Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.832/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_832/2019

Urteil vom 19. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7.
Juni 2019 (2M 19 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Vorinstanz trat am 7. Juni 2019 auf die Berufung des Beschwerdeführers
nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S.
2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der
materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor
Vorinstanz war und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zum formellen
Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht
eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe vom
11. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill