs bereits klar, dass die stationäre
therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben ist.
Vielmehr ist es nun Aufgabe der zuständigen Behörde, vorliegend der BVD, in dem
vom Gesetz vorgesehenen Verfahren zu prüfen, ob die Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit aufzuheben und gegebenenfalls, wie in der Folge zu verfahren
ist. Sollte der Beschwerdeführer zurzeit nicht therapiert werden, wovon
aufgrund der gesamten Umstände auszugehen ist, hat die Vollzugsbehörde zu
berücksichtigen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers während dieses
Verfahrens weitgehend Sicherungscharakter hat, zumal die Freiheitsstrafe
bereits erstanden ist. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
kurzfristigen Überbrückung von Kapazitätsengpässen ist dies mit dem materiellen
Bundesrecht für kurze Zeit vereinbar (vgl. E. 2.5.3). Der Vollzugsbehörde ist
eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, um die Massnahme zu
überprüfen und das weitere Vorgehen zu planen. Jedoch hat sie das Verfahren
beförderlich voranzutreiben (vgl. auch Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

2.5.6. Hierzu ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss, dass die BVD das
Verfahren auf Prüfung der Aufhebung der Massnahme bereits Ende 2018 nach der
Rückmeldung der Justizvollzugsanstalt Solothurn, wonach der Beschwerdeführer
die Massnahme konsequent verweigere, eingeleitet haben (Beschluss S. 7). Ferner
hat die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz
(KoFako) anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Januar 2019 den Beschwerdeführer
beurteilt (Beschluss S. 8; Vollzugsakten, act. 1315 f., 1381 ff.). Den
Vollzugsakten ist sodann zu entnehmen, dass die POM im Rahmen ihrer Beurteilung
der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines
Gesuchs um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge
Aussichtslosigkeit durch die BVD (lit. C) feststellte, dass die BVD aufgrund
des Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit nicht
berechtigt gewesen sei, ein neues Verfahren auf Prüfung der Massnahmenaufhebung
einzuleiten. Die POM erachtete es aufgrund der wesentlichen Veränderungen der
Ausgangslage als sinnvoll, dass die BVD in ihrer Funktion als Vollzugsbehörde
und als erste Instanz die Aufhebung der Massnahme unter den neuen Gegebenheiten
prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen sowie Vorkehrungen treffen,
weshalb sie die Verwaltungsbeschwerde guthiess, die Verfügung der BVD aufhob
und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückwies (Vollzugsakten, act.
1294 ff.). Aufgrund der Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.
April 2019 und des Bundesgerichts vom 24. Juni 2019 wurde dieser Entscheid der
POM rechtskräftig (vgl. Urteil 6B_544/2019 vom 24. Juni 2019).

Es ist den BVD nicht vorzuwerfen, dass sie das Verfahren während des
Rechtsmittelverfahrens nicht vorantrieben. Jedoch liegt die Sache spätestens
seit dem bundesgerichtlichen Urteil wieder bei ihnen. Wie sich dem Entscheid
der POM vom 9. Januar 2019 entnehmen lässt, beabsichtigen die BVD nicht, vor
ihrem Entscheid ein neues Gutachten einzuholen (Vollzugsakten, act. 1298). Sie
sind daher anzuhalten, baldmöglichst, spätestens innert zwei Wochen nach Erhalt
des vorliegenden Urteils mittels anfechtbarer Verfügung über die Weiterführung
beziehungsweise Aufhebung der Massnahme zu entscheiden.

2.5.7. Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder die Verlegung des
Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis noch der Freiheitsentzug in diesem
zurzeit Bundes- oder Konventionsrecht verletzen. Zuhanden der Vollzugsbehörde
ist jedoch festzuhalten, dass sie unverzüglich entscheiden muss, andernfalls
der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Massnahmenzweck
gerechtfertigt und damit rechtswidrig wäre.

3. 

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im kantonalen Verfahren sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden. Seine
Beschwerden seien nicht aussichtslos gewesen.

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht ist präzise
zu rügen und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nur soweit die
Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist darauf einzutreten.

Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche Bestimmungen
die kantonalen Instanzen verletzt haben sollen. Er beschränkt sich darauf
darzulegen, dass seine Begehren nicht aussichtslos waren. Hingegen zeigt er
nicht auf, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht
willkürlich angewandt hat. Damit genügt die Beschwerde den qualifizierten
Rügeanforderungen nicht, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen,
da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von
vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seiner
Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kathrin Gruber,
wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres