Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.834/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_834/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 13. Juni 2019 (UE190050-/O/U/BEE).

Sachverhalt:

A. 

Im Rahmen der Niederkunft im Spital B.________ am 5. Januar 2018 wurde bei
A.________ ein Dammschnitt (mediolaterale Episiotomie) vorgenommen.

Am 26. März 2018 stellte A.________ zusammen mit ihrem Ehemann gegen das
Medizinalpersonal, welches sie während der Geburt betreut hatte, Strafantrag
wegen Körperverletzung. Sie machen geltend, der Dammschnitt sei unnötig, ohne
Einwilligung und unsachgemäss erfolgt. Es hätten sich daraus spätere
Heilungsprobleme ergeben. Dadurch sei A.________ in ihrer körperlichen
Integrität verletzt worden, was einen ärztlichen Kunstfehler darstelle.

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zog die vollständige
Krankengeschichte von A.________ bei und holte anfangs Oktober 2018 bei der
Universitätsklinik für Frauenheilkunde des Inselspitals Bern einen ärztlichen
Bericht ein.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
nicht an die Hand. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juni
2019 ab.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der
obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei eine Strafuntersuchung zu
eröffnen und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ hat das Bundesgericht
mit Verfügung vom 18. September 2019 abgewiesen.

Erwägungen:

1. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht
notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung
erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des
Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht,
kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich
um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in
diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1, zur Publikation
vorgesehen).

Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zur Frage der
Legitimation. Damit genügt sie den erwähnten Begründungsanforderungen nicht.
Aufgrund des in Frage stehenden Delikts ist indes ohne Weiteres ersichtlich, um
welche Art von Forderungen es vorliegend geht. Allerdings ist es ohne weitere
Abklärungen nicht offensichtlich, ob diese zivil- oder öffentlich-rechtlicher
Natur sind. Das Spital B.________ ist ein Unternehmen der Stiftung C.________.
Beim Spital B.________ handelt es sich um ein privates Akutspital mit
öffentlichem Leistungsauftrag. Vorliegend braucht die Rechtsnatur allfälliger
Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht abschliessend geklärt zu werden, da ihre
Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 

Die Beschwerdeführerin erhebt zahlreiche Vorwürfe und Rügen. Soweit im
Folgenden auf ihre Darlegungen nicht eingegangen wird, sind sie offensichtlich
für die Entscheidfindung nicht relevant oder genügen den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 1 Ziff. 2
Recht das Gutachten zu widerlegen), soweit sich die Beschwerdeführerin nicht
einmal ansatzweise mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt (z.B. Beschluss S. 3 f. E. 1 zum Anspruch auf rechtliches
Gehör) und auch damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.).

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der von der
Staatsanwaltschaft eingeholte ärztliche Bericht sei unangemessen und nicht
schlüssig. Die von ihr beanzeigten Personen hätten sie vorsätzlich schwer
angegriffen. Sie hätten eine unnötige Episiotomie durchgeführt, ohne
Rücksprache oder ausdrückliche Zustimmung sowie ohne Betäubung. Sie habe durch
den Dammschnitt sehr viel Blut verloren, sei auf dem Boden zusammengebrochen
und an ihren Geschlechtsteilen dauerhaft geschädigt worden. Sie habe zwei
Fehlgeburten erlitten und es scheine, dass sie keine Kinder mehr bekommen
könne. Nach der Geburt ihrer Tochter um 13.55 Uhr sei die mindestens
zehnminütige APGAR-Untersuchung durchgeführt worden, bevor ihr das Baby dann um
14.05 Uhr - wie das eingereichte Foto belege - übergeben worden sei. Der
CTG-Gurt sei nach der Geburt um ihren Bauch gewickelt geblieben. Somit seien es
ihre eigenen Organe, die vom CTG-Gerät zwischen 13.55 Uhr und 14.05 Uhr
aufgezeichnet worden seien. Im ärztlichen Bericht werde daher zu Unrecht davon
ausgegangen, das CTG ihrer Tochter sei pathologisch gewesen, weshalb ein
Dammschnitt nötig gewesen sei. Insofern stehe dieser Bericht auch im
Widerspruch zum Operationsbericht vom 5. Januar 2018. Daher beantragt die
Beschwerdeführerin die Erstellung eines zusätzlichen unabhängigen Berichts und
die Einleitung einer vollständigen Untersuchung (Beschwerde S. 1 ff.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, einen triftigen Grund, um von der gutachterlichen
Einschätzung abzuweichen, bestehe nicht. Insbesondere sei die seitens der
Beschwerdeführerin als falsch bezeichnete Einschätzung der CTG-Werte nicht zu
beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss
als die Gutachterin komme bzw. die während/nach dem Geburtsvorgang gewonnenen
Werte anders interpretiere, belege nicht, dass das bei der Fachperson
eingeholte Gutachten zu beanstanden sei (Beschluss S. 7 E. 4.1). Insgesamt
seien keine Vorbringen auszumachen, aufgrund welcher die vorliegende
Begutachtung zu beanstanden wäre. Für die Behauptung, das CTG habe gegen Ende
nicht die kindlichen Herztöne aufgezeichnet, sondern die inneren Organe der
Beschwerdeführerin überwacht, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Die
Einschätzung der Gutachterin sei nachvollziehbar begründet und in sich
schlüssig, ihre Erklärungen bzw. Schlussfolgerungen seien logisch, so dass
darauf abzustellen sei. Das Ergebnis des Gutachtens sei eindeutig. Inwiefern
der Geburtsbericht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen solle, sei
nach Konsultation des Gutachtens nicht ersichtlich, weder aufgrund der
Ausführungen in der Beschwerde noch aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials.
Gemäss Gutachterin habe sich der kindliche Kopf in einer geburtshilflich
schwierigen Lage befunden. Es habe die Gefahr gedroht, dass das ungeborene Kind
ohne Intervention nicht mehr genügend Sauerstoff bekommen hätte, was die Werte
der Überwachung der kindlichen Herztöne angezeigt hätten. Infolge seiner
Kopfhaltung, die das Tiefertreten verzögert habe, hätte das Baby zu lange
gebraucht, um aus eigener Kraft den Geburtskanal zu passieren, bzw. hätte dies
vielleicht gar nicht geschafft. Ohne geburtsbeschleunigenden Dammschnitt hätte
folglich die ernsthafte Gefahr bestanden, dass das ungeborene Kind -
möglicherweise auch die werdende Mutter - erheblichen Schaden davon getragen
hätten. Der Dammschnitt sei somit aufgrund der vorherrschenden Umstände
notwendig gewesen; es gehe darum, dem Kind mit dem Dammschnitt den Ausgang aus
dem Geburtskanal frei zu machen und einen drohenden Sauerstoffmangel zu
verhindern. Die medizinischen Interventionen seien damit allesamt indiziert
gewesen und zu Recht vorgenommen worden (Beschluss S. 8 E. 4.2 und E. 4.3.1
f.).

Die Vorinstanz hält weiter fest, die Gutachterin lege zudem nachvollziehbar
dar, dass eine Geburt und die damit vorzunehmenden medizinischen Schritte bzw.
Eingriffe nicht immer planbar seien. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass bei
Schwierigkeiten, die ein rasches Handeln verlangten, nicht zuerst eine
Einverständniserklärung eingeholt werden könne. Vorliegend habe offensichtlich
rascher Handlungsbedarf bestanden. Dass bei der Beschwerdeführerin für den
Dammschnitt keine Einwilligung eingeholt worden sei, sei somit nicht zu
beanstanden. Schon gar nicht sei ein strafbares Verhalten auszumachen. Auch in
Bezug auf die Vornahme und Nachbehandlung des Dammschnitts seien im Gutachten
keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten auf Seiten des
Medizinalpersonals zu erkennen. Dass bei der Beschwerdeführerin beim
Heilungsprozess Schwierigkeiten aufgetreten und die Folgen des Dammschnitts für
sie teilweise sehr einschränkend sowie beschwerlich gewesen seien, sei sehr
bedauerlich. Gemäss Gutachterin sei dies aber nicht auf ein fehlerhaftes oder
gar strafrechtlich relevantes Vorgehen des Medizinalpersonals zurückzuführen.
Auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin könne wegen des Dammschnitts bzw.
dessen nachgängiger Versorgung keine Kinder mehr kriegen, sei abwegig und werde
durch die gutachterliche Einschätzung nicht bestätigt. Gleich verhalte es sich
in Bezug auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei an ihren
Geschlechtsteilen dauerhaft geschädigt worden. Damit erweise sich die
Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt (Beschluss S. 8 ff. E. 4.3.3-E. 5).

3.3. 

3.3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die
Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung
oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies
ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90;
Urteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August
2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2 S. 243; 138 IV 86 E. 4.1
S. 90; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f. und 285 E. 2.3 S. 287 f.). Der Grundsatz "in
dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil
6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Strafverfolgungsbehörde und die
Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen
Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
eingreift. Das Bundesgericht führt zur Frage des Tatverdachts nicht ein
eigentliches Beweisverfahren durch (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).

3.3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für
"klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht
gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.;
Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (siehe Art.
42 Abs. 2 und Art 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweis).

3.4. Der angefochtene Beschluss verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die
Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zum Schluss gelangt, es liege ein
klarer Sachverhalt vor und weshalb die angezeigte Straftat - die
Körperverletzung - eindeutig nicht erfüllt sei. Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Insbesondere zeigt sie nicht
auf, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es liege ein klarer Fall vor,
unhaltbar sein soll. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
gestützt auf das Gutachten von Dr. D.________ erwägt, dem Vorwurf der
Unnötigkeit des Dammschnitts könne nicht stattgegeben werden und das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, das CTG des Kindes sei nicht pathologisch gewesen, sei
nicht richtig. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass im
Operationsbericht vom 5. Januar 2018 erwähnt wird, das CTG sei physiologisch
(normal) gewesen und dass sie gemäss dem von ihr eingereichten Ausdruck der
Handyaufnahme am 5. Januar 2008 um 14.05 Uhr ihre Tochter im Arm hält. Zu
erwähnen ist aber auch, dass gemäss Geburtsblatt das CTG in der
Austreibungsphase pathologisch war. In Anbetracht der eindeutigen Einschätzung
von Dr. D.________ ist es trotzdem nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von
einer klaren Beweislage ausgeht. Die Ärztin führt in ihrem Bericht nämlich aus,
in der letzten Phase der Geburt sei das CTG pathologisch gewesen, weshalb die
Indikation zur raschen Entbindung vorhanden gewesen sei. Der Gutachterin stand
bei der Erstellung ihres Berichts u.a. die gesamte Patientendokumentation der
Beschwerdeführerin, und damit auch der vorerwähnte Operationsbericht sowie die
CTG-Dokumentation, intrapartales CTG vom 5. Januar 2018, zur Verfügung. Die
Ärztin kommt in eigener Würdigung dieser Dokumente zum Schluss, die Werte der
Überwachung der kindlichen Herztöne würden zeigen, dass die Gefahr gedroht
habe, dass das ungeborene Kind ohne Intervention nicht genügend Sauerstoff
bekommen hätte. Den Unterlagen seien zahlreiche Faktoren zu entnehmen, welche
für die Durchführung eines Dammschnitts sprechen würden, so die
Einstellungsanomalie des kindlichen Köpfchens, die mehr Platz benötigt habe als
eine regelrechte Einstellung, das verzögerte Tiefertreten des Köpfchens und die
Anwendung des Vakuums bei pathologischen Herztönen. Weiter ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
der Geburtsbericht, mithin auch die darin genannte Geburtszeit von 14.05 Uhr,
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen solle. Auf die Einholung
eines zusätzlichen Gutachtens konnte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil
6B_285/2019 vom 3. Mai 2019 E. 2.2.4; je mit Hinweisen) verzichten.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gebe keinen Grund, eine
Episiotomie ohne Konsultation sowie ausdrückliche Zustimmung durchzuführen,
kann darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht
einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinander. Diesen ist im Übrigen nichts hinzuzufügen.

Insgesamt schützt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft somit zu Recht.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini